Rehabilitierung von DDR-Unrecht
Das Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG) regelt u. a. die nachträgliche Aufhebung von rechtsstaatswidrigen Entscheidungen der DDR. Diese Entscheidungen können vor allem dann aufgehoben werden, wenn sie der politischen Verfolgung gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen des Urteils in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat standen. Die Entschädigung beträgt 306,78 € für jeden angefangenen Kalendermonat einer rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer in Höhe von 330,00 € zu erhalten (sogenannte Opferpension). Wer durch die Haft eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, kann zudem eine Beschädigtenversorgung beantragen. Soweit eine Entscheidung aufgehoben wird, besteht ein Anspruch auf Erstattung gezahlter Geldstrafen, Kosten des Verfahrens und notwendiger Auslagen.
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Auch ehemaligen Heimkindern kann ein einklagbarer Anspruch auf Entschädigung nach dem StrRehaG zustehen, wenn die Einweisung der politischen Verfolgung oder sachfremden Zwecken gedient hat. Die Rehabilitierung findet nur auf Antrag statt. Der Antrag muss grundsätzlich bei dem örtlich zuständigen Landgericht gestellt werden und ist an keine Frist gebunden. Für das Rehabilitierungsverfahren fallen gem. § 14 Abs. 1 StrRehaG keine Gerichtskosten an. Wirtschaftlich Bedürftige Opfer von DDR-Unrecht haben das Recht, Prozesskostenhilfe für das Rehabilitierungsverfahren zu erhalten und sich auf Kosten des Staates durch einen Anwalt vertreten zu lassen (vgl. § 7 Abs. 4 StrRehaG).