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Immer wieder weigern sich die Jobcenter Kosten von selbstständigen Beziehern von Hartz IV anzuerkennen, die aufstockende Leistungen erhalten. Ein Hauptproblem ist dabei, dass die sozialrechtliche Sichtweise von den steuerrechtlichen Vorschriften abgekoppelt ist. Es kann also durchaus sein, dass Betriebsausgaben steuerrechtlich als Kosten anerkannt werden, während sie sozialrechtlich nicht geltend gemacht werden können. Nun hat das Bundessozialgericht einen derartigen Fall zu entscheiden gehabt und klargestellt, dass grundsätzlich auch Leasingraten für ein Kraftfahrzeug der unteren Mittelklasse neben dem Pauschbetrag angesetzt werden können. Das gilt selbst dann, wenn die Einkünften des Hilfsbedürftigen 400,00 € nicht übersteigen. Entscheidend ist -wie so oft- eine Einzelfallprüfung. Bei den Fahrtkosten soll man allerdings zwischen den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und weiteren darüber hinausgehenden Fahrten differenzieren müssen, nur letztere sollen (sozialrechtlich) als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sein. Handykosten sollen nach der Entscheidung bereits von der Erwerbstätigenpauschale umfasst sein.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.06.2014, Az. B 4 AS 31/13 R, Pressemitteilung Nr. 14/14

Auch 2013 war die Erfolgsquote der Gerichtsverfahren gegen die Jobcenter beim Sozialgericht  Berlin hoch. 54 % der Verfahren hatten zumindest teilweisen Erfolg. Die Präsidentin des Sozialgerichts Berlin fordert daher die Arbeitsqualität der Jobcenter zu steigern. Hauptstreitpunkte vor Gericht waren Rückforderungsbescheide wegen zu viel gezahlter Leistungen, Leistungskürzungen aufgrund von Sanktionen und die fehlerhafte Anrechnung von Einkommen. Zudem waren die Betroffenen in jedem vierten Hartz IV – Verfahren auf einen Antrag auf Eilrechtsschutz angewiesen. 2013 gingen 26.594 neue Hartz IV – Verfahren beim Sozialgericht Berlin ein, 2012 waren es noch 28.666 (vgl. auch Blogartikel vom 15.01.2013:  „Flut rechtswidriger Hartz-IV-Bescheide hält an – Hartz IV für EU-Angehörige“).

Fundstelle: Sozialgericht Berlin, Pressemitteilung vom 14.01.2014

Die Frage, ob Bürger von EU-Mitgliedsstaaten einen Anspruch auf Hartz IV haben, wenn sie ausschließlich zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen, ist in der Rechtsprechung heftig umstritten (vgl. Blogartikel vom 15.01.2013: „Flut rechtswidriger Hartz-IV-Bescheide hält an – Hartz IV für EU-Angehörige“; Blogartikel vom 11.10.2013: „Anspruch auf Hartz IV für Migranten aus der EU“ und Blogartikel vom 12.12.2013: „Anspruch auf Hartz IV auch für arbeitssuchende EU-Bürger“). Teilweise wird ein Anspruch der EU-Bürger bereits aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen hergeleitet. Die Bundesregierung hatte aber am 19.12.2011 einen Vorbehalt gegen dieses Abkommen erklärt, weswegen viele Jobcenter Antragstellern aus EU-Ländern die Leistungsgewährung verweigerten. Einige Gerichte hielten den Vorbehalt der Bundesregierung für rechtlich unwirksam. Dieser Rechtsmeinung schließt sich das Bundessozialgericht allerdings offenbar nicht an. Damit ist aber die Frage noch nicht geklärt, ob der Leistungsausschluss für EU-Bürger nicht gegen andere europarechtliche Normen verstößt. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll nun die Frage beantworten, ob der Ausschluss für EU-Bürger gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 4 der Verordnung (EG) 883/2004 verstößt und inwieweit der Anspruch auf den Bezug von  Sozialleistungen für arbeitssuchende EU-Bürger gem. Art 24 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG beschränkt werden kann. Zudem soll beantwortet werden, ob der ausnahmslose Leistungsausschluss einen Verstoß gegen Art 45 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art.18 AEUV darstellt, zumal die die Hartz-IV-Leistungen der Existenzsicherung dienen und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Das Bundessozialgericht hat diese Fragen zur Auslegung der Normen des Unionsrechts dem Gerichtshof der EU vorgelegt, so dass endlich mit Rechtsklarheit zu rechnen sein dürfte.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Az. B 4 AS 9/13 R, Pressemitteilung Nr. 35/13

