Rehabilitierung von DDR-Heimeinweisungen
Die Unterbringung in einem Kinderheim der DDR kann für rechtsstaatswidrig erklärt werden, wenn die Einweisung mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Einweisung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Ein Anspruch auf Rehabilitierung besteht auch, wenn die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu dem Einweisungsanlass stehen.
Es gibt keine Fristen mehr für den Rehabilitierungsantrag, der Antrag kann daher immer noch bei jedem deutschen Gericht gestellt werden.
Einweisungen in den geschlossenen Jugendwerkhof Torgau oder in das Objekt Rüdersdorf werden unabhängig von den Gründen für die Anordnung rehabilitiert, da diese Einweisungen regelmäßig nicht dem Kindeswohl, sondern allein der systematischen Zerstörung der Individualität der Untergebrachten gedient haben und die Menschenrechte der betroffenen Jugendlichen regelmäßig schwerwiegend verletzt wurden.
Für andere Spezialheime und Jugendwerkhöfe gibt es eine Regelvermutung im strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dass auch diese Einweisungen der politischen Verfolgung oder sachfremden Zwecken gedient haben. Der Antragsteller muss die Rechtsstaatswidrigkeit der Heimeinweisung nicht beweisen. Es reicht, die Rehabilitierungsgründe glaubhaft zu machen. Dennoch sollte ein Rehabilitierungsantrag immer vernünftig vorbereitet werden, indem vor der Antragstellung Unterlagen aus den entsprechenden Archiven beigezogen und geprüft werden.
Bei einer Einweisung des Betroffenen aufgrund der politischen Verfolgung der Eltern kann je nach Fallkonstellation ebenfalls eine Rehabilitierung der Heimzeit in Frage kommen oder ggf. direkt ein Antrag auf soziale Ausgleichsansprüche gestellt werden (vgl. soziale Ausgleichsleistungen).
Die Rehabilitierungsverfahren sind gerichtskostenfrei. Bedürftige Rechtssuchende können sich im Rahmen der Beratungshilfe kostenfrei beraten lassen. Für das Rehabilitierungsverfahren können bedürftige Betroffene Prozesskostenhilfe beantragen. Bei einem Erfolg oder Teilerfolg des Rehabilitierungsantrages werden die Anwaltskosten ohnehin von der Staatskasse getragen.
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