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Rehabilitierung von strafrechtlichen Maßnahmen

DDR-Strafurteile oder andere strafrechtlichen Maßnahmen wie z. B. Strafbefehle oder Haftbefehle können nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz aufgehoben werden. Eine Frist gibt es hierfür nicht mehr. Jeder Betroffene kann also noch die Aufhebung des Urteils und seine Rehabilitierung beantragen. Zudem wird in dem Rehabilitierungsurteil festgestellt, dass der Betroffene den entsprechenden Zeitraum zu Unrecht in Haft war. In einem zweiten Schritt können dann nach der erfolgreichen Rehabilitierung Folgeansprüche wie z. B. die Kapitalentschädigung oder die Opferpension geltend gemacht werden (siehe soziale Ausgleichsleistungen“).

Ein Urteil wird aufgehoben, wenn es  mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn das Urteil der politischen Verfolgung oder sachfremden Zwecken gedient hat. Eine Urteil kann aber auch aufgehoben werden, wenn bei gravierenden Verfahrensverstößen vorlagen oder wenn die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat standen.

Auch außerhalb eines Strafverfahrens ergangene Freiheitsberaubungen wie z. B. die Einweisung in eine Psychiatrie oder in ein Kinderheim, Durchgangsheim, Spezialheim oder Jugendwerkhof können nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz aufgehoben werden (siehe „Heimeinweisungen“). Die betroffene Person braucht die Voraussetzungen der Rehabilitierung nicht zu beweisen, es reicht die Glaubhaftmachung aus.

Das Rehabilitierungsverfahren ist in allen Instanzen frei von Gerichtskosten. Es werden weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts erhoben. Sie können sich anwaltlich vertreten lassen. Im Erfolgsfall übernimmt die Staatskasse auch die Kosten des Rechtsanwalts. Es reicht bereits ein teilweise erfolgreicher Rehabilitierungsantrag zur vollen Kostenerstattung aus.

Wenn der Betroffen nur über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügt, kann er für das Rehabilitierungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen. Weitere Voraussetzung der Prozesskostenhilfe sind die hinreichenden Erfolgsaussichten des Rehabilitierungsantrages. Diese sind oft schwer einzuschätzen, zumal die Rehabilitierungsgerichte hier oft einen im Gesetz nicht angelegten überaus restriktiven Prüfungsmaßstab anlegen.  Es ist deshalb ratsam, vorab die Erfolgsaussichten von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Hierfür können geringverdienende Betroffene einen Beratungshilfeschein am Amtsgericht des jeweiligen Wohnortes beantragen. Mit diesem Beratungshilfeschein ist die rechtliche Beratung bei mir kostenlos.

Unter gewissen Voraussetzungen kann es auch nach einem erfolglosen Rehabilitierungsverfahren noch möglich sein, einen wirksamen Zweitantrag bzw. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens zu stellen.

Über aktuelle Entwicklungen und Entscheidungen aus dem Bereich der strafrechtlichen Rehabilitierung berichte ich in unregelmäßigen Abständen auf meinem Blog.

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