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Erholungsurlaub

Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das ist unabhängig von der Form der Anstellung, bspw. haben auch sogenannte 400-€-Jobber einen regulären Urlaubsanspruch. Der jährliche Mindesturlaubsanspruch beträgt mindestens 24 Werktage. Den vollen Urlaubsanspruch erwirbt der Arbeitnehmer erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers grundsätzlich durch den Arbeitgeber mit zu berücksichtigen. Wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, so muss er ausbezahlt werden. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung findet in das nächste Jahr statt, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.  Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Es bestehen zahlreiche tarifvertragliche Modifikationen, auch weichen einzelne Verträge mitunter rechtswidrig von zwingenden Vorgaben des Gesetzgebers ab.


Berliner Bildungsurlaubsgesetz

In Berlin gibt es ein eigenes Bildungsurlaubsgesetz. Danach haben Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen (Bildungsurlaub). Bildungsurlaub soll dabei der politischen Bildung und der beruflichen Weiterbildung dienen. Die Dauer des Bildungsurlaubs beträgt zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Allerdings muss -wie beim normalen Urlaubsanspruch auch- eine Wartezeit von 6 Monaten Betriebszugehörigkeit beachtet werden. Auch muss der Zeitpunkt des Bildungsurlaubs mit dem Arbeitgeber frühzeitig abgesprochen werden und es dürfen keine zwingenden, betrieblichen Belange dagegen stehen. Die Wahl der Bildungseinrichtung ist frei, der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden (§ 8 BiUrlG). Die Bildungseinrichtung muss aber anerkannt sein (§ 11 BiUrlG), die Anerkennung ist etwa zu versagen, wenn die Ziele der Veranstalter oder Veranstaltungen nicht mit der demokratischen Grundordnung der Verfassung von Berlin im Einklang stehen. Der Bildungsurlaub ist wie normaler Urlaub zu entlohnen (§ 9 BiUrlG)

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