Die Frage, ob Bürger von EU-Mitgliedsstaaten einen Anspruch auf Hartz IV haben, wenn sie ausschließlich zur Arbeitssuche nach Deutschland kommen, ist in der Rechtsprechung heftig umstritten (vgl. Blogartikel vom 15.01.2013: „Flut rechtswidriger Hartz-IV-Bescheide hält an – Hartz IV für EU-Angehörige“; Blogartikel vom 11.10.2013: „Anspruch auf Hartz IV für Migranten aus der EU“ und Blogartikel vom 12.12.2013: „Anspruch auf Hartz IV auch für arbeitssuchende EU-Bürger“). Teilweise wird ein Anspruch der EU-Bürger bereits aus dem Europäischen Fürsorgeabkommen hergeleitet. Die Bundesregierung hatte aber am 19.12.2011 einen Vorbehalt gegen dieses Abkommen erklärt, weswegen viele Jobcenter Antragstellern aus EU-Ländern die Leistungsgewährung verweigerten. Einige Gerichte hielten den Vorbehalt der Bundesregierung für rechtlich unwirksam. Dieser Rechtsmeinung schließt sich das Bundessozialgericht allerdings offenbar nicht an. Damit ist aber die Frage noch nicht geklärt, ob der Leistungsausschluss für EU-Bürger nicht gegen andere europarechtliche Normen verstößt. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) soll nun die Frage beantworten, ob der Ausschluss für EU-Bürger gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 4 der Verordnung (EG) 883/2004 verstößt und inwieweit der Anspruch auf den Bezug von Sozialleistungen für arbeitssuchende EU-Bürger gem. Art 24 Abs. 2 der FreizügigkeitsRL 2004/38/EG beschränkt werden kann. Zudem soll beantwortet werden, ob der ausnahmslose Leistungsausschluss einen Verstoß gegen Art 45 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit Art.18 AEUV darstellt, zumal die die Hartz-IV-Leistungen der Existenzsicherung dienen und gleichzeitig auch den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen. Das Bundessozialgericht hat diese Fragen zur Auslegung der Normen des Unionsrechts dem Gerichtshof der EU vorgelegt, so dass endlich mit Rechtsklarheit zu rechnen sein dürfte.
Fundstellen: Bundessozialgericht, Az. B 4 AS 9/13 R, Pressemitteilung Nr. 35/13