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Tarifrecht

Auch für den nicht organisierten Beschäftigten und den Kleinunternehmer kann der Bereich des Tarifrechts von wesentlicher Bedeutung sein, zumal viele teilweise für allgemeingültig erklärte Tarifverträge auf die entsprechenden Arbeitsverhältnisse unmittelbare Anwendung finden können. Durch Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) wird das Recht, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände zu bilden, gewährleistet. Danach hat jedermann das Recht zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Abreden und Maßnahmen, die dieses Recht einschränken oder behindern, sind nichtig bzw. rechtswidrig.  Tarifverträge können von Gewerkschaften, einzelnen Arbeitgebern, Vereinigungen von Arbeitgebern oder Spitzenorganisationen geschlossen werden. An den Tarifvertrag sind die Mitglieder der genannten Organisationen gebunden. Das Tarifvertragsgesetz (TVG) sieht vor, dass die Normen des Tarifvertrags dann unmittelbar und zwingend gelten und den Individualabreden grundsätzlich vorgehen. Begünstigt eine Individualvereinbarung den Arbeitnehmer gilt diese trotz Tarifvertrages weiter, es herrscht insoweit das Günstigkeitsprinzip. Wird ein Tarifvertrag vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt, dann erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich sogar die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. 5 Abs. 4 TVG). Branchenspezifische Mindestlöhne können Bestandteil eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages sein. In einem Arbeitsvertrag kann auch durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag diesem Geltung verschafft werden.  Beansprucht ein Tarifvertrag im Unternehmen Geltung, so ist der Arbeitgeber verpflichtet diesen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. In den Tarifverträgen können u. a. Regelungen zur Vergütung, Urlaub, Arbeitszeiten, Kündigungsfristen, Ausschlussfristen enthalten sein. Oft kann durch einen Tarifvertrag auch eine gesetzliche Regelung zu Lasten des Arbeitnehmers geändert werden.

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