Immer wieder weigern sich die Jobcenter Kosten von selbstständigen Beziehern von Hartz IV anzuerkennen, die aufstockende Leistungen erhalten. Ein Hauptproblem ist dabei, dass die sozialrechtliche Sichtweise von den steuerrechtlichen Vorschriften abgekoppelt ist. Es kann also durchaus sein, dass Betriebsausgaben steuerrechtlich als Kosten anerkannt werden, während sie sozialrechtlich nicht geltend gemacht werden können. Nun hat das Bundessozialgericht einen derartigen Fall zu entscheiden gehabt und klargestellt, dass grundsätzlich auch Leasingraten für ein Kraftfahrzeug der unteren Mittelklasse neben dem Pauschbetrag angesetzt werden können. Das gilt selbst dann, wenn die Einkünften des Hilfsbedürftigen 400,00 € nicht übersteigen. Entscheidend ist -wie so oft- eine Einzelfallprüfung. Bei den Fahrtkosten soll man allerdings zwischen den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und weiteren darüber hinausgehenden Fahrten differenzieren müssen, nur letztere sollen (sozialrechtlich) als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig sein. Handykosten sollen nach der Entscheidung bereits von der Erwerbstätigenpauschale umfasst sein.
Fundstellen: Bundessozialgericht, Beschluss vom 05.06.2014, Az. B 4 AS 31/13 R, Pressemitteilung Nr. 14/14