Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 27.06.2013, Az. B 10 EG 3/12 R, B 10 EG 8/12 R, die lange strittige Frage entschieden, ob Eltern von Zwillingen für jedes Kind einen Anspruch auf Elterngeld haben, sich also die maximale Bezugsdauer von 14 Monate auf 28 Monate verdoppelt. Bislang erhielten Eltern von Mehrlingen eine Erhöhung des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) um je 300,00 € je weiterem Kind. Das Bundessozialgericht stellte nun fest, dass der Anspruch für jedes Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des jeweiligen Kindes besteht. Beide Elternteile können also gleichzeitig zwölf Monate Elterngeld für das eine Kind und als Partnermonate zwei Monate für das andere Kind in Anspruch nehmen, womit sich dann die Dauer des Elterngeldbezuges insgesamt verdoppelt.
Fundstellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 27.06.2013, Az. B 10 EG 3/12 R, B 10 EG 8/12 R, Pressemitteilung Nr. 19/13