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Richtet ein Arbeitgeber eine Stellenausschreibung an Berufsanfänger, in der er ausschließlich nach Hochschulabsolventen bzw. Young Professionells sucht, dann stellt das ein Indiz im Sinne des allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) für eine rechtswidrige Diskriminierung wegen des Alters dar. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.01.2013, Az. 8 AZR 429/11, entschieden. Die Verletzung des Gebotes zur neutralen Stellenausschreibung löst in einem Antidiskriminierungsprozess eine Beweislastumkehr  aus, so dass der Arbeitgeber die Beweislast dafür trägt, dass die Stellenbesetzung frei von benachteiligenden Überlegungen für einen älteren, abgelehnten Bewerber war. Gerichtlich kann der abgelehnte Bewerber zwar keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses wegen der rechtswidrigen Diskriminierung durchsetzen, er kann aber Schadenersatz in einer erheblichen, angemessenen Höhe verlangen, wobei die Entschädigung für den Fall auf drei Monatsgehälter begrenzt ist, dass der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013, Az. 8 AZR 429/11, Pressemitteilung Nr. 5/13, Allgemeine Informationen zum Diskriminierungsrecht

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 20.03.2012, Az. 9 AZR 529/10, ist viel kritisiert worden. Das BAG hat in dem Urteil die im § 26 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) vorgesehene altersabhängige Staffelung von Urlaub für unwirksam erklärt.  Laut § 26 TVÖD steigt der Anspruch auf Jahresurlaub mit zunehmendem Alter von 26 (bis zum vollendeten 30. Lebensjahr) auf 30 Urlaubstage nach dem vollendeten 40. Lebensjahr an. Diese Diskriminierung wegen des Alters hat das BAG in der Weise beseitigt, dass es festgestellt hat, dass auch jüngere Arbeitnehmer einen Anspruch auf 30 Urlaubstage haben. Der Urlaubsanspruch wird „nach oben“ angepasst, wie das BAG in seiner Presseerklärung vom 20.03.2012 mitgeteilt hat. Die gegen das Urteil vorgebrachte Kritik dürfte als unberechtigt anzusehen sein, denn mit dem Urteil setzt das BAG konsequent die Rechtsprechung des EUGH um, wonach das Antidiskriminierungsrecht auch auf Tarifverträge anwendbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13.09.2011, Az. C-447/09), wie auch bereits ausführlich im Blogartikel vom 14.09.2011 „Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entscheidet: Antidiskriminierungsrecht findet auch auf Tarifverträge Anwendung“ dargestellt wurde.

Fundstellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012, Az. 9 AZR 529/10, Pressemitteilung 22/12; Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13.09.2011, Az. C-447/09; Allgemeine Informationen zum Antidiskriminierungsrecht

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