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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 05.11.2019, Az. 1 BvL 7/16, entschieden, dass die derzeitige Sanktionsregelung für Hartz-IV-Bezieher teilweise verfassungswidrig ist. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass der Staat verpflichtet ist, das menschenwürdige Existenzminimum jedes Menschen sicherzustellen und dass die eigenständige Existenzsicherung des Menschen ist nicht Bedingung dafür sein kann, dass ihm Menschenwürde zukommt.

Das Bundesverfassungsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Sanktionsregelungen teilweise zu starr sind, weil sie außergewöhnliche Härten nicht ausreichend berücksichtigen und einen Sanktionszeitraum von drei Monaten vorgeben, ohne dass hiervon abgewichen werden kann. Hier hat der Gesetzgeber die Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums überschritten.

Die Sanktionierung einer wiederholten Mitwirkungsverpflichtung in Höhe von 60 % des Regelbedarfs ist zudem verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen. Die Minderung des Hartz-IV-Satzes in der Höhe von 60 % ist unzumutbar, weil das grundrechtlich gewährleistete Existenzminimum nicht mehr gewährleistet wird und starr für drei Monate angeordnet wird.

Konsequenterweise hat das Bundesverfassungsgericht zudem entschieden, dass der vollständige Wegfall des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) wegen einer Pflichtverletzung verfassungswidrig ist. Nach dieser Entscheidung dürfen derzeit also keine Sanktionen über 30 % des Regelsatzes verhängt werden. Von einer Sanktionierung kann abgesehen werden, wenn dies zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Die Behörde kann zudem die Leistungen wieder erbringen, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird oder der Leistungsberechtigte sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklärt, den Pflichten nachzukommen.

Fundstelle: Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 74/2019, Urteil vom 05.11.2019, Az. 1 BvL 7/16

Die Frage, ob Bürger von EU-Mitgliedsstaaten einen Anspruch auf Hartz IV haben, wenn sie ausschließlich zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen, ist in der Rechtsprechung heftig umstritten (vgl. Blogartikel vom 15.01.2013: „Flut rechtswidriger Hartz-IV-Bescheide hält an – Hartz IV für EU-Angehörige“; Blogartikel vom 11.10.2013: „Anspruch auf Hartz IV für Migranten aus der EU“ und Blogartikel vom 12.12.2013: „Anspruch auf Hartz IV auch für arbeitssuchende EU-Bürger“). Teilweise wird ein Anspruch der EU-Bürger bereits aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen hergeleitet. Die Bundesregierung hatte aber am 19.12.2011 einen Vorbehalt gegen dieses Abkommen erklärt, weswegen viele Jobcenter Antragstellern aus EU-Ländern die Leistungsgewährung verweigerten. Einige Gerichte hielten den Vorbehalt der Bundesregierung für rechtlich unwirksam. Dieser Rechtsmeinung schließt sich das Bundessozialgericht allerdings offenbar nicht an. Damit ist aber die Frage noch nicht geklärt, ob der Leistungsausschluss für EU-Bürger nicht gegen andere europarechtliche Normen verstößt. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll nun die Frage beantworten, ob der Ausschluss für EU-Bürger gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 4 der Verordnung (EG) 883/2004 verstößt und inwieweit der Anspruch auf den Bezug von  Sozialleistungen für arbeitssuchende EU-Bürger gem. Art 24 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG beschränkt werden kann. Zudem soll beantwortet werden, ob der ausnahmslose Leistungsausschluss einen Verstoß gegen Art 45 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art.18 AEUV darstellt, zumal die die Hartz-IV-Leistungen der Existenzsicherung dienen und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Das Bundessozialgericht hat diese Fragen zur Auslegung der Normen des Unionsrechts dem Gerichtshof der EU vorgelegt, so dass endlich mit Rechtsklarheit zu rechnen sein dürfte.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Az. B 4 AS 9/13 R, Pressemitteilung Nr. 35/13

Die riesigen Überschwemmungen im Süden und Osten Deutschlands haben auch erhebliche Auswirkungen auf Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), wie die Bundesarbeitsagentur mit Presseinformation vom 06.06.2013 mitgeteilt hat. So muss ein Hilfebedürftiger seiner sozialrechtlichen Meldepflicht dann nicht wie sonst nachkommen, wenn er sich als freiwilliger Helfer bei der Hochwasserbekämpfung engagiert. Außerdem muss er während dieses Zeitraums keine Maßnahmen- oder Beschäftigungsangebote annehmen. Etwaige deswegen vom Jobcenter erlassene Sanktionsbescheide wären rechtswidrig. Weiterhin besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erstausstattung für den durch die Flut zerstörten Hausrat zu stellen, die Jobcenter müssen die Kosten für die erneute Ausstattung der Wohnung übernehmen, wenn diese Kosten weder durch eine Versicherung noch durch ein anderweitiges Nothilfeprogramm erstattet werden. Zudem werden geleistete Soforthilfen für das Hochwasser nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Fundstelle: Bundesagentur für Arbeit, Presseinformation  vom 06.06.2013, Info 033

