Sozialrecht
Bei Problemen mit dem Jobcenter berate und vertrete ich Sie gerne zur Durchsetzung Ihrer Interessen. Bei Rechtsstreitgkeiten rund um Hartz IV (Leistungen nach dem SGB II) vereinbaren Sie einfach telefonisch einen Termin unter:
030 / 9114 98 770
Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Beratungshilfe ist die Vertretung für Sie kostenlos.
Beim Abschluss eines arbeitsrechtlichen Vergleichs oder Aufhebungsvertrages sind zahlreiche Regeln des Sozialrechts zu beachten, da anderenfalls Sperrzeiten hinsichtlich des Arbeitslosengeldes verhängt werden oder sogar zum Teil eine Anrechnung etwaiger Abfindungen erfolgen kann. Viele Arbeitnehmer oder Existenzgründer sind zudem mittlerweile darauf angewiesen, dass ihr Lohn von den Jobcentern aufgestockt wird. Gerade bei Selbstständigen treten hier regelmäßig Probleme bei der Anrechnung von Einkommen auf.
Im Rahmen der Arbeitsgelegenheiten sind vielfältige Konfliktsituationen vorstellbar, teilweise kann auf die Arbeitsgelegenheiten Arbeitsrecht teilweise Sozialrecht anwendbar sein. Das hängt davon ab, ob eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandentschädigung (sogenannte 1-Euro-Job) oder in der Entgeltvariante vereinbart wurde.
Etwaige Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht werden von Agentur für Arbeit bzw. den Jobcenter mittlerweile beinahe durchgängig mit der Verhängung von Bußgeldern oder Anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Hauptzollamt usw.) beantwortet. Die vom Gesetz vorgesehenen und von den Strafgerichten verhängten Strafen sind teilweise erheblich.
Bei Fehlberechnungen des Arbeitslosengeldes, rechtswidrigen Sperren, Rückforderungsbescheiden oder der Untätigkeit der Arbeitsagentur oder des Jobcenters kann es zu existenzbedrohenden Situationen kommen, in denen schnelle Hilfe notwendig sein kann. Insoweit besteht die Möglichkeit im einstweiligen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten Abhilfe zu verschaffen. Ich helfe Ihnen gerne, beim Widerspruch, Klage oder beim Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht.
Eine Vertretung im Sozialrecht ist grundsätzlich kostenlos -bei Vorliegen der Voraussetzungen- im Rahmen der Beratungshilfe bzw. der Prozesskostenhilfe möglich. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht ist auch fahrlässig begehbar, so dass eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Vertretung im Bußgeldverfahren im Regelfall übernimmt. Eine Verteidigung im strafrechtlichen Gerichtsverfahren ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe leider nicht möglich, da diese hierfür nicht vorgesehen ist (vgl. Rubrik Kosten). Unter Umständen können die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidigung vorliegen (vgl. Rubrik Pflichtverteidigung).