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Arbeitskampf

Eine gesetzliche Regelung für den Arbeitskampf existiert nicht. Die Grundsätze des Arbeitskampfrechts wurden durch einzelfallbezogene Rechtsprechung der Arbeitsgerichte unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts entwickelt. Art. 9 Abs. 3 GG setzt Arbeitskämpfe als Form der Tarifautonomie voraus. Gem. Art. 27 Abs. 2  der Verfassung von Berlin wird das Streikrecht gewährleistet. Im Rahmen der Tarifauseinandersetzungen kann es dann zu einem Arbeitskampf kommen, wenn Verhandlungen und Schlichtungsversuche gescheitert sind. Grundsätzlich soll der Arbeitskampf das letzte Mittel der Auseinandersetzung (ultima ratio) sein. Deshalb enthalten viele Tarifverträge Regelungen über ein Schlichtungsverfahren, dass vor dem Beginn von Arbeitskampfmaßnahmen erfolglos durchgeführt worden sein muss. Die Arbeitnehmer besitzen vorwiegend das Arbeitskampfmittel des Streiks, der Arbeitgeber das der Aussperrung. Als Streik wird die planmäßige, gemeinsame Arbeitsniederlegung mehrerer Arbeitnehmer mit bestimmtem Kampfziel bezeichnet. Die Aussperrung bezeichnet die planmäßige Ausschließung mehrerer Arbeitnehmer von der Beschäftigung und Entgeltzahlung. Der Staat ist zur Neutralität verpflichtet, daher scheidet die Leistung von Arbeitslosengeld während eines Streiks aus (vgl. § 146 SGB III). Die Leistung von Sozialhilfe nach SGB XII kann unter den entsprechenden Voraussetzungen hingegen erfolgen. Der Streik muss selbst rechtmäßig sein. Das setzt in der Regel voraus, dass der Streik von einer tariffähigen Partei (z. B. einer Gewerkschaft) geführt wird, diese muss einen Beschluss zur Einleitung des Streiks fassen, eine Urabstimmung der Mitglieder durchführen, der Streikbeschluss muss durch das zuständige Organ genehmigt und der Streikbefehl abschließend bekannt gemacht werden. Es muss die Tarifzuständigkeit gegeben sein, die Friedenspflicht beachtet werden und außerdem darf der Arbeitskampf ausschließlich zur Durchsetzung tariflich regelbarer Ziele geführt werden. Das Prinzip der fairen Kampfführung ist ebenso zu beachten wie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die wirksame Aussperrung bedarf neben der Beachtung der oben dargelegten Grundsätze einer eindeutigen Erklärung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern. Während der Dauer des rechtmäßigen Arbeitskampfes sind die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses suspendiert, das heißt, dass der Arbeitnehmer nicht arbeiten muss und der Arbeitgeber dafür die Lohnzahlung nicht weiter schuldet. Beim Vorliegen eines rechtswidrigen Streiks tritt dieser Effekt nicht ein, der Arbeitgeber kann in diesem Fall vorm Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragen oder eine Unterlassungsklage einreichen, auch kann eine Kündigung unter engen Voraussetzungen wirksam sein oder unter Umständen Schadenersatz verlangt werden. Der Arbeitnehmer kann umgekehrt bei Vorliegen der Voraussetzungen Schadenersatz wegen einer rechtswidrigen Aussperrung verlangen.

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