Führt eine verhängte Untersuchungshaft wegen der Delikte des räuberischen Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Vergewaltigung dazu, dass die Angehörigen des Tatverdächtigen dadurch hilfebedürftig werden und Hartz IV (Arbeitslosengeld II) beziehen müssen, so hat das nicht zwingend zur Folge, dass der Tatverdächtige den geleisteten Hartz-IV-Betrag zurückzahlen muss. Dem Tatverdächtigen war wegen der verhängten Untersuchungshaft vom Arbeitgeber gekündigt worden, seine Ehefrau und seine Tochter mussten deswegen Sozialleistungen in Anspruch nehmen, welche das Jobcenter später vom Vater zurückforderte. Die Rückforderung durch das Jobcenter war allerdings rechtswidrig, wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R, entschied, denn nicht jedes verwerfliche Verhalten löst die sozialrechtliche Ersatzpflicht aus. Das sozialwidrige Verhalten muss vielmehr einen spezifischen Bezug zur Leistungserbringung aufweisen. Das mutmaßliche Verhalten des Tatverdächtigen mag zwar in einem hohem Maße als verwerflich anzusehen sein, ihm fehlt aber gerade der innere Zusammenhang zur Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit.
Fundstellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 02.11.2012, Az. B 4 AS 39/12 R, Pressemitteilung Nr. 22/12, Allgemeine Informationen zum Sozialrecht und zum Strafrecht