Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.10.2012, Az.: S 10 AS 87/09, entschieden, dass eine gezahlte Urlaubsabgeltung nicht als Einkommen auf die Hartz-IV-Leistung (Arbeitslosengeld II gemäß SGB II) anzurechnen ist, wie nun aufgrund der Pressemitteilung vom 16.11.2012 bekannt wurde. Laut dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers abzugelten, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr gewährt werden kann (§ 7 Abs. 4 BurlG). Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach dem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf nicht mit dem Arbeitslosengeldanspruch zu verrechnen, da es sich bei der gezahlten Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme handele, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei insoweit mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen. Sinn und Zweck der Urlaubsabgeltung stünden einer Anrechnung entgegen. Damit wird das im Sozialrecht an sich vorherrschende Zuflussprinzip im Hinblick auf die Urlaubsabgeltung durchbrochen. Die Argumentation des Sozialgerichts ist nachvollziehbar und überzeugend, allerdings ist zu beachten, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch auf Arbeitslosengeld I nach der ausdrücklichen, gesetzlichen Regelung im SGB III weiterhin regelmäßig zum ruhen kommt, wenn eine Urlaubsabgeltung gezahlt wird (vgl. § 157 Abs. 2 SGB III, früher § 143 SGB III aF), das Urteil gilt demnach nur für Bezieher von Hartz IV (ALG II) nicht aber für Bezieher von Arbeitslosengeld (ALG I). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es bleibt daher abzuwarten, ob sich die Rechtauslegung des Sozialgerichts Düsseldorfs durchsetzen wird.
Fundstellen: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2012, Az.: S 10 AS 87/09, Pressemitteilung vom 16.11.2012; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht, allgemeine Informationen zum Urlaubsrecht