In Fällen der notwendigen Verteidigung werden die Anwaltskosten zunächst vom Gericht übernommen. Eine Pflichtverteidigung liegt vor allem bei dem Vorwurf eines Verbrechens vor, wenn eine Haftstrafe von über einem Jahr zu erwarten ist, ein Berufsverbot droht oder wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindlich ist. Die Pflichtverteidigung wird oft mit der Prozesskostenhilfe verwechselt, ist aber von dieser zu unterscheiden. Prozesskostenhilfe gibt es für den Beschuldigten im Strafrecht nicht. Zwar gibt es mittlerweile eine EU-Richtlinie, die die Einführung von Prozesskostenhilfe auch für den Beschuldigten im Strafverfahren verlangt und die ab dem 25.05.2019 direkt anwendbar ist, allerdings hat der deutsche Gesetzgeber diese bislang noch nicht in deutsches Recht umgesetzt.
Die Pflichtverteidigung knüpft im Gegensatz zur Prozesskostenhilfe nicht an die Bedürftigkeit des Beschuldigten an, sondern ist eine Ausgestaltung des Gebots des fairen Verfahrens. In den Fällen, in denen es zur Wahrung seiner Rechte in dem Strafverfahren notwendig ist, muss dem Beschuldigten ein Rechtsanwalt gestellt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Der Beschuldigte kann sich einen Verteidiger seines Vertrauens aussuchen (vgl. Art. 6 Abs. 3 c EMRK), wenn er von diesem Recht keinen Gebrauch macht, wird ihm ein beliebiger Verteidiger vom Gericht gestellt. Es gibt eine Vielzahl von Fallgruppen in denen eine notwendige Verteidigung vorliegen kann. Ich prüfe gerne für Sie, ob eine Pflichtverteidigung vorliegt und übernehme grundsätzlich auch Pflichtverteidigungsmandate.