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Kündigung

Neben der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag kann ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet (Beendigungskündigung) oder abgeändert (Änderungskündigung) werden.  Gerade die arbeitgeberseitige Beendigungskündigung bietet zahlreiche formelle und materielle Fehlerquellen. Die außerordentliche Kündigung muss beispielsweise innerhalb eine Frist von zwei Wochen dem Arbeitnehmer in Schriftform zugehen. Der Arbeitnehmer wiederum muss die Kündigung grundsätzlich innerhalb von drei Wochen angreifen, da eine Kündigung ansonsten als sozial gerechtfertigt gilt. Es gibt unterschiedliche Kündigungsarten. Man unterscheidet zwischen personenbedingten, verhaltensbedingten und betriebsbedingten Kündigungen. Jede Kündigungsform hatte unterschiedliche Wirksamkeitsvoraussetzungen. Daher ist es wichtig, sich rechtzeitig kompetent beraten zu lassen. Dabei sind oft Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zu beachten. Zudem werden oft gesetzliche oder tarifliche Kündigungsfristen oder die Regeln der Stellvertretung nicht eingehalten. Aber auch wenn die Fristen eingehalten wurden, bietet das Kündigungsschutzgesetz zahlreiche Verteidigungsmöglichkeiten gegen eine sozial nicht gerechtfertigte Kündigung. Das Kündigungsschutzgesetz ist allerdings nicht auf alle Arbeitnehmer und nicht auf alle Betriebe anwendbar. Darüber hinaus kann ein Bedürfnis nach qualifizierter Zeugniserteilung, Urlaubsabgeltung und Auszahlung von Überstunden etc. bestehen. Lassen Sie sich daher in Ihrem eigenen Interesse möglichst frühzeitig beraten, zumal gegebenenfalls auch steuerrechtliche oder sozialrechtliche Aspekt mitbedacht werden müssen, denn gem. § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch III kann eine Sperrzeit beim Arbeitsamt oder Job Center drohen, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.


Abfindung

Auch lässt sich oft eine Abfindung erkämpfen. § 1a Kündigungsschutzgesetz stellt für die nicht sozial gerechtfertigte Kündigung den Richtwert für eine Abfindung  von 0,5 Monatsverdiensten für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses auf. Davon kann aber je nach Ausgangslage des Rechtsstreits durchaus abgewichen werden. Das deutsche Kündigungsschutzrecht ist zwar kein klassisches Abfindungsrecht, nichtsdestotrotz enden zahlreiche Prozesse vor dem Arbeitsgericht in einem Abfindungsvergleich.

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