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CDU und SPD, dem noch die Mitglieder der SPD mehrheitlich zustimmen müssen, sieht für den Bereich der sozialen Sicherung eine massive Unterstützung für Langzeitarbeitslose vor. Man darf gespannt sein, wie das konkret geschehen soll. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu u. a. „die Mittelverteilung [soll] stärker auf Wirkungsorientierung ausgerichtet werden. Dabei ist auch der bisherige Problemdruckindikator als Verteilungsmaßstab auf den Prüfstand zu stellen.“ Hoffentlich wissen wenigstens die Handlungsdelegationen der Parteien, was sie mit dieser Passage vereinbart haben. Jugendliche und junge Arbeitslose sollen durch die Einrichtung von Jugendberufsagenturen besser gefördert werden. Die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I soll für überwiegend kurzfristig Beschäftigte von zwei auf drei Jahre verlängert werden. Das Leistungs- und Verfahrensrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) soll vereinfacht und effektiver ausgestaltet werden. Konkrete Maßnahmen nennt der Koalitionsvertrag allerdings auch insoweit nicht. Langzeitarbeitslose, deren Partner ein so hohes Einkommen hat, dass deswegen der Anspruch für den arbeitslosen Partner auf Hartz IV ausgeschlossen wird, sollen aber wohl immerhin einen Anspruch auf Qualifizierungs- und Eingliederungsmaßnahmen erhalten. Morgen erfahren Sie an dieser Stelle mehr zu den Vorhaben der großen Koalition zum Thema Arbeitsrecht.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen den Parteien CDU/CSU und SPD

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) stehen auch Bürgern aus EU-Staaten zu, die sich in Deutschland ausschließlich zur Arbeitssuche aufhalten. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG-NRW) hat mit Urteil vom 28.11.2013, Az. L 6 AS 130/13. Der im zweiten Sozialgesetzbuch enthaltene ausnahmslose Leistungsausschluss für Ausländer verstößt nach dem Urteil des Gerichts gegen Europarecht, da hierdurch das Gleichbehandlungsgebot für alle EU-Bürger aus Art. 4 der Unionsbürgerrichtlinie (Verordnung EU 883/2004) verletzt wird.  Die klagende rumänische Familie, die seit 2009 in Gelsenkirchen wohnt, hat danach einen Anspruch auf Hartz IV. Ein anderer Senat des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen kam bereits in einem ähnlich gelagerten Falls zu demselben Ergebnis, wobei es sich allerdings um die Frage, ob der Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen das Recht der Europäischen Union verstößt, ein wenig herumargumentiert hatte (vgl. Blogartikel vom 11.10.2013: „Anspruch auf Hartz IV für Migranten aus der EU“). Der Europäische Gerichtshof hatte zudem mit Urteil vom 19.09.2013, Az. C-140/12, eine vergleichbare, österreichische Regelung wegen Verstoßes gegen Unionsrecht für rechtswidrig erklärt. Die Parteien CDU/CSU und SPD haben sich dementsprechend in dem vorliegenden Entwurf des Koalitionsvertrages darauf geeinigt, die soziale Absicherung zu verbessern, um einen gemeinsamen europäischen Arbeitsmarkt zu fördern (S. 163 des Koalitionsvertrags). Zu den Inhalten des Koalitionsvertrages erfahren Sie morgen an dieser Stelle mehr.

