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Eine Betriebsratswahl kann bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz für ungültig erklärt werden. Einen solcher Verstoß ist gegeben, wenn tatsächlich mehr Stimmen abgegeben worden sind als in den Stimmabgabenlisten vermerkt wurde und die Möglichkeit besteht, dass sich die Differenz sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben könnte. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 12.06.2013, Az. 7 ABR 77/11, entschieden. In dem zu entscheidenden Fall war bei der Betriebsratswahl im Volkswagen-Werk Hannover eine Differenz von 105 abgegebenen Wahlzetteln und vermerkten Stimmabgaben festgestellt worden, daraufhin hatten neun wahlberechtigten Arbeitnehmer die Wahl angefochten und bekamen nun vom Bundesarbeitsgericht Recht.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.06.2013, Az. 7 ABR 77/11, Pressemitteilung Nr. 38/13

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales teilte auf die kleine Anfrage der Abgeordneten, Frau Katrin Möller (Partei „DIE LINKE“), am 13.06.2013 mit, dass jedes dritte Kind in Berlin auf Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) angewiesen ist. Im Bezirk Mitte sind es sogar über 50 % der Kinder und Jugendlichen, die in Haushalten / Bedarfsgemeinschaften von Hartz-IV-Beziehern leben. Stichtag der Untersuchung war das Ende 2012. Die Senatsverwaltung bezog die Daten vorwiegend aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit und dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Insgesamt lebten 168.006  der Kinder und Jugendlichen in Hartz-IV-Haushalten.

Fundstelle: Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, Antwort vom 13.06.2013, Drucksache Nr. 17 / 12 078, auf die kleine Anfrage der Abgeordneten, Frau Katrin Möller vom 15.05.2013

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 AZR 805/11, erneut betont, dass die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bestimmt und unmissverständlich sein muss. Dafür muss aber in der Kündigung nicht zwingend der Kündigungstermin oder die Kündigungsfrist angegeben werden. Für ausreichend bestimmt hält das Bundesarbeitsgericht eine Kündigung „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“, wenn gleichzeitig auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristenregelungen hingewiesen wird. Entscheidend sei, ob der Gekündigte anhand der schriftlichen Kündigungserklärung problemlos ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis enden soll.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.06.2013, Az. 6 AZR 805/11, Pressemitteilung Nr. 41/13

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) meint mit der Pressemitteilung vom 14.06.2013 darauf hinweisen zu müssen, dass die Grundsicherung (Hartz IV) dem Grundgesetz nicht widerspreche. Außerdem verletzten die Mitarbeiter der Jobcenter nicht die Würde der Kunden durch ihre Arbeit. Es gebe keine Zielvorgabe oder Anweisung, über Sanktionen Geld einzusparen. Zudem weist die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Pressemitteilung vom 14.06.2013 explizit darauf hin, dass in den Jobcentern keine seelenlosen Maschinen arbeiteten, die nur Zielvorgaben im Blick hätten. Es ist schon einigermaßen bezeichnend und spricht Bände, dass die Bundesagentur einen derartigen Hinweis für notwendig erachtet. Mit der Pressemitteilung will die Bundesagentur für Arbeit auf die geäußerte Kritik  der (inzwischen freigestellten) Mitarbeiterin des Hamburger Jobcenters, Frau Inge Hannemann, reagieren. Frau Hannemann wurde u. a. wegen kritischer Äußerungen auf ihrem Blog von ihrer Arbeit beim Jobcenter freigestellt, ihr wurde nicht gekündigt. Nach Ansicht der Bundesagentur sei Frau Hannemann nicht als Hartz IV-Rebellin oder als Whistleblowerin, die Missstände aufdecke, zu bezeichnen. Frau Hannemann versucht derzeit beim Arbeitsgericht Hamburg (Az. 15 Ga 3/13) im einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen, dass sie ihrer Beschäftigung Arbeitsvermittlerin  weiter nachgehen darf.

