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Zeugenbeistand

Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben grundsätzlich die Pflicht auszusagen. Zeugen können sich allerdings eines anwaltlichen Beistands bedienen. Einem zur Vernehmung des Zeugen erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 GG), darin ist Recht auf ein faires Verfahren auch für den Zeugen enthalten. Als ein unverzichtbares Element enthält der Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass der Betroffene  prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrnehmen und Übergriffe der Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren können muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.1974, Az. 2 BvR 747/73, Rn. 16). Hauptaufgabe des Zeugenbeistandes ist die Prüfung der Ausübung von Zeugnis-, Auskunfts- und Eidesverweigerungsrechten. Zudem sorgt er für die Einhaltung von Belehrungspflichten, die Durchführung und den Ablauf einer ordnungsgemäßen Vernehmung und die Vermeidung einzelner, unzulässiger Fragen. Der Zeugenbeistand kann Einfluss auf die Protokollierung der Zeugenaussage nehmen, er kann dem Verlangen des Zeugen nach Entfernung des Beschuldigten und Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz seiner Privatsphäre oder etwa eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses verwirklichen. Nach der Strafprozessordnung ist die Zeugenaussage ein Beweismittel, der Zeuge sollte aber nicht bloß zum Objekt des Verfahrens gemacht werden. Ich berate Sie gerne und unterstütze Sie als Zeugenbeistand durch Beratung und Begleitung zur Vernehmung, um sicher zu stellen, dass Sie wirksam von Ihren prozessualen Befugnissen selbständig und Ihren Interessen entsprechend sachgerecht Gebrauch machen können.

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