Fundstellen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013, Az. L 6 AS 130/13, Pressemitteilung vom 29.11.2013; Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.09.2013, Az. C-140/12

Eine ehemalige Kanusportlerin aus der DDR hat vor dem Sozialgericht Berlin eine Opferentschädigungsrente erstritten (Urteil vom 27.09.2013, Az. S 181 VG 167/07). Die damals sechzehn Jahre alte Sportlerin hatte von ihrem Trainer ohne ihr Wissen blaue Dopingpillen verabreicht bekommen. Diese sollten den Aufbau von Muskelmasse zu erleichtern und die körperliche Leistungsfähigkeit steigern. Die Sportlerin erkrankte im Alter von 32 Jahren an Brustkrebs. Später litt sie auch an Hautkrebs und unter weiteren  körperlichen und psychischen Erkrankungen. Die Klägerin erhielt deswegen eine Einmalhilfe nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz in Höhe von 6000,00 €. Die beantragte Rente nach dem Opferentschädigungsgesetz wurde dagegen abgelehnt. Dagegen erhob die ehemalige Kanutin Klage und erhielt vom Sozialgericht Berlin Recht. Das Gericht würdigte dabei insbesondere die besondere Situation in einer Kinder- und Jugendsportschule in der DDR, in der sich die noch junge Sportlerin befunden hat. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass man der Klägerin keine Einwilligung zum Doping unterstellen könne, die Klägerin habe damals keine Vorstellung von der eigentlichen Bedeutung der Präparate und deren möglichen Spätfolgen gehabt. Zudem sah es das Gericht als erwiesen an, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Dopingeinnahme und der Brustkrebserkrankung bestanden hat. Allerdings hat das Gericht in dem konkreten Fall die Opferrente auf eine Dauer von nur sechs Monaten beschränkt.

Fundstelle: Sozialgericht Berlin, Urteil vom 27.09.2013, Az. S 181 VG 167/07, Pressemitteilung vom 27.09.2013

Der Bundesrat hat am 11.10.2013 der Erhöhung der Leistungen für Bezieher von Hartz IV (Arbeitslosengeld 2) um 2,27 % zugestimmt, die Regelleistung für Alleinstehende beträgt ab dem kommenden Jahr 391,00 €. Nach der beschlossenen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 (RBSFV2014) beträgt der Regelsatz für zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen, dann jeweils 353,00 €. Für Kinder von bis zu fünf Jahren beträgt die Hartz-IV-Leistung dann 229,00 €, für Kinder zwischen zwischen sechs bis dreizehn Jahren 261,00 € und für Kinder zwischen vierzehn bis siebzehn Jahren 296,00 €.

Fundstellen: Bundesrat, Beschluss vom 11.10.2013, Drucksache 673/13, Pressemitteilung Nr. 225/2013,  Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014

Die 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin hält bekanntermaßen die aktuelle Höhe der Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) für zu niedrig und damit für verfassungswidrig, das entschied das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 25.04.2012, Az. S 55 AS 9238/12. Folgerichtig legte das Sozialgericht Berlin die Frage der Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Ausgestaltung von Hartz IV dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor (vgl. Blogartikel vom 26.04.2013: „Sozialgericht Berlin: Auch neue Hartz-IV-Regelsatzberechnung verfassungswidrig“). Das Bundessozialgericht entschied dagegen mit Urteil vom 28.03.2013, Az. B 4 AS 12/12 R, dass die derzeitige Höhe der Hartz-IV-Leistungen nicht zu beanstanden sei. Entsprechende Beschwerdeverfahren sind immer noch beim Bundesverfassungsgericht anhängig (Az. 1 BvR 1691/13, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12). Eine Entscheidung des Verfassungsgerichts ist noch nicht ergangen. Der paritätische Wohlfahrtsverband hat im Rahmen dieser Verfahrens zwei Gutachten durch Dr. Rudolf Martens und Dr. Joachim Rock vorgelegt, die beide zu dem Schluss kommen, dass auch die derzeitige Berechnung der Regelleistungen für hilfsbedürftige Arbeitssuchende verfassungswidrig ist. Nach den Gutachten wurden in dem Bedarfsbemessungsverfahren  Eingriffe in das sich nach dem Statistikmodell ergebende Verfahren vorgenommen, ohne dass das durch sachlogische Bezüge konstruiert werden könnte. Das Berechnungsverfahren der Regelsätze sei daher intransparent und nicht sachgerecht. Zumal in der ausgewählten Referenzgruppe u. a. Haushalte von Empfängern von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz enthalten waren. Die damalige Höhe der Leistungen für Asylbewerber ist aber inzwischen selbst vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden. Das führe zu Verzerrungen bei der Berechnung und stelle einen verbotenen Zirkelschluss dar. Es fehle insbesondere auch  an einer verfassungskonformen Berechnung im Hinblick auf den spezifischen Bedarf von Kindern. Zudem sei die Berechnung der Regelsatzhöhe intransparent und trage der verdeckten Armut nicht ausreichend Rechnung. Der Mobilitätsbedarf von Ein-Personen-Haushalten und Haushalten mit Kindern sei in der Berechnung ebenfalls unzureichend berücksichtigt worden. Letztlich werde der Ermessensspielraum des Gesetzgebers auch deshalb eingeschränkt, weil die Variation des Anteils der Personen, die länger als zwei Jahre im SGB II-Bezug sind, bundesweit betrachtet gering sei. Diese Personen seien aber stärker von einem zu niedrigen Regelsatz betroffen, falls dieser unterhalb der Kosten für den benötigten Konsum des Haushaltes liege.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2013, Az. B 4 AS 12/12 R, Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 25.04.2012, Az. S 55 AS 9238/12, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Gutachten  vom 28.09.2013, Gutachten vom 29.08.2013

