Hinweise zu den Kosten
Einen Rechtsanwalt mit der Beratung oder Vertretung seiner Interessen zu beauftragen, kostet Geld. Die Kosten sind aber kalkulierbar. Bei mir werden Sie in jedem Verfahrensstadium über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Kostentransparenz hat oberste Priorität, darüber hinaus bin ich bemüht, die Kosten gering zu halten und werde Sie auch über etwaige kostengünstigere Alternativmaßnahmen aufklären. Grundsätzlich richtet sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (RVG VV) nebst Gebührentabelle, wo die anfallenden Gebühren jederzeit nachgelesen werden können. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit noch vor der Beratung eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Neben den Anwaltsgebühren können Gerichtskosten anfallen, diese richten sich nach dem Gerichtskostengesetzes (GKG), dem Kostenverzeichnis und diversen Nebengesetzen (näheres siehe unten). Daneben können Auslagen etwa für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen anfallen.
Allgemeines
Für die außergerichtliche Tätigkeit wirke ich grundsätzlich auf eine Gebührenvereinbarung hin. Darin kann vereinbart und schriftlich festgehalten werden, wie hoch die anfallenden Gebühren für den Auftraggeber sind, so hat der Auftraggeber jederzeit Sicherheit über seine Kosten. Ich informiere Sie gerne über die Kosten für die jeweilige Tätigkeit. Wird keine Vereinbarung getroffen, so beträgt die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190,00 € und für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250,00 €. Die Kosten berechnen sich in der Regel nach dem Gegenstandswert, daher sind die Gebühren entsprechend höher wenn ein höherer Betrag eingefordert bzw. eingeklagt wird. Die Vergütung wird grundsätzlich fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Der Rechtsanwalt ist berechtigt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. In umfangreichen Angelegenheiten kann es notwendig sein, eine Stundenhonorarvergütung zu vereinbaren.
Strafrecht
Arbeitsrecht
Ein Gerichtskostenvorschuss muss im Arbeitsrecht nicht gezahlt werden (vgl. § 11 GKG). Die unterlegene Partei hat grundsätzlich die Gerichtskosten zu tragen. Das Verfahren beginnt mit der Güteverhandlung, wird eine Klage in der Güteverhandlung rechtzeitig zurückgenommen oder ein Vergleich geschlossen, so fallen im Arbeitsgerichtsprozess keine Gerichtsgebühren an. Der Großteil der Verfahren vor den Arbeitsgerichten wird durch einen Vergleich beendet, so dass keine Gerichtsgebühren gezahlt werden müssen. Im ersten Rechtszug des arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahrens trägt jede Partei die Kosten des eigenen Anwalts selbst, muss dementsprechend aber auch nicht die gegnerischen Kosten tragen (§ 12 ArbGG). Es besteht die vereinfachte Möglichkeit der Prozesskostengewährung (s. u.).
Zivilrecht
Im zivilrechtlichen Rechtsstreit hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, sie hat insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten (vgl. § 91 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet für Sie, dass die Gegenseite beim Erfolg Ihrer Klage (oder Klageverteidigung) auch regelmäßig Ihre Anwaltskosten übernehmen muss, beim Scheitern Ihrer Klage müssen Sie allerdings damit rechnen, auch die gegnerischen Anwaltskosten erstatten zu müssen. Bei Einreichung einer Klage muss ein Vorschuss für die voraussichtlich anfallenden Gerichtskosten eingezahlt werden. Dasselbe gilt für mietrechtliche Rechtsstreitigkeiten, es sind aber einige Ausnahmevorschriften etwa hinsichtlich von Räumungsklagen zu berücksichtigen. Die Anwalts- und Gerichtsgebühren richten sich regelmäßig nach der Höhe des Streitwertes. Unter dem Streitwert versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Ich informiere Sie im Beratungsgespräch umfassend über das zu erwartende Kostenrisiko, falls Sie sich vorab informieren wollen, bietet die Kostenrisikotabelle der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) erste Anhaltspunkte.
