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Diskriminierung

Seit dem 18.08.2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft, welches Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität unterbinden soll. Das Gesetz beruht auf mehreren europäischen Richtlinien, die bei der Interpretation des Gesetzestexts zu beachten sind. Schon bei der Bewerbung greift das Diskriminierungsverbot. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bewerber wegen Rasse, Ethnie, Geschlecht oder bspw. seines Alters nicht eingestellt wurde. Eine diskriminierende Einstellungsentscheidung führt zwar nicht zu einem Einstellungsanspruch, sehr wohl steht der diskriminierten Person ein Schadenersatzanspruch zu, der einige Monatsgehälter umfassen kann. Die Beweisführung des Diskriminierten wurde dahingehend erleichtert, dass er nur noch die Indizien, die auf eine Diskriminierung hindeuten darlegen muss. Den Gegenbeweis muss dann der Arbeitgeber antreten, was sich oft schwierig gestalten kann. Ein Indiz wäre beispielsweise eine nicht geschlechtsneutral ausgeschriebene Bewerbung. Der Bewerber muss nicht einmal zwingend nachweisen, dass er der Beste unter den Bewerbern war. Das Antidiskriminierungsrecht gilt für das ganze Arbeitsrecht, eine geschlechtliche Diskriminierung läge beispielsweise vor, wenn Mutterschutzzeiten nicht für die betriebliche Altersvorsorge mitgezählt würden. Es sind sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen, sowie Belästigungen oder Anweisungen zur Belästigung verboten. Folgen der Diskriminierungen können unterschiedlich sein, je nach Fall steht dem Diskriminierten ein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der benachteiligenden Rechtshandlung, ein Beschwerderecht, ein Leistungsverweigerungsrecht oder Schadensersatz und Entschädigung zu. Darüber hinaus besteht ein Maßregelverbot, das heißt der Arbeitnehmer kann eine gegen das Diskriminierungsverbot verstoßende Anweisung verweigern. Wer Opfer von Diskriminierungen geworden ist sollte sich über seine Rechte aufklären lassen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Sie müssen dadurch auch keine Nachteile befürchten, denn es ist dem Arbeitgeber ausdrücklich verboten, Beschäftigte wegen der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zu benachteiligen.

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