Um diese Webseite optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir sogenannte Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu

Bundestag beschäftigte Scheinselbstständige

Nach dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 26.10.2012, Az. S 81 KR 2081/10, hat der Bundestag 65 – 70 studentische Mitarbeiter, die als Besucherbetreuer angestellt waren, als Scheinselbstständige beschäftigt. Mit den Studenten wurde ein Rahmenvertrag vereinbart, wonach sie sich als freie Mitarbeiter zur selbständigen Betreuung von Besuchern des Deutschen Bundestags verpflichteten. Eine Weisungsgebundenheit der Mitarbeiter bestand laut Vertragstext nicht. Dafür erhielten die Besuchsbetreuer den festen Stundensatz von 10,00 €. Laut Vertrag bestand weder Anspruch auf Urlaub noch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Entgegen der Bezeichnung im Rahmenvertrag wurden die studentischen Mitarbeiter faktisch aber wie abhängig Beschäftigte eingesetzt, so waren sie größtenteils in die Arbeitsorganisation des Besucherdienstes eingegliedert, mussten das Arbeitsmaterial des Bundestages nutzen und die vorgegebene Dienstkleidung tragen. Durch einen Infobrief wurde die Art, Weise, Dauer und Ort der Durchführung des Besuchsdienstes detailliert vorgegeben. Das typische Merkmal eines selbstständigen Unternehmers fehlte zudem, die im Besuchsdienst tätigen Mitarbeiter traf nämlich kein unternehmerisches Risiko. Der Bundestag führte nach dem Urteil des Sozialgerichts Berlin rechtswidrig keine Rentenversicherungsbeiträge für die studentischen Mitarbeiter ab. Der Rechtsstreit betraf den Zeitraum von Januar 2008 bis Oktober 2009, die rechtswidrige Nichtabführung der Sozialabgaben durch den Bundestag betrifft aber offensichtlich den Zeitraum von 2006 – 2009. Die Innenrevision des Bundestages kam bereits 2009 zu demselben Ergebnis hinsichtlich der Rechtsnatur der Arbeitsverhältnisse für das Jahr 2006 wie nun das Sozialgericht. Dennoch erhob der Bundestag Klage beim Sozialgericht auf Feststellung, dass keine Rentenversicherungspflicht vorgelegen habe. Das vorsätzliche Nichtabführen von Sozialabgaben kann übrigens eine Straftat gem. § 266a Strafgesetzbuch (StGB) darstellen, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann.

Fundstellen: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 26.10.2012, Az. S 81 KR 2081/10, Pressemitteilung vom 02.11.2012