Die Mutter einer zweijährigen Tochter erhielt trotz Rechtsanspruches in Rheinland-Pfalz, keinen Platz in der Kindertagesstätte (Kita) für ihr Kind zur Verfügung gestellt. Deshalb musste die Mutter ihr Kind mehrere Monate in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative unterbringen. Dadurch entstanden der Mutter Kosten in Höhe von zirka 2.200,00 €. Diese Kosten muss ihr nun das Bundesland erstatten, entschied das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12.09.2013, Az. 5 C 35.12. Nach dem Urteil des Gerichts ergibt sich der Anspruch auf Aufwendungsersatz unter bestimmten Bedingungen aus dem Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII), wenn ein Anspruch auf Jugendhilfeleistungen von der zuständigen Stelle nicht erfüllt wird und der Leistungsberechtigte sich die Hilfe anderweitig selbst beschaffen muss.

Fundstellen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.09.2013, Az. 5 C 35.12, Pressemitteilung Nr. 66/2013

Das Jobcenter darf eine Sanktion wegen einer Arbeitgeberkündigung nur dann aussprechen und das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) mindern, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit Absicht herbeigeführt hat. Das Gericht hatte über den Fall einer geringfügig als Haushaltshilfe beschäftigten zu entscheiden, die Kündigungen ihrer Arbeitgeber erhalten hatte. Sie war mehrfach nicht zu ihrer Arbeit wegen einer  Gelenkerkrankung und eines Alkoholproblems erschienen. Das Sozialgericht wies insoweit darauf hin, dass es der Hartz-IV-Bezieherin gerade darauf ankommen müsse, aufgrund ihrer Handlungen gekündigt zu werden, um sodann mehr Sozialleistungen zu beziehen. Das Jobcenter hängte daraufhin die Kürzung des Regelbedarfs um 30 % wieder auf.

Fundstellen: Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 23.05.2013, Az. S 15 AS 438/13 ER, Pressemitteilung Nr. 7/2013

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 27.06.2013, Az. B 10 EG 3/12 R, B 10 EG 8/12 R, die lange strittige Frage entschieden, ob Eltern von Zwillingen für jedes Kind einen Anspruch auf Elterngeld haben, sich also die maximale Bezugsdauer von 14 Monate auf 28 Monate verdoppelt. Bislang erhielten Eltern von Mehrlingen eine Erhöhung des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) um je 300,00 € je weiterem Kind. Das Bundessozialgericht stellte nun fest, dass der Anspruch für jedes Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des jeweiligen Kindes besteht. Beide Elternteile können also gleichzeitig zwölf Monate Elterngeld für das eine Kind und als Partnermonate zwei Monate für das andere Kind in Anspruch nehmen, womit sich dann die Dauer des Elterngeldbezuges insgesamt verdoppelt.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2013, Az. B 10 EG 3/12 R, B 10 EG 8/12 R, Pressemitteilung Nr. 19/13

