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Im Anschluss an die Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 19.03.2013, Az. 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10, 2 BvR 2155/11, zur Rechtmäßigkeit von Absprachen im Strafverfahren, hat der leitende Oberstaatsanwalts in Berlin, Herr Dr. Behm, eine Verfügung zur zukünftigen Handhabung von Deals erlassen (vgl. auch Blogartikel vom 19.03.2013: „Die gesetzlichen Regelungen zum Deal im Strafverfahren sind (noch) verfassungsgemäß“).  Darin werden Grundsätze zum Umgang mit den strafrechtlichen Verständigungen aufgestellt, die sich an den oben genannten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts orientieren. Danach soll von informellen Absprachen oder „gentlemen’s agreements“ Abstand genommen werden. Ein erklärter Rechtsmittelverzicht, der entgegen den gesetzlichen Vorschriften zum Deal zustande gekommen ist, ist als unwirksam anzusehen. Zudem sind Erörterungen zur Vorbereitung von Absprachen aktenkundige zu machen und in der Hauptverhandlung zu protokollieren. Finden außerhalb der Hauptverhandlung bei vorbereitenden Gesprächen Verhandlungen statt, so muss der wesentliche Inhalt mitgeteilt werden. In Zukunft soll insbesondere festgehalten werden, von wem die Initiative zu den Dealgesprächen ausging, wer dabei welchen Standpunkt vertreten hat und ob die Verfahrensbeteiligten darauf mit Zustimmung oder Ablehnung reagiert haben. Protokolliert das Gericht unzutreffend, dass eine Verständigung nicht stattgefunden habe, soll ein Ermittlungsverfahren wegen Falschbeurkundung im Amt eingeleitet werden. Das soll insgesamt der Dokumentation und Transparenz dienen und die Gesetzmäßigkeit des Zustandekommens der verfahrensbeendenden Absprache gewährleisten.

Fundstellen: Staatsanwaltschaft Berlin, Verfügung des leitenden Oberstaatsanwalts in Berlin Nr. 4110/8; Blogartikel vom 19.03.2013: Die gesetzlichen Regelungen zum Deal im Strafverfahren sind (noch) verfassungsgemäß

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