Ermittlungs-, Zwischen-, und Hauptverfahren
Das Strafverfahren unterteilt sich in drei wesentliche Verfahrensabschnitte. Die Verteidigung des Beschuldigten sollte dabei so früh wie möglich ansetzen. Es ist dringend anzuraten, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen, sobald Sie Kenntnis von einem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren erlangen. Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie in jedem Verfahrensstadium das Recht zu schweigen und einen Rechtsbeistand zu konsultieren, Sie sollten davon Gebrauch machen.
Ermittlungsverfahren
Der erste Abschnitt ist das Ermittlungsverfahren, welches die Staatsanwaltschaft eröffnet, sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit Kenntnis erhält (vgl. § 160 StPO, § 35 OWiG). Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die zuständige Staatsanwaltschaft, ob hinreichende Verdachtsmomente bestehen und Strafbefehl oder Anklage erhoben werden soll oder ob das Verfahren eingestellt wird (vgl. § 170 StPO). Dabei werden die wesentlichen Weichen des anschließenden Verfahrens und der Hauptverhandlung oft bereits hier gestellt, es kann daher von großer Bedeutung sein frühzeitig mit geeigneten Verteidigungsmaßnahmen (wie z. B. durch Vereinbarung eines Täter-Opfer-Ausgleichs) anzusetzen.
Zwischenverfahren
Dieses Verfahrensstadium bezeichnet den Zeitraum zwischen Eingang der Anklageschrift beim zuständigen Gericht und Entscheidung über die Eröffnung oder Nichteröffnung der Hauptverhandlung (§ 199 – 211 StPO). Dem Angeklagten wird dabei die Anklageschrift zur Stellungnahme zugeleitet. Die Anklageschrift muss ihrer Informations- und Umgrenzungsfunktion gerecht werden (§ 200 StPO). Bei hinreichendem Tatverdacht lässt das Gericht die Anklage durch Beschluss zur Hauptverhandlung zu, anderenfalls lehnt es die Eröffnung ab. Eine Einwirkung in diesem Stadium auf das Gericht kann dem Beschuldigten eine langwierige und kräftezehrende Hauptverhandlung ersparen.
Hauptverfahren
Wurde die Klage zugelassen, schließt sich das Hauptverfahren an, welches vor allem aus der mündlichen Hauptverhandlung besteht. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache, das Gericht vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse, danach verliest die Staatsanwaltschaft den Anklagesatz. Dann teilt das Gericht mit, ob im Vorfeld Erörterungen zwischen den Beteiligten über einen Deal stattgefunden haben. Anschließend muss sich der Angeklagte entscheiden, ob er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht oder Angaben zur Sache macht. Auf die anschließende Beweisaufnahme kann durch das Stellen von Beweisanträgen eingewirkt werden. Bei dem Verfahren sind viele Förmlichkeiten zu beachten deren Einhaltung durchaus im Interesse des Angeklagten sein kann, da sie ein faires Verfahren bedingen. Das folgende, berühmte Zitat des Juristen, Rudolf von Jhering, hat in seinem Wahrheitsgehalt wenig eingebüßt: „Die Form ist die geschworene Feindin der Willkür, die Zwillingsschwester der Freiheit.“ Die Einflussnahme auf die Beweiserhebung durch das Stellen von Beweisanträgen und die Sicherstellung der Verfahrensgarantien und Prozessrechte des Angeklagten stellen die Hauptaufgaben der Verteidigung dar. Bis zu einer etwaigen Verurteilung muss die Unschuldsvermutung gem. Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelten: Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.