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) meint mit der Pressemitteilung vom 14.06.2013 darauf hinweisen zu müssen, dass die Grundsicherung (Hartz IV) dem Grundgesetz nicht widerspreche. Außerdem verletzten die Mitarbeiter der Jobcenter nicht die Würde der Kunden durch ihre Arbeit. Es gebe keine Zielvorgabe oder Anweisung, über Sanktionen Geld einzusparen. Zudem weist die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Pressemitteilung vom 14.06.2013 explizit darauf hin, dass in den Jobcentern keine seelenlosen Maschinen arbeiteten, die nur Zielvorgaben im Blick hätten. Es ist schon einigermaßen bezeichnend und spricht Bände, dass die Bundesagentur einen derartigen Hinweis für notwendig erachtet. Mit der Pressemitteilung will die Bundesagentur für Arbeit auf die geäußerte Kritik  der (inzwischen freigestellten) Mitarbeiterin des Hamburger Jobcenters, Frau Inge Hannemann, reagieren. Frau Hannemann wurde u. a. wegen kritischer Äußerungen auf ihrem Blog von ihrer Arbeit beim Jobcenter freigestellt, ihr wurde nicht gekündigt. Nach Ansicht der Bundesagentur sei Frau Hannemann nicht als Hartz IV-Rebellin oder als Whistleblowerin, die Missstände aufdecke, zu bezeichnen. Frau Hannemann versucht derzeit beim Arbeitsgericht Hamburg (Az. 15 Ga 3/13) im einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen, dass sie ihrer Beschäftigung Arbeitsvermittlerin  weiter nachgehen darf.

Fundstelle: Bundesagentur für Arbeit, Presseinformation Nr. 035 vom 14.06.2013, Arbeitsgericht Hamburg, Az. 15 Ga 3/13, Pressemitteilung vom 06.06.2013 und 10.06.2013, Homepage und Blog von Frau Inge Hannemann

Die riesigen Überschwemmungen im Süden und Osten Deutschlands haben auch erhebliche Auswirkungen auf Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), wie die Bundesarbeitsagentur mit Presseinformation vom 06.06.2013 mitgeteilt hat. So muss ein Hilfebedürftiger seiner sozialrechtlichen Meldepflicht dann nicht wie sonst nachkommen, wenn er sich als freiwilliger Helfer bei der Hochwasserbekämpfung engagiert. Außerdem muss er während dieses Zeitraums keine Maßnahmen- oder Beschäftigungsangebote annehmen. Etwaige deswegen vom Jobcenter erlassene Sanktionsbescheide wären rechtswidrig. Weiterhin besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Erstausstattung für den durch die Flut zerstörten Hausrat zu stellen, die Jobcenter müssen die Kosten für die erneute Ausstattung der Wohnung übernehmen, wenn diese Kosten weder durch eine Versicherung noch durch ein anderweitiges Nothilfeprogramm erstattet werden. Zudem werden geleistete Soforthilfen für das Hochwasser nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

Fundstelle: Bundesagentur für Arbeit, Presseinformation  vom 06.06.2013, Info 033

Verhängt das Jobcenter eine Sanktion gegen einen Bezieher von Hartz IV und kürzt dabei die Leistungen für die Miete, so dürfen die anderen Familienmitglieder nicht einfach in Mithaftung genommen werden. Unter Umständen müssen die Leistungen für Unterkunftskosten dann für die anderen in der Wohnung lebenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend erhöht werden. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied daher mit Urteil vom 23. Mai 2013, Az. B 4 AS 67/12 R, dass sich infolge einer sanktionsbedingten Kürzung des Anteils der Miete für ein Familienmitglied auf 0,00 € sich die zu tragenden Wohnungsaufwendungen für die anderen Familienmitglieder erhöht haben. Das Jobcenter hätte ihnen gegenüber einen entsprechend höheren Betrag für die Miete und die Nebenkosten genehmigen müssen. Das Bundessozialgericht merkt in der Pressemitteilung vom 23.05.2013 zum einen an, dass bereits fraglich sei, ob das Jobcenter  den Mietanteil des sanktionierten Familienmitglieds überhaupt auf 0,00 € kürzen durfte.  Zum anderen weist das Gericht darauf hin, dass es insoweit auch irrelevant sei, dass die verhängte Sanktion nun teilweise ins Leere laufe, denn das Sozialrecht kenne kein Mithaftung für das Fehlverhalten anderer Familienmitglieder.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 67/12 R, Pressemitteilung Nr. 13/13