Fundstelle: Bundesagentur für Arbeit, Presseinformation Nr. 035 vom 14.06.2013, Arbeitsgericht Hamburg, Az. 15 Ga 3/13, Pressemitteilung vom 06.06.2013 und 10.06.2013, Homepage und Blog von Frau Inge Hannemann

Die riesigen Überschwemmungen im Süden und Osten Deutschlands haben auch erhebliche Auswirkungen auf Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), wie die Bundesarbeitsagentur mit Presseinformation vom 06.06.2013 mitgeteilt hat. So muss ein Hilfebedürftiger seiner sozialrechtlichen Meldepflicht dann nicht wie sonst nachkommen, wenn er sich als freiwilliger Helfer bei der Hochwasserbekämpfung engagiert. Außerdem muss er während dieses Zeitraums keine Maßnahmen- oder Beschäftigungsangebote annehmen. Etwaige deswegen vom Jobcenter erlassene Sanktionsbescheide wären rechtswidrig. Weiterhin besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erstausstattung für den durch die Flut zerstörten Hausrat zu stellen, die Jobcenter müssen die Kosten für die erneute Ausstattung der Wohnung übernehmen, wenn diese Kosten weder durch eine Versicherung noch durch ein anderweitiges Nothilfeprogramm erstattet werden. Zudem werden geleistete Soforthilfen für das Hochwasser nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Fundstelle: Bundesagentur für Arbeit, Presseinformation  vom 06.06.2013, Info 033

Die medsonet, die sich selbst als Gewerkschaft der Arbeitnehmer in allen Bereichen des Gesundheitswesens und der sozialen Dienste sah, war nicht tariffähig. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 11.06.2013, Az. 1 ABR 33/12. Damit steht fest, dass medsonet keine rechtsgültigen Tarifverträge abschließen konnte. Denn die medsonet, die im christlichen Gewerkschaftsbund (CGB) Mitglied ist, verfügt über keine hinreichende Mitgliederzahl. Eine Gewerkschaft muss aber eine gewisse Mindestanzahl an Mitgliedern haben (Tarifmächtigkeit). Eine Gewerkschaft muss nämlich ihre Aufgabe als Tarifpartei sinnvoll erfüllen können. Dafür ist eine durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine leistungsfähige Organisation zwingend erforderlich. Das Bundesarbeitsgericht bestätigt damit die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Hamburg (Beschluss vom 17.05.2011, Az. 1 BV 5/10) und des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Beschluss vom 21.03.2012, Az. 3 TaBV 7/11). Die geschlossenen Tarifverträge der medsonet sind demnach  unwirksam. Von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts dürften vor allem Beschäftigte in Privatkliniken betroffen sein, da die medsonet mit dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken (BDPK) einen Bundesmanteltarifvertrag geschlossen hatte.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11.06.2013, Az. 1 ABR 33/12, Pressemitteilung Nr. 36/13; Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 3 TaBV 7/11; Arbeitsgerichts Hamburg, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 1 BV 5/10

Im Anschluss an die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013, Az. 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, zur Rechtmäßigkeit von Absprachen im Strafverfahren, hat der leitende Oberstaatsanwalts in Berlin, Herr Dr. Behm, eine Verfügung zur zukünftigen Handhabung von Deals erlassen (vgl. auch Blogartikel vom 19.03.2013: „Die gesetzlichen Regelungen zum Deal im Strafverfahren sind (noch) verfassungsgemäß“).  Darin werden Grundsätze zum Umgang mit den strafrechtlichen Verständigungen aufgestellt, die sich an den oben genannten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts orientieren. Danach soll von informellen Absprachen oder „gentlemen’s agreements“ Abstand genommen werden. Ein erklärter Rechtsmittelverzicht, der entgegen den gesetzlichen Vorschriften zum Deal zustande gekommen ist, ist als unwirksam anzusehen. Zudem sind Erörterungen zur Vorbereitung von Absprachen aktenkundige zu machen und in der Hauptverhandlung zu protokollieren. Finden außerhalb der Hauptverhandlung bei vorbereitenden Gesprächen Verhandlungen statt, so muss der wesentliche Inhalt mitgeteilt werden. In Zukunft soll insbesondere festgehalten werden, von wem die Initiative zu den Dealgesprächen ausging, wer dabei welchen Standpunkt vertreten hat und ob die Verfahrensbeteiligten darauf mit Zustimmung oder Ablehnung reagiert haben. Protokolliert das Gericht unzutreffend, dass eine Verständigung nicht stattgefunden habe, soll ein Ermittlungsverfahren wegen Falschbeurkundung im Amt eingeleitet werden. Das soll insgesamt der Dokumentation und Transparenz dienen und die Gesetzmäßigkeit des Zustandekommens der verfahrensbeendenden Absprache gewährleisten.

