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Bei hinreichendem Tatverdacht gibt es -wenn die Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt- die Möglichkeiten für die Staatsanwaltschaft, einen Strafbefehl oder die Zulassung einer Anklage zu beantragen.

Strafbefehl

Bei Vergehen kann die Staatsanwaltschaft schriftlichen beantragen, die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festzusetzen. Einer vorherigen Anhörung des Angeschuldigten bedarf es dabei nicht. Theoretisch soll das Strafbefehlsverfahren nur auf tatsächlich und rechtlich einfach gelagerte Fälle angewendet werden. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren, eine Hauptverhandlung findet nur statt, wenn der Angeklagte gegen den erlassenen Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegt. Anderenfalls wird die verhängte Sanktion rechtskräftig, der Strafbefehl steht dann einem Urteil gleich (§ 410 StPO) und kann kaum noch angegriffen werden.  Der Einspruch kann auch beschränkt eingelegt werden und bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne weiteres zurückgenommen werden, nach Beginn der Hauptverhandlung ist die Rücknahme nur noch mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich. Die Reaktion auf einen Strafbefehl sollte wohl durchdacht werden, da das Gericht nach unbeschränkter Einspruchseinlegung grundsätzlich nicht an den Rechtsfolgenausspruch im Strafbefehl gebunden ist und grundsätzlich auch eine härtere Strafe als im Strafbefehl ursprünglich vorgesehene verhängen kann.


Anklage

Die Anklageschrift legt den Gegenstand des Verfahrens und des Urteils fest. Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. Sie muss dabei u. a. ihrer Umgrenzungs- und Informationsfunktion gerecht werden. Dabei muss die Anklageschrift klar, übersichtlich und vor allem für den Angeschuldigten verständlich sein. Die Beweismittel sollen in der Anklageschrift aufgeführt werden, die für die Aufklärung des Sachverhalts und für die Beurteilung der Persönlichkeit des Angeschuldigten wesentlich sind. Eine fehlerhafte Anklageschrift kann ein Verfahrenshindernis darstellen, welches zur Rücknahme, Nichteröffnung bzw. zur Einstellung des Verfahrens führen kann. Eine unwirksame Anklage hat keine verjährungsunterbrechende Wirkung. Die Unwirksamkeit der Anklage muss allerdings gerügt werden.

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