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Beschluss vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R, entschieden, dass Jobcenter nach dem Sozialgesetzbuch II (Hartz IV) auch dann die Kosten für ein Jugendbett als Erstausstattung übernehmen müssen, wenn zuvor bereits die Kosten für ein Kindergitterbett übernommen worden waren. Das Kindergitterbett war für das Kind der Hartz-IV-Bezieherin zu klein geworden, dennoch lehnte das Jobcenter Freiburg die Übernahme der Kosten für ein dem Kind passendes Jugendbett mit Lattenrost ab, das Landessozialgericht Baden-Württemberg sah darin eine Ersatzbeschaffung und gab dem Jobcenter daher zunächst Recht. Das Bundessozialgericht hob nun die Entscheidung des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landessozialgericht zurück. Das Bundessozialgericht stellte insoweit fest, dass auch der Bedarf für ein Jugendbett als Erstausstattung der Wohnung anzusehen ist, wenn dieser Bedarf ausschließlich auf das Wachstum des Kindes (und nicht etwa auf eine Erstbeschaffung im Rahmen eines Umzugs) zurückzuführen ist.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 79/12 R, Pressemitteilung Nr. 14/13

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat laut Pressemitteilung vom 25.04.2013 mit Urteil vom selben Tag (Az. L  36 AS 2095/12 NK) entschieden, dass die Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) unwirksam ist. In der WAV werden allgemeine Richtwerte festgelegt bis zu denen die Kosten für eine Mietwohnung eines Hartz-IV-Empfängers von den Berliner Jobcentern regelmäßig übernommen werden müssen (vgl. Blogartikel vom 05.04.2012: „Berlin: Neue Mietrichtwerte ab 01. Mai 2012 für für Hartz-IV-Bezieher“). Nach Ansicht des Landessozialgerichts wurde der Wert für die Heizkosten methodisch falsch hergleitet und verstößt somit gegen die gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches 2  (SGB II). Entgegen der Berichterstattung in den Medien hat das Landessozialgericht damit keinerlei Aussage darüber getroffen, ob die in der Verordnung niedergelegten Werte zu hoch, angemessen oder zu niedrig sind.

Fundstellen: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013, Az. L  36 AS 2095/12 NK, Pressemitteilung vom 25.02.2013, Blogartikel vom 05.04.2012: „Berlin: Neue Mietrichtwerte ab 01. Mai 2012 für für Hartz-IV-Bezieher“

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19.12.2012, Az. L 6 AS 611/11, entschieden, dass eine jährliche Berechnung des Einkommens Selbstständiger, die mit Hartz IV aufstocken müssen, vorgenommen werden darf, wenn nur in einzelnen Monaten des jeweiligen Jahres Einkünfte erzielt werden.  Zwar ist grundsätzlich auf den Bewilligungszeitraum von 6 Monaten abzustellen, eine jahresbezogene Betrachtung kann aber bei sehr unregelmäßigen Einnahmen erforderlich sein. Die Gesamteinkünfte werden in einem solchen Fall monatlich nur zu einem Zwölftel statt zu einem Sechstel berücksichtigt. Auf der anderen Seite werden die Einkünfte auf mehr Monate verteilt, was in einzelnen Monaten dann durchaus auch zu niedrigeren Sozialleistungen führen kann.

Fundstellen: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.12.2012, Az. L 6 AS 611/11, Pressemitteilung Nr. 4/2013 vom 05.02.2013

Die Flut rechtswidriger Bescheide der Berliner Jobcenter bricht nicht ab, wie man an der Jahresbilanz des Sozialgerichts Berlin erkennen kann. Die Anzahl der eingereichten Klagen hat sich beim Sozialgericht im Jahr 2012 weiter erhöht, wie die Präsidentin des Sozialgerichts Berlin, Frau Sabine Schudoma, am 10.01.2013 bekannt gegeben hat. Im Jahr 2012 wurden insgesamt 44301 neue Verfahren beim Sozialgericht Berlin verzeichnet, 2011 betrug die Zahl der Eingänge beim Gericht noch 43832 (vgl. Blogartikel „Sozialrechtliche Bilanz 2011“ vom 17.01.2011) Rund 65 % der eingehenden Verfahren betreffen Rechtsstreitigkeiten rund um Hartz IV (ALG II). Die Erfolgsaussichten sind dabei weiterhin gut, bei Streitigkeiten mit dem Jobcenter betrug die Erfolgsquote der Verfahren 54 %.

