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Eine überaus lesenswerte Prozessdokumentation hat der Kollege Jochen Thielmann aus Wuppertal über die Strafverfahren gegen mehrere Fans des Wuppertaler Sportvereins in der Maiausgabe der Online-Zeitschrift „Höchstrichterliche Rechtsprechung im Strafrecht“ (HRR-Strafrecht) veröffentlicht. Anlässlich eines Fußballspiels zwischen Rot Weiß Essen und dem Wuppertaler SV sollen die dreizehn beschuldigten Fans Anhänger des gegnerischen Fußballvereins im Essener Bahnhof angegriffen haben. Der Lebenssachverhalt und die Beweislage waren für alle Beschuldigten identisch, der Strafvorwurf lautete auf Landfriedensbruch. War der Ausgangspunkt und die Beweislage auch für alle Beschuldigten gleich, so variierten die Resultate der Verfahren in einem erheblichen Ausmaß. Ein Verfahren wurde wegen fehlender geeigneter Beweismittel nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der erste Angeklagte wurde zu einer Geldstrafe verurteilt, die nächsten beiden Angeklagten wurden jeweils zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt Angeklagten versuchten sich selbst ohne Hilfe eines Rechtsanwalts zu verteidigen. Von den weiteren -nun jeweils von einem Verteidiger unterstützten- Angeklagten erhielt einer ebenfalls eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten und einer eine Geldstrafe, beide Urteile wurden mit der Berufung angegriffen und vom Landgericht in der zweiten Instanz eingestellt. Die Verfahren gegen andere Beschuldigte wurden wegen geringer Schuld teilweise mit teilweise ohne Auflagen eingestellt. In einem Fall wurden sogar die Verteidigerkosten der Staatskasse auferlegt. Drei Angeklagte wurden freigesprochen. Diese unterschiedlichen und mittlerweile rechtskräftigen Ergebnisse der jeweiligen Strafverfahren sind bereits bitter genug. Aber die vom Kollegen Thielmann geschilderten Fälle weisen noch andere Probleme und einige Kuriositäten auf:

Die Aussagen der beiden Polizeibeamten als Hauptbelastungszeugen variierten in den Verfahren offenbar erheblich, die Belastungstendenz nahm offenbar mit der Anwesenheit von Verteidigern bei den Gerichtsverhandlungen ab. Zwei der von zwei unterschiedlichen Richtern verfasste Urteile wiesen exakt denselben Wortlaut auf, hier hatte anscheinend eine Richterin die Urteilsbegründung eines anderen Richters komplett abgeschrieben. Die Staatsanwaltschaft legte nur gegen einen der drei Freisprüche Berufung ein. Auch diese Berufung wurde zurückgenommen. Der Fall zeigt demnach eine Fülle von Problemen, die wohl jeder Verteidiger aus dem Alltag kennt, wie z. B. dass Angeklagte, die eigentlich freizusprechen wären, zu einer Einstellung gedrängt werden, dass Anträge auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers trotz schwieriger Beweislage mit floskelhaften Begründungen abgelehnt werden und dass die Strafhöhe je nach Kammer erheblich variieren kann. Zudem wird die Befürchtung bestärkt, dass Angeklagte ohne kompetenten Verteidiger ihre Rechte in dem Verfahren nicht effektiv durchsetzen können. Insoweit kann man nur hoffen, dass eine Regelung zur Prozesskostenhilfe für Beschuldigte im Strafverfahren -wie sie auf europäischer Ebene diskutiert wird- möglichst bald eingeführt wird. Aber lesen Sie selbst: „Wehret den Anfängen – oder: Vom missglückten Versuch, ein Exempel zu Statuieren“ von Jochen Thielmann.

Fundstelle: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Jochen Thielmann in HRR-Strafrecht, Heft 5/2014, S. 179 – 184, „Wehret den Anfängen – oder: Vom missglückten Versuch, ein Exempel zu Statuieren“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 20.02.2012, Az. 1 StR 585/12, entschieden, dass die Einwilligung in eine Körperverletzung bei einer Schlägerei zwischen rivalisierenden Gruppen auch dann gegen die guten Sitten verstoßen kann, wenn keine konkrete Todesgefahr für einen der Verletzten eingetreten ist. Denn bereits das Fehlen jeglicher Absprachen und Vorkehrungen zur Verhinderung der Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Kontrahenten soll ausreichen, damit die Taten nicht mehr durch die Einwilligung aller Beteiligten gerechtfertigt werden können. Der Bundesgerichtshof weist in seiner Pressemitteilung vom 25.03.2013 explizit darauf hin, dass die Entscheidung Auswirkungen auf die strafrechtliche Bewertung verabredeter Schlägereien zwischen Hooligan-Gruppen haben wird.

Im zu entscheidenden Fall wussten alle Beteiligten, dass es zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen würde. Zuvor waren wechselseitig Beleidigungen ausgetauscht worden und telefonisch Verstärkung angefordert worden. Aufgrund einer faktischen Übereinkunft stimmten alle beteiligten Kontrahenten zu, den Konflikt zwischen beiden Gruppen mit Faustschlägen und Fußtritten auszutragen, wobei sie auch den Eintritt erheblicher Verletzungen billigten. Alle an der Schlägerei beteiligten Personen hatten somit in die gegenseitig begangenen Körperverletzungen eingewilligt, was grundsätzlich deren Rechtswidrigkeit entfallen lässt. Etwas anderes gilt dann, wenn die Einwilligung in die Körperverletzung als sittenwidrig einzustufen ist, dann ist die Einwilligung unwirksam. Bisher war der Bundesgerichtshof grundsätzlich von einer sittenwidrigen Einwilligung zur Körperverletzung nur dann ausgegangen, wenn das Ausmaß der mit der Körperverletzung einhergehenden, objektiven Rechtsgutsgefährdung als besonders stark anzusehen war, weil z. B. eine konkrete Todesgefahr für einen Beteiligten eingetreten ist (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2008, Az. 5 StR 224/08). Mit dem jetzigen Beschluss betont der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs den Aspekt der Unkontrollierbarkeit gruppendynamischer Prozesse, der spezifisch für die Gefährlichkeit einer Schlägerei zwischen zwei größeren Gruppen ist. Laut dem Inhalt des Urteils sei dafür nicht das Gefährlichkeitspotential der einzelnen Körperverletzungshandlungen in der Nachbetrachtung (ex-post) maßgebend, sondern die Gesamtumstände bei einer vorausschauenden objektiven Betrachtung (ex-ante) entscheidend. Bei der Einwilligung in auch gegen den Kopf geführte Fußtritte sei wegen der damit verbundenen Lebensgefahr von einer Sittenwidrigkeit der Einwilligung auszugehen. Der Bundesgerichtshof weicht aber insoweit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, als er nunmehr davon ausgeht, dass bereits allein das Fehlen jeglicher Absprachen und Vorkehrungen, die eine Eskalation der wechselseitigen Körperverletzungshandlungen ausschließen, zur Sittenwidrigkeit der Einwilligung führe. Wenn also entsprechende „Spielregeln“ fehlen, ist die Einwilligung selbst dann unwirksam, wenn mit den einzelnen Körperverletzungserfolgen keine konkrete Todesgefahr verbunden ist.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.02.2012, Az. 1 StR 585/12; Pressemitteilung Nr. 52/2013

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