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Ungültige Betriebsratswahl bei Differenz zwischen abgegebenen Wahlzetteln und vermerkten Stimmabgaben

Eine Betriebsratswahl kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz für ungültig erklärt werden. Einen solcher Verstoß ist gegeben, wenn tatsächlich mehr Stimmen abgegeben worden sind als in den Stimmabgabenlisten vermerkt wurde und die Möglichkeit besteht, dass sich die Differenz sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 12.06.2013, Az. 7 ABR 77/11, entschieden. In dem zu entscheidenden Fall war bei der Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover eine Differenz von 105 abgegebenen Wahlzetteln und vermerkten Stimmabgaben festgestellt worden, daraufhin hatten neun wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl angefochten und bekamen nun vom Bundesarbeitsgericht Recht.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.06.2013, Az. 7 ABR 77/11, Pressemitteilung Nr. 38/13

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