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Untersuchungshaft

Untersuchungshaft darf nur durch den Richter bei dringendem Tatverdacht durch einen Haftbefehl angeordnet werden. Zusätzlich zu dem Tatverdacht muss gleichzeitig ein Haftgrund vorliegen. Es gibt drei mögliche Haftgründe. Einen Haftgrund stellt dar, dass sich der Verdächtige auf der Flucht befindet oder sich verborgen hält (Flucht), die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr) oder das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass er Verdunklungshandlungen begehen wird oder andere dazu anstiften sucht (Verdunklungsgefahr). Untersuchungshaft darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit). Dem Beschuldigten ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen; beherrscht er die deutsche Sprache nicht hinreichend, erhält er zudem eine Übersetzung in einer für ihn verständlichen Sprache. Er ist schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. Der Beschuldigte ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Gericht vorzuführen, das ihn zu vernehmen und über seine weitere Inhaftierung zu entscheiden hat (Art. 104 GG). Der zuständige Haftrichter kann den Haftbefehl aufheben, den Vollzug eines Haftbefehls aussetzen (bspw. gegen Leistung einer Kaution oder unter Verhängung von Meldeauflagen) oder die Haftfortdauer beschließen. Der Beschuldigte hat das Recht jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Wird die Untersuchungshaft vollstreckt, muss dem Beschuldigten unverzüglich ein Pflichtverteidiger, den der Beschuldigte auswählen darf, beigeordnet werden. Die Untersuchungshaft darf regelmäßig 6 Monate nicht überschreiten. Für den Vollzug der Untersuchungshaft sind neuerdings die Länder verantwortlich, in Berlin wird die U-Haft vom Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Berlin (UVollzG Bln) geregelt, welches sich am gemeinsamen Musterentwurf für ein Untersuchungshaftvollzugsgesetz (ME UVollzG) orientiert. Dabei gilt, dass Festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen (Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG) und dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen ist (§ 5 UVollzG Bln). Untersuchungsgefangene dürfen daher z. B. eigene Kleidung tragen. Während der Untersuchungshaft kann Haftprüfung oder Haftbeschwerde beantragt werden, um zu überprüfen, ob der Haftbefehl außer Vollzug zu gesetzt oder aufgehoben werden muss. Das sollte stets sorgsam geprüft werden, zumal unterschiedliche Zuständigkeiten und Entscheidungsabläufe bestehen, auch können bereits in diesem Stadium Beweiserhebungen vorgenommen werden.

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