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Wiederaufnahmeverfahren

Ein Gerichtsverfahren, das bereits durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossen wurde, kann unter gewissen Voraussetzungen wieder aufgenommen werden. Zugunsten des Verurteilten ist es im Wesentlichen zulässig, wenn eine in der Hauptverhandlung zu seinen Ungunsten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; wenn sich ein Zeuge oder Sachverständige zuungunsten des Verurteilten eine Falschaussage gemacht oder ein falsches Gutachten abgegeben hat; wenn sich ein mit dem Urteil befasster Richter oder Schöffe  in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat, wenn ein zivilgerichtliches Urteil, auf welches das Strafurteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist; wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die den Freispruch des Angeklagten oder eine geringere Bestrafung bewirkt hätten oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) durch das Urteil festgestellt hat. Die Wiederaufnahme des Verfahrens stellt eine Durchbrechung der Rechtskraft dar und die Voraussetzungen werden von vielen Gerichten eng ausgelegt. Nichtsdestotrotz können neue, vorteilhafte Urteile aus anderen Rechtsgebieten und neue Beweismittel durchaus die Wiederaufnahme eines Verfahrens bewirken. Die Wiederaufnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag muss in dem Sinne begründet werden, dass in dem Antrag der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Beweismittel angegeben werden. Der Antrag kann nicht durch den Verurteilten selbst schriftlich gestellt werden, er kann nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Daneben gibt es die Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten in den Fällen, u. a. wenn eine in der Hauptverhandlung zu Gunsten des Angeklagten als echt vorgebrachte Urkunde unecht oder verfälscht war; wenn der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zugunsten des Angeklagten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat;  wenn bei dem Urteil ein Richter oder Schöffe mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat oder wenn von dem Freigesprochenen vor Gericht oder außergerichtlich ein glaubwürdiges Geständnis der Straftat abgelegt wird. Es kann bereits für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens ein Pflichtverteidiger bestellt werden.

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