Fundstellen: Staatsanwaltschaft Berlin, Verfügung des leitenden Oberstaatsanwalts in Berlin Nr. 4110/8; Blogartikel vom 19.03.2013: Die gesetzlichen Regelungen zum Deal im Strafverfahren sind (noch) verfassungsgemäß

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13, entschieden, dass die heimliche, unbefugte Überwachung anderer Personen durch eine Privatdetektei mit Hilfe von GPS-Technik (Global Positioning System) grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) als strafbar anzusehen ist. Die angeklagten Privatdetektive hatten Privatpersonen ausgespäht, indem sie GPS-Empfänger heimlich an deren Autos anbrachten.  Sie fertigten so u. a. Bewegungsprofile der Zielpersonen an. Das Gericht stellte klar, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu erfolgen habe, da das Bundesdatenschutzgesetz die Erhebung personenbezogener Daten nur dann geschäftlich zulässt, wenn es zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Der BGH ging in dem nun ergangenen Urteil laut der Pressemitteilung vom 04.06.2013 davon aus, dass das heimliche Ausspähen mit Hilfe von GPS-Empfängern im Regelfall als unbefugt anzusehen ist, lediglich in einer notwehrähnlichen Situation dürfte die einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis der Straflosigkeit eines derartigen Handelns führen. Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld oder als Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13, Pressemitteilung Nr. 96/13

Verhängt das Jobcenter eine Sanktion gegen einen Bezieher von Hartz IV und kürzt dabei die Leistungen für die Miete, so dürfen die anderen Familienmitglieder nicht einfach in Mithaftung genommen werden. Unter Umständen müssen die Leistungen für Unterkunftskosten dann für die anderen in der Wohnung lebenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend erhöht werden. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied daher mit Urteil vom 23. Mai 2013, Az. B 4 AS 67/12 R, dass sich infolge einer sanktionsbedingten Kürzung des Anteils der Miete für ein Familienmitglied auf 0,00 € sich die zu tragenden Wohnungsaufwendungen für die anderen Familienmitglieder erhöht haben. Das Jobcenter hätte ihnen gegenüber einen entsprechend höheren Betrag für die Miete und die Nebenkosten genehmigen müssen. Das Bundessozialgericht merkt in der Pressemitteilung vom 23.05.2013 zum einen an, dass bereits fraglich sei, ob das Jobcenter  den Mietanteil des sanktionierten Familienmitglieds überhaupt auf 0,00 € kürzen durfte.  Zum anderen weist das Gericht darauf hin, dass es insoweit auch irrelevant sei, dass die verhängte Sanktion nun teilweise ins Leere laufe, denn das Sozialrecht kenne kein Mithaftung für das Fehlverhalten anderer Familienmitglieder.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 67/12 R, Pressemitteilung Nr. 13/13

