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Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CDU und SPD, dem noch die Mitglieder der SPD mehrheitlich zustimmen müssen, sieht für den Bereich der sozialen Sicherung eine massive Unterstützung für Langzeitarbeitslose vor. Man darf gespannt sein, wie das konkret geschehen soll. Im Koalitionsvertrag heißt es dazu u. a. „die Mittelverteilung [soll] stärker auf Wirkungsorientierung ausgerichtet werden. Dabei ist auch der bisherige Problemdruckindikator als Verteilungsmaßstab auf den Prüfstand zu stellen.“ Hoffentlich wissen wenigstens die Handlungsdelegationen der Parteien, was sie mit dieser Passage vereinbart haben. Jugendliche und junge Arbeitslose sollen durch die Einrichtung von Jugendberufsagenturen besser gefördert werden. Die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I soll für überwiegend kurzfristig Beschäftigte von zwei auf drei Jahre verlängert werden. Das Leistungs- und Verfahrensrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Hartz IV) soll vereinfacht und effektiver ausgestaltet werden. Konkrete Maßnahmen nennt der Koalitionsvertrag allerdings auch insoweit nicht. Langzeitarbeitslose, deren Partner ein so hohes Einkommen hat, dass deswegen der Anspruch für den arbeitslosen Partner auf Hartz IV ausgeschlossen wird, sollen aber wohl immerhin einen Anspruch auf Qualifizierungs- und Eingliederungsmaßnahmen erhalten. Morgen erfahren Sie an dieser Stelle mehr zu den Vorhaben der großen Koalition zum Thema Arbeitsrecht.

Fundstelle: Koalitionsvertrag zwischen den Parteien CDU/CSU und SPD

Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) stehen auch Bürgern aus EU-Staaten zu, die sich in Deutschland ausschließlich zur Arbeitssuche aufhalten. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG-NRW) hat mit Urteil vom 28.11.2013, Az. L 6 AS 130/13. Der im zweiten Sozialgesetzbuch enthaltene ausnahmslose Leistungsausschluss für Ausländer verstößt nach dem Urteil des Gerichts gegen Europarecht, da hierdurch das Gleichbehandlungsgebot für alle EU-Bürger aus Art. 4 der Unionsbürgerrichtlinie (Verordnung EU 883/2004) verletzt wird.  Die klagende rumänische Familie, die seit 2009 in Gelsenkirchen wohnt, hat danach einen Anspruch auf Hartz IV. Ein anderer Senat des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen kam bereits in einem ähnlich gelagerten Falls zu demselben Ergebnis, wobei es sich allerdings um die Frage, ob der Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen das Recht der Europäischen Union verstößt, ein wenig herumargumentiert hatte (vgl. Blogartikel vom 11.10.2013: „Anspruch auf Hartz IV für Migranten aus der EU“). Der Europäische Gerichtshof hatte zudem mit Urteil vom 19.09.2013, Az. C-140/12, eine vergleichbare, österreichische Regelung wegen Verstoßes gegen Unionsrecht für rechtswidrig erklärt. Die Parteien CDU/CSU und SPD haben sich dementsprechend in dem vorliegenden Entwurf des Koalitionsvertrages darauf geeinigt, die soziale Absicherung zu verbessern, um einen gemeinsamen europäischen Arbeitsmarkt zu fördern (S. 163 des Koalitionsvertrags). Zu den Inhalten des Koalitionsvertrages erfahren Sie morgen an dieser Stelle mehr.

Fundstellen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013, Az. L 6 AS 130/13, Pressemitteilung vom 29.11.2013; Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.09.2013, Az. C-140/12

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) meint mit der Pressemitteilung vom 14.06.2013 darauf hinweisen zu müssen, dass die Grundsicherung (Hartz IV) dem Grundgesetz nicht widerspreche. Außerdem verletzten die Mitarbeiter der Jobcenter nicht die Würde der Kunden durch ihre Arbeit. Es gebe keine Zielvorgabe oder Anweisung, über Sanktionen Geld einzusparen. Zudem weist die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Pressemitteilung vom 14.06.2013 explizit darauf hin, dass in den Jobcentern keine seelenlosen Maschinen arbeiteten, die nur Zielvorgaben im Blick hätten. Es ist schon einigermaßen bezeichnend und spricht Bände, dass die Bundesagentur einen derartigen Hinweis für notwendig erachtet. Mit der Pressemitteilung will die Bundesagentur für Arbeit auf die geäußerte Kritik  der (inzwischen freigestellten) Mitarbeiterin des Hamburger Jobcenters, Frau Inge Hannemann, reagieren. Frau Hannemann wurde u. a. wegen kritischer Äußerungen auf ihrem Blog von ihrer Arbeit beim Jobcenter freigestellt, ihr wurde nicht gekündigt. Nach Ansicht der Bundesagentur sei Frau Hannemann nicht als Hartz IV-Rebellin oder als Whistleblowerin, die Missstände aufdecke, zu bezeichnen. Frau Hannemann versucht derzeit beim Arbeitsgericht Hamburg (Az. 15 Ga 3/13) im einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen, dass sie ihrer Beschäftigung Arbeitsvermittlerin  weiter nachgehen darf.

Fundstelle: Bundesagentur für Arbeit, Presseinformation Nr. 035 vom 14.06.2013, Arbeitsgericht Hamburg, Az. 15 Ga 3/13, Pressemitteilung vom 06.06.2013 und 10.06.2013, Homepage und Blog von Frau Inge Hannemann

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