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Nebenklage / Privatklage

Oft wird es für den Zeugen, der Opfer eines Vergehens oder Verbrechens geworden ist, als belastend empfunden, lediglich als Zeuge und damit als Beweismittel in einem Strafverfahren zu erscheinen. Für den Verletzten einer Straftat gibt es mehrere Möglichkeiten als Subjekt an einem Strafverfahren teilzunehmen. Hier bieten sich die Nebenklage oder die Privatklage an.

 

Nebenklage

Einer erhobenen öffentlichen Klage kann sich der Verletzte einer rechtswidrigen Tat, die in den Katalog des § 395 StPO aufgenommen worden ist, anschließen. Nebenklagefähige Taten nach § 395 StPO sind etwa Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Körperverletzungen, Totschlag, Mord, Aussetzung sowie strafbare Verstöße gegen das Gewaltschutzgesetz. Der Nebenkläger ist zur Anwesenheit in der gesamten Hauptverhandlung berechtigt. Er hat eine Reihe prozessualer Recht mit deren Hilfe er Einfluss auf das Verfahren nehmen kann. Der Nebenkläger kann u. a. Befangenheitsanträge gegen den Richter und gegen Sachverständige stellen, er hat ein eigenes Fragerecht, ihm steht das Beweisantragsrecht zu, außerdem hat er das Recht zur Abgabe von Erklärungen etwa zu den Beweiserhebungen. Der Nebenkläger kann gegen ein ergangenes Urteil die Rechtsmittel der Berufung und Revision einlegen. Im Rahmen der Nebenklage kann es sinnvoll sein, auch vermögensrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Das ist im Rahmen eines sogenannten Adhäsionsantrags möglich. Dadurch kann sich der Verletzte einer Straftat den späteren, oft langwierigen Gang vor das Zivilgericht ersparen und direkt über das Strafverfahren zu einem vollstreckbaren Urteil gelangen. Es kann auch ein vollstreckungsfähiger Vergleich zwischen Angeklagtem und Opfer in der Hauptverhandlung vereinbart werden. Dem Nebenkläger kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Darüber hinaus kann ein bedürftiger Nebenkläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragen, um sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens vertreten zu lassen.


Privatklage

Bei geringfügigeren Straftaten kann die Straftat durch den Verletzten ohne vorherige Anrufung der Staatsanwaltschaft verfolgt werden. Bei den Straftaten handelt es sich beispielsweise um Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, einfache oder fahrlässige Körperverletzung, Nachstellung (Stalking),  Bedrohung, Bestechlichkeit oder Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Sachbeschädigung usw. Im Privatklageverfahren ist die Staatsanwaltschaft zu einer Mitwirkung nicht verpflichtet, sie kann aber in jeder Lage der Sache die Verfolgung übernehmen. Bei einigen Straftaten ist die Erhebung der Privatklage erst zulässig, nachdem von einer durch die jeweilige Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. In Berlin findet der Sühneversuch vor den Schiedsämtern statt. Der Privatkläger kann bei Vorliegen der Voraussetzungen die Gewährung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Anwalts seines Vertrauens zum Betreiben der Privatklage beantragen.

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