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R, entschieden, dass Jobcenter nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) auch dann die Kosten für ein Jugendbett als Erstausstattung übernehmen müssen, wenn zuvor bereits die Kosten für ein Kindergitterbett übernommen worden waren. Das Kindergitterbett war für das Kind der Hartz-IV-Bezieherin zu klein geworden, dennoch lehnte das Jobcenter Freiburg die Übernahme der Kosten für ein dem Kind passendes Jugendbett mit Lattenrost ab, das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah darin eine Ersatzbeschaffung und gab dem Jobcenter daher zunächst Recht. Das Bundessozialgericht hob nun die Entscheidung des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurück. Das Bundessozialgericht stellte insoweit fest, dass auch der Bedarf für ein Jugendbett als Erstausstattung der Wohnung anzusehen ist, wenn dieser Bedarf ausschließlich auf das Wachstum des Kindes (und nicht etwa auf eine Erstbeschaffung im Rahmen eines Umzugs) zurückzuführen ist.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R, Pressemitteilung Nr. 14/13

Der Vorbericht zu dem Spielfilm „Fünf Jahre Leben“, der  u. a. über die Zeit von Herrn Murat Kurnaz in dem Gefangenenlager in Guantanamo der USA auf Kuba behandelt, ist sehenswert. Er enthält kurze Interviewsequenzen mit Herrn Kurnaz. Der Beitrag ist in der Mediathek des ZDF unter der folgenden Adresse abrufbar:

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/1895098/#/beitrag/video/1895098/Film-Fuenf-Jahre-Leben—Murat-Kurnaz

Herr Kurnaz hat offenbar bis heute keine Entschädigung für die erlittene Haft erhalten. Insoweit weise ich auf den ähnlichen Fall des ehemaligen Inhaftieren, Herrn Khaled El.Masri hin (Blogartikel vom 14.12.2012 „Mazedonien muss an Khaled El-Masri 60.000 € u. a. wegen Folter zahlen“). In seinem Fall hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Staat Mazedonien immerhin verurteilt an Herrn Khaled El-Masri eine Entschädigung in Höhe von 60.000 € zu zahlen. Herr El-Masri war nach der Verhaftung in Mazedonien u. a. an das CIA überstellt worden und in ein Geheimgefängnis in Afghanistan gebracht worden.

Fundstellen: Offizielle Homepage des Films “Fünf Jahre Leben”; Blogartikel vom 14.12.2012 „Mazedonien muss an Khaled El-Masri 60.000 € u. a. wegen Folter zahlen“; Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 13.12.2012, El-Masri gegen die „Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien“, Beschwerdenummer 39630/09, Pressemitteilung Nr. 453

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Freispruch für einen Richter, der wegen Rechtsbeugung angeklagt war, mit Urteil vom 11.04.2013, Az. 5 StR 261/12, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Der angeklagte Richter war zuvor in derselben Sache durch eine andere Kammer des Landgerichts Potsdam (LG Potsdam) wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung zu zwei Jahren Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Auch dieses Urteil hatte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.07.2010,  Az. 5 StR 555/09, aufgehoben. Damals war die Kammer des Landgerichts nach Auffassung des BGH falsch besetzt gewesen. Der angeklagte Richter am Amtsgericht Eisenhüttenstadt hatte im Jahr 2005 einen Fall entscheiden, bei dem es um die mutmaßliche Untreue eines angeklagten Nachlassverwalters ging. Dabei soll sich der Richter dadurch strafbar gemacht haben, dass er mehrere Haftbefehle u. a. gegen einen den Verteidiger des Angeklagten erließ, ohne dafür überhaupt zuständig gewesen zu sein.

