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Am vergangenen Wochenende ist der informative und interessante 37. Strafverteidigertag in Freiburg zum Thema „Die Akzeptanz des Rechtsstaats in der Justiz“ zu Ende gegangen. Für alle, die ihn verpasst haben, sei darauf hingewiesen, dass der Eröffnungsvortrag hier nachgelesen werden kann, die Ergebnisse der Arbeitsgruppen finden sich (in Kürze) hier. Einige der Forderungen an den Gesetzgeber der Arbeitsgemeinschaft zur Untersuchungshaft, an der ich teilgenommen habe, möchte insoweit hervorheben: Abschaffung des Haftgrundes der Fluchtgefahr, Einführung einer absoluten Höchstdauer für die Untersuchungshaft, restriktivere Handhabung von Beschränkungen in der U-Haft und Abschaffung der Isolationshaft.

Fundstelle: Homepage des Strafverteidigertages, Eröffnungsvortrag des 37. Strafverteidigertages, Ergebnisse der Arbeitsgruppen (in Kürze)

Führt eine verhängte Untersuchungshaft wegen der Delikte des räuberischen Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung dazu, dass die Angehörigen des Tatverdächtigen dadurch hilfebedürftig werden und Hartz IV (Arbeitslosengeld II) beziehen müssen, so hat das nicht zwingend zur Folge, dass der Tatverdächtige  den geleisteten Hartz-IV-Betrag zurückzahlen muss. Dem Tatverdächtigen war wegen der verhängten Untersuchungshaft vom Arbeitgeber gekündigt worden, seine Ehefrau und seine Tochter mussten deswegen Sozialleistungen in Anspruch nehmen, welche das Jobcenter später vom Vater zurückforderte. Die Rückforderung durch das Jobcenter war allerdings rechtswidrig, wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R, entschied, denn nicht jedes verwerfliche Verhalten löst die sozialrechtliche Ersatzpflicht aus. Das sozialwidrige Verhalten muss vielmehr einen spezifischen Bezug zur Leistungserbringung aufweisen. Das mutmaßliche Verhalten des Tatverdächtigen mag zwar in einem hohem Maße als verwerflich anzusehen sein, ihm fehlt aber gerade der innere Zusammenhang zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit.

Fundstellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R, Pressemitteilung Nr. 22/12, Allgemeine Informationen zum Sozialrecht und zum Strafrecht

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