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Berufsausbildung

Die Rechte und Pflichten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses werden überwiegend in den Ausbildungsordnungen und im Bundesbildungsgesetz geregelt. Daneben regelt das Bundesbildungsgesetz auch die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Bei der Berufsausbildung wird von dem Dualen System ausgegangen. Die Ausbildung unterteilt sich demnach in einen Teil in dem Betrieb und einen schulischen Bereich außerhalb des Betriebes. Der schulische Bereich wird von den Ländern eigenständig geregelt. Das Ausbildungsverhältnis unterscheidet sich grundsätzlich vom Arbeitsverhältnis, seine Rechte und Pflichten richten sich grundsätzlich nach dem Ausbildungsvertrag, wobei viele zwingende Regelungen (bspw. § 25 BBiG) nicht umgangen werden können und der Ausbildungszweck im Vordergrund des Vertrages stehen muss. Bei dem Ausbildungsverhältnis sind Tarifvereinbarungen ebenso wie Antidiskriminierungsregelungen (AGG) zu beachten. Den Ausbilder trifft die Pflicht den Auszubildenden zu beschäftigen sowie die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen und eine angemessene Vergütung zu zahlen. Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG hat der Ausbildende dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden. Auszubildende haben sich u. a. zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben (§ 13 BBiG). Falls der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht, kann er diese zweimal widerholen und verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis um ein Jahr verlängert wird (§ 21 Abs. 3 BBiG). Das Ausbildungsverhältnis kann durch den Ausbilder während der Probezeit fristlos gekündigt werden, als Probezeit kann nur ein Zeitraum von einem bis zu vier Monate vereinbart werden. Danach ist die Kündigung nur noch aus wichtigem Grund möglich (§ 22 Abs. 2 BBiG, § 623 BGB), im Regelfall muss vor Ausspruch der Kündigung zunächst abgemahnt werden. Besteht ein Betriebsrat, so muss dieser angehört werden. Vom Auszubildenden kann auch nach der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen das Ausbildungsverhältnis beendet werden. Wurde das Ausbildungsverhältnis rechtswidriger Weise beendet, kann innerhalb von 3 Monaten Schadensersatz verlangt werden (§ 23 Abs. 1, 2 BBiG).

Grundsätzlich muss auch die Klage gegen eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses spätestens innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht erhoben werden, anderenfalls besteht die Gefahr Ansprüche nicht mehr geltend machen zu können. In Berlin muss allerdings regelmäßig zunächst der jeweils zuständige Schlichtungsausschuss angehört werden, erst nach Ablehnung des Schlichtungsspruches muss innerhalb von 2 Wochen Klage erhoben werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe für das Schlichtungsverfahren und Prozesskostenhilfe für ein etwaiges, anschließendes Verfahren beim Arbeitsgericht gewährt werden.

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