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Jugendstrafverfahren

Für Kinder und junge Erwachsene (Heranwachsensende) gibt es ein Sonderstrafrecht: Das Jugendstrafrecht. Es ist vorwiegend im Jugendgerichtgesetz (JGG) geregelt. Das JGG gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Jugendlicher ist, wer zum mutmaßlichen Tatzeitpunkt zwischen vierzehn und unter achtzehn Jahren alt ist; Heranwachsender, wer zum Tatzeitpunkt zwischen achtzehn und unter einundzwanzig Jahre alt ist. Ziel des Jugendstrafrechts ist es vor allem erneuten Straftaten vorzubeugen. Dabei soll die Einwirkung auf die Entwicklung des Jugendlichen und dessen Resozialisierung im Vordergrund stehen. Im Jugendstrafrecht gibt es deshalb eine Reihe von Sanktionen, die es im Erwachsenenstrafrecht nicht gibt, die in die Lebensführung eingreifen und die Erziehung fördern sollen. Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere die Weisungen auferlegen, bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen, Arbeitsleistungen zu erbringen oder an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Darüber hinaus gibt es für den Jugendrichter die Möglichkeit eine Verwarnung auszusprechen, Auflagen oder einen Jugendarrest zu verhängen (sogenannte Zuchtmittel). Als letztes Sanktionsmittel gibt es die Jugendstrafe, wie die Haftstrafe für Jugendliche genannt wird. Der Strafrahmen der Jugendstrafe beträgt normaler Weise sechs Monate bis fünf Jahre. Bei einem schweren Verbrechen kann das Höchstmaß bis zu zehn Jahre betragen. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht. Die Strafe kann unter den entsprechenden Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden. Es gibt eigene Jugendgerichte, die Verhandlung vor den Jugendgerichten einschließlich der Verkündung der Entscheidungen ist nicht öffentlich. Das heißt, dass grundsätzlich keine Zuschauer (außer den Eltern) zugelassen sind. Wird der Jugendliche zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt, so soll die Vollziehung der Strafe in einem speziell ausgestalteten Jugendvollzug erfolgen. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben. Der Jugendvollzug ist im Berliner Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG Bln) geregelt. Auch im Jugendstrafverfahren besteht die Möglichkeit einer Pflichtverteidigerbeiordnung.

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