Nach den Feststellungen der beiden (nicht rechtskräftig gewordenen) Urteile des LG Potsdam, verdächtigte der Richter, den Verteidiger des Angeklagten an der Vortat des Angeklagten beteiligt gewesen zu sein und rechnete daher damit, dass der Verteidiger Konfliktverteidigung betreiben würde, um von seiner eigenen Tatbeteiligung abzulenken sowie die Aufklärung des Sachverhalts zu verzögern und zu erschweren. Im Laufe des Verfahrens kam es dann zu einer vom Gericht angeordneten Durchsuchung der Kanzleiräume des Verteidigers, bei denen der später wegen Rechtsbeugung angeklagte Richter offenbar selbst anwesend war. Auf die Beschwerde des Verteidigers, dass die Durchsuchung nicht gemäß den Vorschriften des Strafprozessordnung erfolgt sei, soll der Richter scherzhaft in der Hauptverhandlung geantwortet haben, dass die Durchsuchung aufgrund der Eisenhüttenstädter Prozessordnung erfolgt sei, die mit der Vollstreckung beginne. Im weiteren Prozessverlauf erwirkte der Richter Haftbefehle gegen den Angeklagten, dessen Ehefrau und den Verteidiger des Angeklagten, indem er zum einen willkürlich das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gegen den Verteidiger zu seinem Verfahren per Gerichtsbeschluss verbunden hat und indem er Haftbefehle erließ, ohne nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt überhaupt als zuständiger Ermittlungsrichter für den Erlass der Haftbefehle vorgesehen zu sein. Die Anträge auf Erlass eines Haftbefehls hatte er zudem vorgefertigt dem Staatsanwalt vorgelegt, damit dieser die Anträge in der Hauptverhandlung stellen würde. In der Hauptverhandlung soll der Richter dann dem Verteidiger nach dessen Zeugenaussage entgegengerufen haben, dass er festgenommen sei. Außerdem ließ er ihn in Handschellen abführen lassen. Wenige Tage später wurde der Verteidiger von der Staatsanwaltschaft aus der Haft wieder entlassen.

Das Landgericht Potsdam war nun der Meinung, dass sich der Richter nicht wegen Rechtsbeugung strafbar gemacht habe, da die dem Richter vorzuwerfenden Verfahrensfehler im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht so schwer wögen, dass es gerechtfertigt wäre, das Verhalten des Richters als bewusste und gewollte schwerwiegende Entfernung von Recht und Gesetz zu werten. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt, das Gericht stellt in dem Beschluss vom 11.04.2013 fest, dass eine Rechtsbeugung auch durch die Verletzung von Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschriften begangen werden kann, wenn dadurch die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung zum Vor- oder Nachteil einer Partei begründet wurde. Insoweit weist der BGH im vorliegenden Fall darauf hin, dass der Erlass der Haftbefehle gegen den Verteidiger und die Ehefrau des Angeklagten evident verfahrensfehlerhaft war, weil der vom Landgericht zuletzt freigesprochene Richter für die Entscheidung über die in dem gegen den Verteidiger und die Ehefrau des damals Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren gestellten Haftanträge unzuständig war. Das Landgericht Potsdam hatte das zwar grundsätzlich auch so gesehen, war aber zu der Auffassung gelangt, dass auch die nach dem Geschäftsverteilungsplan für die Haftbefehle zuständige Richterin ohne eigene inhaltliche Prüfung auf Anregung des angeklagten Richters bereit gewesen wäre, die Haftbefehle zu erlassen, was gegen eine sachfremde Motivation des Richters spreche. Die Unterstellung des Landgerichts Potsdam, dass eine Richterin ohne Aktenkenntnis und ohne eigene Prüfung allein aufgrund der Anweisungen eines Kollegen Haftbefehle erlassen würde, sei aber nach Auffassung des Bundesgerichtshof zu weitreichend (Rn.52) und stelle einen Fehler in der Beweiswürdigung dar, weswegen das freisprechende Urteil aufzuheben war. Der BGH merkt insoweit an, dass sich nach den konkreten im Urteil festgestellten Umständen aufdränge, dass es dem Richter bei der Verhaftung des Verteidigers in öffentlicher Verhandlung darum gegangen sein könnte, einen wirkungsvollen Effekt zu erzielen und die Verfahrensbeteiligten durch sein Vorgehen in besonderer Weise einzuschüchtern. Auch eine auf Öffentlichkeitswirksamkeit und Einschüchterung abzielende Motivlage eines Richters könne grundsätzlich einen sachfremden Beweggrund darstellen. Über den Fall wird nun das Landgericht Potsdam erneut zu befinden haben. Der ebenfalls angeklagte Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wurde hingegen rechtskräftig freigesprochen.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.04.2013, Az. 5 StR 261/12; Pressemitteilung Nr. 66/13;  Beschluss vom 07.07.2010, Az. 5 StR 555/09; Pressemitteilung Nr. 158/2010; Landgericht Potsdam, Urteil vom 19.04.2009, Az. 24 KLs 22/08; Urteil vom 08.12.2011, Az. 25 KLs 4/10 456 Js 47221/05

