Befristungen
Durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) wurden die gesetzlichen Voraussetzungen für befristete und auflösend bedingte Arbeitsverträge grundlegend neu normiert. In der Folgezeit haben befristete Arbeitsverträge stark zugenommen. Es werden aber auch heute noch relativ restriktive Maßstäbe an die Wirksamkeit von Befristungsabreden angelegt, was vielen Arbeitnehmern nicht bekannt ist. Gerade bei der Vereinbarung und bei der Verlängerung von Befristungen können sich unterschiedliche Fehler einschleichen, die oft die gesamte Befristungsabrede unwirksam werden lassen. Das hat wiederum oft zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt und der volle Kündigungsschutz anwendbar sein kann. Innerhalb der Befristungen gibt es Unterschiede zwischen Befristungen mit Sachgrund und sachgrundlosen Befristungen, wobei sich die Wirksamkeitsvoraussetzungen hinsichtlich der Verlängerung oder der wirksamen Vereinbarung durchaus unterscheiden können. Es gibt formelle Voraussetzungen wie z. B. das Schriftformerfordernis der Befristung. Die Kündigungsmöglichkeit des Arbeitsverhältnisses muss explizit schriftlich vereinbart werden, anderenfalls sind Kündigungen während der Befristung zumeist rechtswidrig und angreifbar. Der Arbeitnehmer muss wiederum eine Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages zur Klageerhebung beachten. Auch hier gilt, dass Sie sich so früh wie möglich beraten lassen sollten. Eine unwirksame Befristung kann bei vorliegendem Feststellungsinteresse bereits vor Ablauf des Vertrages gerichtlich geltend gemacht werden.