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R, entschieden, dass Jobcenter nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) auch dann die Kosten für ein Jugendbett als Erstausstattung übernehmen müssen, wenn zuvor bereits die Kosten für ein Kindergitterbett übernommen worden waren. Das Kindergitterbett war für das Kind der Hartz-IV-Bezieherin zu klein geworden, dennoch lehnte das Jobcenter Freiburg die Übernahme der Kosten für ein dem Kind passendes Jugendbett mit Lattenrost ab, das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah darin eine Ersatzbeschaffung und gab dem Jobcenter daher zunächst Recht. Das Bundessozialgericht hob nun die Entscheidung des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurück. Das Bundessozialgericht stellte insoweit fest, dass auch der Bedarf für ein Jugendbett als Erstausstattung der Wohnung anzusehen ist, wenn dieser Bedarf ausschließlich auf das Wachstum des Kindes (und nicht etwa auf eine Erstbeschaffung im Rahmen eines Umzugs) zurückzuführen ist.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R, Pressemitteilung Nr. 14/13

Das Sozialgericht Berlin hat laut Presseerklärung vom 25.04.2012 die neue Berechnung der Regelsätze von Hartz IV dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt, weil nach der Auffassung des Sozialgerichts Berlin die Höhe der Regelsätze vom Gesetzgeber in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgelegt wurden. Zum einen wurde die Referenzgruppe, die der statistischen Bedarfsermittlung zugrunde liegt, fehlerhaft bestimmt. Zum anderen seien in rechtswidriger Weise Kürzungen bei den Ausgaben u. a. für Verkehr, alkoholische Getränke, Mahlzeiten in Gaststätten und Kantinen, Schnittblumen vorgenommen worden. Ein Ein-Personen-Haushalt erhält nach den Berechnungen des Sozialgerichts Berlin – wie im Beschluss vom 25. April 2012, Az. S 55 AS 9238/12, ausgeführt wird – monatlich 36,00 € zu wenig, ein Drei-Personenhaushalt müsste 100,00 € mehr erhalten, damit das soziokulturelle Existenzminimum der Hilfebedürftigen nicht unterschritten wird. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, muss der Gesetzgeber die Regelsätze zumindest so hoch bemessen, dass das aus Art. 1 Abs. 1 GG (Grundgesetz) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG abgeleitete soziokulturelle Existenzminimum gewährleistet wird, außerdem muss der Gesetzgeber die Verfassungsmaßstäbe der Systemgerechtigkeit, Normenklarheit, Folgerichtigkeit sowie das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG) einhalten. Die neue Berechnung der Regelsätze hält diesen Anforderungen nach der Ansicht des Sozialgerichts Berlin nicht stand.

Fundstellen: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25. April 2012, Az. S 55 AS 9238/12; Pressemitteilung vom 25.04.2012; Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 09.02.2010, Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.6.2011, Az. B 4 AS 128/10 R, entschieden, dass jemand, der im geschlossenen Vollzug eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt, kein Anspruch auf Hartz IV (Arbeitslosengeld II) zusteht. Wird in einem strafrechtlichen Verfahren rechtskräftig eine Geldstrafe verhängt, die der Verurteilte anschließend nicht zahlt, so wird -außer in Härtfeällen- eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Freiheitsstrafe (vgl. § 43 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur verhängt werden, wenn sie unerbringlich ist. Das bedeutet, dass die Vollstreckung der Geldstrafe erfolglos betrieben worden sein muss. Regelmäßig bestehen bei Zahlungsunfähigkeit auch die Möglichkeiten eine Ratenzahlung (vgl. § 42 StGB) zu vereinbaren oder auf Antrag die Geldstrafe durch Ableisten von gemeinnütziger Arbeit zu begleichen (vgl. § 1 Tilgungsverordnung Bln). Mit sechs Stunden freier Arbeit wird bei letzterem ein Tagessatz der Geldstrafe getilgt. Für die Vollstreckung ist die Staatsanwaltschaft zuständig. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist neben der Straf- und Untersuchungshaft die dritthäufigste freiheitsentziehende Maßnahme. Im vorliegenden, vom BSG zu entscheidenden Fall wurde die Ersatzfreiheitsstrafe für 3 Monate im geschlossenen Vollzug für den Kläger angeordnet. Der Kläger befand sich im laufenden Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB II. Darauf hob das Jobcenter den Hartz-IV-Bewilligungsbescheid wegen Wegfalls des Leistungsanspruchs auf. Denn der Bedürftige muss dem Arbeitsmarkt zu einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Erwerbsarbeit zur Verfügung stehen (vgl. § 7 Abs. 4 SGB II). Der Aufenthalt im sogenannten Regelvollzug einer Justizvollzugsanstalt (JVA) ohne Freigang biete diese Möglichkeit nicht. Das BSG begründete die Entscheidung allerdings vorrangig damit, dass es sich auch bei der Ersatzfreiheitsstrafe um eine richterlich angeordnete Maßnahme der Freiheitsentziehung handele, die automatisch zum Leistungswegfall führe. Denn bei jeder Verurteilung zu einer Geldstrafe werde die Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtzahlung der Geldstrafe mitgedacht und mitverhängt und trete als echte Strafe ohne rechtsgestaltenden Akt an die Stelle der Geldstrafe. Der Bedürftige sei darüber hinaus verpflichtet, den bevorstehenden Haftantritt zumindest vorsorglich dem Jobcenter mitzuteilen.

Anders verhält es sich übrigens beim Ableisten von sozialer Arbeit statt Strafe, dabei steht der Verurteilte dem Arbeitsmarkt weiterhin zu Verfügung, da er jederzeit die gemeinnützige Arbeit abbrechen und einen regulären Job annehmen kann, er behält also währenddessen seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Fundstelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.6.2011, B 4 AS 128/10 R

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