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Bei der Berufung und Revision handelt es sich um Rechtsmittel, die u. a. der Verurteilte, die Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger einlegen können, um ein ergangenes Urteil anzugreifen und ggf. aufheben zu lassen.

Berufung

Die Berufung ist  gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts zulässig. Die Frist zur Einlegung beträgt 1 Woche nach Verkündung des Urteils. Durch die Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt. Die Berufung kann auch auf bestimmte Beschwerdepunkte wie z. B. das Strafmaß beschränkt werden. Die Berufungsinstanz stellt eine neue Tatsacheninstanz dar, das bedeutet, dass das Berufungsgericht grundsätzlich nicht an die Entscheidung der ersten Instanz gebunden ist. Neue Beweismittel sind demnach zulässig. Die Zeugen aus der ersten Instanz sind grundsätzlich erneut zu vernehmen. Erscheint der Beschuldigte unentschuldigt nicht in der Hauptverhandlung, so wird die Berufung im Regelfall verworfen. Es gilt das Verböserungsverbot (reformatio in peius), demnach darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte Berufung eingelegt hat. Das Berufungsgericht entscheidet auch abschließend über die Kosten, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, so wird auch für die Berufungsinstanz ein Pflichtverteidiger beigeordnet.


Revision

Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile der Oberlandesgerichte ist die Revision zulässig (vgl. § 333 StPO). Durch das Rechtsmittel der Revision wird das angegriffene Urteil nur auf Rechtsfehler überprüft, eine erneute Beweisaufnahme findet regelmäßig nicht statt. Das Revisionsgericht geht grundsätzlich von den Feststellungen in dem angegriffenen Urteil aus. Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Das Verfahren ist streng formal ausgestaltet, die Fristen sind dringend einzuhalten. Die Frist zur Einlegung der Revision beträgt 1 Woche, die Frist zur Begründung 1 Monat. Die Revision muss zudem in ausreichendem Umfang begründet werden. Dabei gibt es absolute Revisionsgründe wie etwa die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten, fehlende Zuständigkeit des Gerichts und relative Revisionsgründe, wie z. B.  die rechtswidirge Beschränkung der Verteidigung durch einen Gerichtsbeschluss. Die Revisionseinlegung hemmt die Rechtskraft des Urteils. Soweit das Gericht die Revision für begründet erachtet, ist das angefochtene Urteil aufzuheben, je nach Verfahrenslage kann es das Urteil abändern oder das Verfahren zur erneuten Verhandlung zurückverweisen. Das Urteil darf grundsätzlich  in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat, es gilt in diesem Fall auch hier das Verböserungsverbot. Auch für das Revisionsverfahren kann bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

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