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat laut Pressemitteilung vom 25.04.2013 mit Urteil vom selben Tag (Az. L  36 AS 2095/12 NK) entschieden, dass die Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) unwirksam ist. In der WAV werden allgemeine Richtwerte festgelegt bis zu denen die Kosten für eine Mietwohnung eines Hartz-IV-Empfängers von den Berliner Jobcentern regelmäßig übernommen werden müssen (vgl. Blogartikel vom 05.04.2012: „Berlin: Neue Mietrichtwerte ab 01. Mai 2012 für für Hartz-IV-Bezieher“). Nach Ansicht des Landessozialgerichts wurde der Wert für die Heizkosten methodisch falsch hergleitet und verstößt somit gegen die gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches 2  (SGB II). Entgegen der Berichterstattung in den Medien hat das Landessozialgericht damit keinerlei Aussage darüber getroffen, ob die in der Verordnung niedergelegten Werte zu hoch, angemessen oder zu niedrig sind.

Fundstellen: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013, Az. L  36 AS 2095/12 NK, Pressemitteilung vom 25.02.2013, Blogartikel vom 05.04.2012: „Berlin: Neue Mietrichtwerte ab 01. Mai 2012 für für Hartz-IV-Bezieher“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 20.02.2012, Az. 1 StR 585/12, entschieden, dass die Einwilligung in eine Körperverletzung bei einer Schlägerei zwischen rivalisierenden Gruppen auch dann gegen die guten Sitten verstoßen kann, wenn keine konkrete Todesgefahr für einen der Verletzten eingetreten ist. Denn bereits das Fehlen jeglicher Absprachen und Vorkehrungen zur Verhinderung der Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Kontrahenten soll ausreichen, damit die Taten nicht mehr durch die Einwilligung aller Beteiligten gerechtfertigt werden können. Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung vom 25.03.2013 explizit darauf hin, dass die Entscheidung Auswirkungen auf die strafrechtliche Bewertung verabredeter Schlägereien zwischen Hooligan-Gruppen haben wird.

Im zu entscheidenden Fall wussten alle Beteiligten, dass es zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen würde. Zuvor waren wechselseitig Beleidigungen ausgetauscht worden und telefonisch Verstärkung angefordert worden. Aufgrund einer faktischen Übereinkunft stimmten alle beteiligten Kontrahenten zu, den Konflikt zwischen beiden Gruppen mit Faustschlägen und Fußtritten auszutragen, wobei sie auch den Eintritt erheblicher Verletzungen billigten. Alle an der Schlägerei beteiligten Personen hatten somit in die gegenseitig begangenen Körperverletzungen eingewilligt, was grundsätzlich deren Rechtswidrigkeit entfallen lässt. Etwas anderes gilt dann, wenn die Einwilligung in die Körperverletzung als sittenwidrig einzustufen ist, dann ist die Einwilligung unwirksam. Bisher war der Bundesgerichtshof grundsätzlich von einer sittenwidrigen Einwilligung zur Körperverletzung nur dann ausgegangen, wenn das Ausmaß der mit der Körperverletzung einhergehenden, objektiven Rechtsgutsgefährdung als besonders stark anzusehen war, weil z. B. eine konkrete Todesgefahr für einen Beteiligten eingetreten ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2008, Az. 5 StR 224/08). Mit dem jetzigen Beschluss betont der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Aspekt der Unkontrollierbarkeit gruppendynamischer Prozesse, der spezifisch für die Gefährlichkeit einer Schlägerei zwischen zwei größeren Gruppen ist. Laut dem Inhalt des Urteils sei dafür nicht das Gefährlichkeitspotential der einzelnen Körperverletzungshandlungen in der Nachbetrachtung (ex-post) maßgebend, sondern die Gesamtumstände bei einer vorausschauenden objektiven Betrachtung (ex-ante) entscheidend. Bei der Einwilligung in auch gegen den Kopf geführte Fußtritte sei wegen der damit verbundenen Lebensgefahr von einer Sittenwidrigkeit der Einwilligung auszugehen. Der Bundesgerichtshof weicht aber insoweit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, als er nunmehr davon ausgeht, dass bereits allein das Fehlen jeglicher Absprachen und Vorkehrungen, die eine Eskalation der wechselseitigen Körperverletzungshandlungen ausschließen, zur Sittenwidrigkeit der Einwilligung führe. Wenn also entsprechende „Spielregeln“ fehlen, ist die Einwilligung selbst dann unwirksam, wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen keine konkrete Todesgefahr verbunden ist.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2012, Az. 1 StR 585/12; Pressemitteilung Nr. 52/2013

