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Betriebsverfassungsrecht

Die betriebliche Mitbestimmung im Unternehmen wird durch das Betriebsverfassungsrecht geregelt. Laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) werden in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammenarbeiten. Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden grundsätzlich alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Es gibt umfassende Vorschriften und Rechtsprechung zur Wahl des Betriebsrates, die Wahlen haben grundsätzlich frei, geheim und unmittelbar zu erfolgen. Laut Betriebsverfassungsgesetz darf niemand die Wahl des Betriebsrats behindern. Eine Anfechtung der Wahl beim Arbeitsgericht ist bei wesentlichen Verstößen gegen die Wahlvorschriften möglich. Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber. Die Aufgaben des Betriebsrats sind vielfältig, er besitzt eine Reihe von Informations- und Beratungsrechte. Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu schützen und zu fördern, der Betriebsrat soll darauf achten, dass keine Beschäftigten diskriminiert werden. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates beziehen sich u. a. auf Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb, Arbeitszeit im Betrieb, Pausen, allgemeine Urlaubsgrundsätze, Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten usw. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Dem Betriebsrat sind die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts von der Arbeit für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben im Betriebsrat zu befreien. Die Beschlüsse des Betriebsrats werden grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich. Einem Betriebsratsmitglied kann nicht ordentlich gekündigt werden, einer außerordentlichen Kündigung muss der Betriebsrat zustimmen. Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber. Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Wird die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat notwendig, so hat der Arbeitgeber regelmäßig die Rechtsanwaltskosten zu tragen.

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