Hinsichtlich der Leistungsansprüche von Arbeitssuchenden aus dem europäischen Ausland besteht immer noch keine Rechtseinheitlichkeit, ein Urteil des Bundessozialgerichts steht weiterhin aus. Derzeit muss nach den jeweiligen Herkunftsländern differenziert werden, Bedürftigen mit spanischer und polnischer Nationalität wurde der Anspruch auf Hartz IV von den Gerichten zugesprochen (Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 14.05.12, Az. S 124 AS 7164/12 ER; Urteil vom 08.08.12, Az. S 173 AS 18394/11; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. 8. 12 – L 19 AS 1851/12 B ER). Bedürftige mit britischer, bulgarischer, und griechischer Nationalität unterlagen dagegen vor Gericht (Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 11. 6. 12 – S 205 AS 11266/12 ER; Beschluss vom 10.05.12, Az. L 20 AS 802/12 B ER; Beschluss vom 06.08.12, Az. L 5 AS 1749/12 B ER).

Fundstelle: Sozialgericht Berlin, Pressemitteilung vom 10.01.2013

Führt eine verhängte Untersuchungshaft wegen der Delikte des räuberischen Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung dazu, dass die Angehörigen des Tatverdächtigen dadurch hilfebedürftig werden und Hartz IV (Arbeitslosengeld II) beziehen müssen, so hat das nicht zwingend zur Folge, dass der Tatverdächtige  den geleisteten Hartz-IV-Betrag zurückzahlen muss. Dem Tatverdächtigen war wegen der verhängten Untersuchungshaft vom Arbeitgeber gekündigt worden, seine Ehefrau und seine Tochter mussten deswegen Sozialleistungen in Anspruch nehmen, welche das Jobcenter später vom Vater zurückforderte. Die Rückforderung durch das Jobcenter war allerdings rechtswidrig, wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R, entschied, denn nicht jedes verwerfliche Verhalten löst die sozialrechtliche Ersatzpflicht aus. Das sozialwidrige Verhalten muss vielmehr einen spezifischen Bezug zur Leistungserbringung aufweisen. Das mutmaßliche Verhalten des Tatverdächtigen mag zwar in einem hohem Maße als verwerflich anzusehen sein, ihm fehlt aber gerade der innere Zusammenhang zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R, Pressemitteilung Nr. 22/12, Allgemeine Informationen zum Sozialrecht und zum Strafrecht

Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.10.2012, Az.: S 10 AS 87/09, entschieden, dass eine gezahlte Urlaubsabgeltung nicht als Einkommen auf die Hartz-IV-Leistung (Arbeitslosengeld II gemäß SGB II) anzurechnen ist, wie nun aufgrund der Pressemitteilung vom 16.11.2012 bekannt wurde. Laut dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers abzugelten, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BurlG). Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf nicht mit dem Arbeitslosengeldanspruch zu verrechnen, da es sich bei der gezahlten Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme handele, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei insoweit mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen. Sinn und Zweck der Urlaubsabgeltung stünden einer Anrechnung entgegen. Damit wird das im Sozialrecht an sich vorherrschende Zuflussprinzip im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung durchbrochen. Die Argumentation des Sozialgerichts ist nachvollziehbar und überzeugend, allerdings ist zu beachten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch auf Arbeitslosengeld I nach der ausdrücklichen, gesetzlichen Regelung im SGB III weiterhin regelmäßig zum ruhen kommt, wenn eine Urlaubsabgeltung gezahlt wird (vgl. § 157 Abs. 2 SGB III, früher § 143 SGB III aF), das Urteil gilt demnach nur für Bezieher von Hartz IV (ALG II) nicht aber für Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG I). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Rechtauslegung des Sozialgerichts Düsseldorfs durchsetzen wird.

Fundstellen: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012, Az.: S 10 AS 87/09, Pressemitteilung vom 16.11.2012; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht, allgemeine Informationen zum Urlaubsrecht



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