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit den Urteilen vom 13.03.2013, Az. 5 AZR 954/11, 5 AZR 146/12, 5 AZR 242/12 , 5 AZR 294/12 und 5 AZR 424/12, die wesentlichen noch offenen Rechtsfragen, die aus der fehlenden Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) entstanden sind, geklärt (vgl. auch Blogartikel: „Leiharbeit – Equal Pay – Tariffähigkeit der CGZP“ vom 04.10.2011, „AMP und CGZP, neues Urteil zur Leiharbeit“ vom 10.01.2012 und „Zeitarbeit: Arbeitgeber darf nicht auf Wirksamkeit von Tarifvertrag vertrauen“ vom 14.05.2012).

Im Anschluss an die vom BAG mit Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10, festgestellte Tarifunfähigkeit der CGZP  waren noch einige Einzelfragen offen geblieben. Nun hat das BAG entschieden, unter welchen Voraussetzungen die Leiharbeitnehmer, die aufgrund der von der CGZP geschlossenen Tarifverträge einen geringeren Lohn als Stammbeschäftigte erhalten hatten, eine Nachzahlung der Differenz einklagen können (Differenzlohn). Grundsätzlich gilt das Gebot des gleichen Lohns für gleiche Arbeit (Equal-Pay), von dem aber durch wirksame (!) Tarifverträge abgewichen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr endgültig festgestellt, dass die von CGZP geschlossenen Tarifverträge unwirksam waren und den betroffenen Arbeitnehmern grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung des Differenzlohnes zusteht. Die Arbeitgeber können sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Der Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre) beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Eine Verweisung im Arbeitsvertrag auf den mehrgliedrigen Tarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) anstatt auf die CGZP-Tarifverträge ist wegen der fehlenden Transparenz  ebenfalls regelmäßig unwirksam. Einzelvertragliche Ausschlussfristen müssen nur dann beachtet werden, wenn sie wirksam zustande gekommen sind, die Ausschlussfrist muss beispielsweise mindestens 3 Monate betragen. Im Ergebnis dürfte einer erhebliche Anzahl von Leiharbeitnehmern noch Lohnnachzahlungsansprüche zustehen.

Fundstelle: Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 13.03.2013, Az. 5 AZR 954/11, 5 AZR 146/12, 5 AZR 242/12 , 5 AZR 294/12 und 5 AZR 424/12, Pressemitteilung Nr. 17/13; Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 ABR 19/10

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteilen vom 19.03.2013, Az. 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11 entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen über die Verständigung (Deal) im Strafverfahren einer verfassungsrechtlichen Prüfung grundsätzlich standhalten. Das Gericht betont, dass das Strafrecht auf dem Schuldgrundsatz, der Selbstbelastungsfreiheit und der Unschuldsvermutung beruht, welche sich aus der Menschenwürde bzw. dem Rechtsstaatsprinzip ableiten und somit Verfassungsrang besitzen und dass der Deal im Strafverfahren das Risiko birgt, dass dadurch diese Prinzipien verletzt werden könnten. Dieses Risiko lasse sich aber bei Einhaltung der Amtsaufklärungspflicht sowie der Transparenz-, Dokumentations- und Belehrungspflichten, die die Strafprozessordnung vorsieht, durch das entscheidende Gericht auf ein verfassungsgemäßes Maß reduzieren. Nur wenn das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte, erhebliche Vollzugsdefizit im Hinblick auf die gesetzlichen Anforderungen zur Verständigung weiterhin anhalte, könne ein verfassungswidriger Zustand eintreten.

