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Vollstreckung / Vollzug / Gnadenverfahren

Nach Rechtskraft des Urteils wird es durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt. Die Ausgestaltung der Vollstreckung einer Haftstrafe wird als Vollzug gezeichnet. Im Gnadenverfahren besteht die Möglichkeit ein rechtskräftiges Urteil, dass ans sich durch keinen Rechtsbehelf mehr angegriffen werden kann, abzuändern oder aufzuheben.

Vollstreckung

Nach Rechtskraft des Urteils können diese vollstreckt, d. h. deren Strafausspruch durch staatliche Organe durchgesetzt werden. Die Vollstreckung wird in der Strafprozessordnung und in der Strafvollstreckungsordnung geregelt. Zuständig für die Vollstreckung ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft. So wird etwa die Vollstreckung einer Geldstrafe geregelt. Wer eine verhängte Geldstrafe nicht zahlt, läuft Gefahr, eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten zu müssen. Um dies zu vermeiden kann bei der Staatsanwaltschaft insoweit Antrag auf Zahlungserleichterungen wie z. B. Ratenzahlungen oder der Ableistung von sozialer Arbeit anstelle der Geldstrafe gestellt werden. Sie sollten in jedem Fall möglichst frühzeitig aktiv werden. Darüber hinaus kann das zuständige Gericht anordnen, dass die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt, wenn die Vollstreckung für den Verurteilten eine unbillige Härte darstellen würde. Bei regulären Haftstrafen betrifft die Vollstreckung beispielsweise Fragen des Haftantritts, Reihenfolge der Vollstreckung von mehreren verhängten Strafen, Strafzeitberechnung, Anrechnung der Untersuchungshaft, Haftunterbrechung wegen Vollzugsuntauglichkeit, Absehen von der Vollstreckung bei Auslieferung und Ausweisung usw. Gegen eine Entscheidung oder eine andere Anordnung der Vollstreckungsbehörde kann Beschwerde eingereicht werden, über diese entscheidet das zuständige Gericht.

Vollzug

Seit der Föderalismusreform haben die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz über den Strafvollzug. In Berlin wurden bisher Gesetze zum Jugendstrafvollzug, zum Untersuchungshaftvollzug und ein Justizvollzugsdatenschutzgesetz. Ein Strafvollzugsgesetz für den Erwachsenenstrafvollzug gibt es derzeit in Berlin nicht. Daher richtet sich der Vollzug in Berlin immer noch nach dem Strafvollzugsgesetz des Bundes (StVollzG). Vollzugsziel ist dabei, dass der Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe fähig werden soll, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit als möglich angeglichen werden. Schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges soll entgegengewirkt werden. Der Vollzug soll vorrangig darauf ausgerichtet werden, dass er dem Gefangenen hilft, sich in das Leben in Freiheit einzugliedern. Dazu wird zunächst ein Vollzugsplan erstellt. Der Vollzugsplan enthält Angaben über die beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen, wie z. B. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt. Es wird über die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug sowie über Maßnahmen hinsichtlich des Arbeitseinsatzes, der beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung entschieden. Auch soll der Vollzugsplan Angaben zur Möglichkeit der Vollzugslockerungen sowie zu notwendigen Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung enthalten. Neben den Vollzugslockerungen gibt es innerhalb des Vollzuges zahlreiche Einzelmaßnahmen, die der entsozialisierenden Wirkung der Haft vorbeugen sollen, wie etwa die Möglichkeit von Ausführungen oder Urlaub aus der Haft. Aber es werden auch die alltäglichen Dinge der Haft wie Besuch, Einkauf, Post, Pakete usw. geregelt. Unmittelbarer Zwang und Disziplinarmaßnamen können Anlass für den Inhaftierten zur rechtlichen Überprüfung geben. Der Gefangene hat ein eigenes Beschwerderecht bei der Anstaltsleitung, er kann aber auch gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzuges gerichtliche Entscheidung beantragen. Gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer kann ggf. die Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Unter Umständen kann eine vorzeitige Haftentlassung erreicht werden. Dabei kommen vor allem die Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt, zum Zwei-Drittel-Zeitpunkt oder zur Therapie nach § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) in Betracht.

Gnade

Bei der Gnadenentscheidung handelt es sich um eine Durchbrechung der Gewaltenteilung, denn dabei kann die Exekutive -egal ob man die Gnadenentscheidung als Dispens, Befehl, Verzicht oder Akt sui generis ansieht- eine Entscheidung der Judikative abändern oder aufheben. Bei der Gnadenentscheidung geht es darum, Härten und Unbilligkeiten von strafrechtlichen Entscheidungen im Einzelfall auszugleichen oder abzumildern. In seltenen Fällen, die bereits in der ersten Instanz vor Bundesgerichten verhandelt werden wie bei einigen Staatsschutzprozessen oder der Aberkennung von Grundrechten durch das Bundesverfassungsgericht, hat der Bund die Kompetenz das Begnadigungsrecht auszuüben, in diesen Fällen ist der Bundespräsident zuständig (Art. 60 GG). Er hat dabei ein freies, politisches Ermessen. In allen anderen Sachen steht es das Begnadigungsrecht den Ländern zu. In Berlin richtet sich das nach der Gnadenordnung. Danach kann ein Gnadengesuch schriftlich bei der Vollstreckungsbehörde oder der Senatsverwaltung für Justiz eingereicht werden. Die Gnadenentscheidung muss nicht begründet werden, das Akteneinsichtsrechts des Rechtsanwalts erstreckt sich nicht auf die der Gnadenentscheidung zugrunde liegenden internen Erwägungen. Rechtsmittel gegen eine Gnadenentscheidung gibt es nicht. Es können aber erneute Gnadenanträge gestellt werden. Die Justizverwaltung erhebt für das Gnadenverfahren keine Gebühren.

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