Sozialrecht
Für das Widerspruchsverfahren wird grundsätzlich bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen Beratungshilfe gewährt, so dass Ihnen durch die Vertretung keine weiteren Anwaltskosten entstehen (siehe unten: Beratungshilfe), selbst wenn der Widerspruch nicht aufgehoben wird. Wenn Sie das Widerspruchsverfahren gewinnen, muss die Behörde ohnehin die anfallenden Rechtsanwaltskosten übernehmen. Muss gegen einen Widerspruchsbescheid Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden, so ist zu beachten, dass das sozialgerichtliche Verfahren für den Leistungsempfänger gerichtskostenfrei ist (vgl. § 183 Abs. 1 SGG) und die Möglichkeit besteht, auch für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu beantragen (vgl. § 73a SGG, siehe unten:Prozesskostenhilfe).
Beratungshilfe
Rechtssuchende mit niedrigem Einkommen können sich gegen eine Eigenleistung in Höhe von 10,00 € Beratungshilfe für die außergerichtliche Beratung und Vertretung in Anspruch nehmen. Nach dem Beratungshilfegesetz (BerhG) hat jeder unabhängig von seiner Nationalität ein Recht auf Beratungshilfe, wer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Anwaltskosten selbst aufzubringen. Das ergibt sich direkt aus dem Sozialstaatsprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 1 u. 3 GG). Das Bundesverfassungsgericht führt in ständiger Rechtsprechung aus, dass die Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit, eine weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes gebietet (u. a. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008, Az. 1 BvR 2310/06). Den Rechtsberatungsschein (Berechtigungsschein) erhalten Sie in der Rechtsantragsstelle bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Als Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen die Amtsgerichte zumeist einen aktuellen Einkommensnachweis (z. B. Bescheid des Jobcenters), den Mietvertrag und die Kontoauszüge der letzten drei Monate, diese sollten Sie daher mitbringen. Von der Beratungshilfe gedeckt sind die Beratung und die außergerichtliche Vertretung (z. B. in arbeitsrechtlichen, miet- oder zivilrechtlichen Angelegenheiten). Für den Verdächtigten einer Straftat erstreckt sich die Beratungshilfe nur auf die Beratung. Trotz der eindeutigen Rechtslage kommt es immer wieder zu Schwierigkeiten bei der Gewährung von Beratungshilfe durch die Amtsgerichte (überlange Bearbeitungsdauer, rechtswidrige Ablehnung usw.), in diesen Fällen können Sie sich auch direkt an mich wenden.
Prozesskostenhilfe
Für das gerichtliche Verfahren gibt es die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Einem Geringverdiener, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Die Prozesskostenhilfe deckt die eigenen Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wird eine Klage unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht, so entfällt der Gerichtskostenvorschuss. In den Verfahren vor dem Arbeitsgericht muss einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, bereits dann Prozesskostenhilfe gewährt werden, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (vgl. § 11a ArbGG). Die Prozesskostenhilfe kann für das erstinstanzliche Verfahren (Klage, Verteidigung gegen eine Klage), für die Berufung und für die Revision bewilligt werden. Im Strafrecht gibt es die Möglichkeit der Prozesskostengewährung für den Nebenkläger, den Privatkläger, für das Adähäsionsverfahren und für das Klageerzwingungsverfahren. Für den Angeklagten besteht diese Möglichkeit dagegen nicht (hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung im Strafrecht siehe Rubrik Pflichtverteidigung).
Rechtsschutzversicherung
Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt für den abgesicherten Bereich das Kostenrisiko für den Versicherungsnehmer. Sie sollten den Versicherungsschein sowie die Allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung (ARB) zum Beratungsgespräch mitbringen. Die Deckungsübernahme können Sie selbst bei Ihrer Versicherung einholen, das müssen Sie allerdings nicht. Die Einholung der Deckungszusage übernehme ich gern für Sie. Bei der Deckungszusage handelt es sich um die verbindliche Erklärung der Rechtsschutzversicherung, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Auch wenn Ihnen die Rechtsschutzversicherung einen Anwalt vorschlägt, haben Sie die freie Entscheidung einen Anwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen.