Verhängt das Jobcenter eine Sanktion gegen einen Bezieher von Hartz IV und kürzt dabei die Leistungen für die Miete, so dürfen die anderen Familienmitglieder nicht einfach in Mithaftung genommen werden. Unter Umständen müssen die Leistungen für Unterkunftskosten dann für die anderen in der Wohnung lebenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft entsprechend erhöht werden. Das Bundessozialgericht (BSG) entschied daher mit Urteil vom 23. Mai 2013, Az. B 4 AS 67/12 R, dass sich infolge einer sanktionsbedingten Kürzung des Anteils der Miete für ein Familienmitglied auf 0,00 € sich die zu tragenden Wohnungsaufwendungen für die anderen Familienmitglieder erhöht haben. Das Jobcenter hätte ihnen gegenüber einen entsprechend höheren Betrag für die Miete und die Nebenkosten genehmigen müssen. Das Bundessozialgericht merkt in der Pressemitteilung vom 23.05.2013 zum einen an, dass bereits fraglich sei, ob das Jobcenter den Mietanteil des sanktionierten Familienmitglieds überhaupt auf 0,00 € kürzen durfte. Zum anderen weist das Gericht darauf hin, dass es insoweit auch irrelevant sei, dass die verhängte Sanktion nun teilweise ins Leere laufe, denn das Sozialrecht kenne kein Mithaftung für das Fehlverhalten anderer Familienmitglieder.
Fundstellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 67/12 R, Pressemitteilung Nr. 13/13