Fundstelle: Bundesverfassungsgericht, Urteile vom 19.03.2013, 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, Pressemitteilung Nr. 17/2013

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. März 2013, Az. VIII ZR 168/12, entschieden, dass die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klausel (AGB) in einem Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde und Katzen zu halten dürfe, unwirksam ist. Denn durch eine derartige Klausel wird der Mieter unangemessen benachteiligt. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Interessenabwägung, die die Belange des Vermieters, des Mieters, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn mitberücksichtigt.

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. März 2013, Az. VIII ZR 168/12 Pressemitteilung Nr. 47/2013

Am vergangenen Wochenende ist der informative und interessante 37. Strafverteidigertag in Freiburg zum Thema „Die Akzeptanz des Rechtsstaats in der Justiz“ zu Ende gegangen. Für alle, die ihn verpasst haben, sei darauf hingewiesen, dass der Eröffnungsvortrag hier nachgelesen werden kann, die Ergebnisse der Arbeitsgruppen finden sich (in Kürze) hier. Einige der Forderungen an den Gesetzgeber der Arbeitsgemeinschaft zur Untersuchungshaft, an der ich teilgenommen habe, möchte insoweit hervorheben: Abschaffung des Haftgrundes der Fluchtgefahr, Einführung einer absoluten Höchstdauer für die Untersuchungshaft, restriktivere Handhabung von Beschränkungen in der U-Haft und Abschaffung der Isolationshaft.

Fundstelle: Homepage des Strafverteidigertages, Eröffnungsvortrag des 37. Strafverteidigertages, Ergebnisse der Arbeitsgruppen (in Kürze)

Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 19.02.2013, Az. VG 24 L 25.13, entschieden, dass das Veterinäramt rechtswidrig einen 5 Jahre alten  Spitz-Corgi-Mix vermittelt und veräußert hat, weil dessen Halter für zwei Monate wegen einer psychischen Erkrankung stationär behandelt werden musste. Die Behörde muss den Hund nun wieder zurückkaufen. Das Veterinärsamt hatte den Hund bereits nach vier Tagen zur Vermittlung freigegeben, obwohl der Betreuer des Hundehalters angeboten hatte, den Hund anderweitig unterzubringen. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dieses Verhalten der Behörde beanstandet, die Behörde durfte das Tier zwar in Verwahrung nehmen, keinesfalls darf das Veterinärsamt aber wegen der vorübergehenden Notlage des Hundehalters das Tier gleich weiterveräußern. Offenbar wurde der Halter über das Vorgehen der Behörde nicht einmal rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

Fundstellen: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 19.02.2013, Az. VG 24 L 25.13, Pressemitteilung Nr. 6/2013

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19.12.2012, Az. L 6 AS 611/11, entschieden, dass eine jährliche Berechnung des Einkommens Selbstständiger, die mit Hartz IV aufstocken müssen, vorgenommen werden darf, wenn nur in einzelnen Monaten des jeweiligen Jahres Einkünfte erzielt werden.  Zwar ist grundsätzlich auf den Bewilligungszeitraum von 6 Monaten abzustellen, eine jahresbezogene Betrachtung kann aber bei sehr unregelmäßigen Einnahmen erforderlich sein. Die Gesamteinkünfte werden in einem solchen Fall monatlich nur zu einem Zwölftel statt zu einem Sechstel berücksichtigt. Auf der anderen Seite werden die Einkünfte auf mehr Monate verteilt, was in einzelnen Monaten dann durchaus auch zu niedrigeren Sozialleistungen führen kann.

Fundstellen: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2012, Az. L 6 AS 611/11, Pressemitteilung Nr. 4/2013 vom 05.02.2013



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