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Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hat der Verfassungsbeschwerde eines von mir vertretenen Betroffenen von DDR-Unrecht mit Beschluss vom 22.01.2026, Az. VerfGH 102/23, stattgegeben. Der Betroffene hatte beantragt, ihm die besondere Zuwendung für Haftopfer (sogenannte Opferrente) rückwirkend seit dem Jahr 2015 zu bewilligen. Das war vom Landgericht Berlin und dem Kammergericht abgelehnt worden. Die Opferrente war erst ab dem Jahr 2019 Bewilligt worden. Sowohl in der ersten Instanz als auch in der zweiten Instanz waren sogar jeweils die Anträge auf Prozesskostenhilfe abgelehnt worden.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin hob nun die negative Entscheidung des Kammergerichts wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) sowie gegen das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip auf und verwies die Sache zu erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurück.

Der Betroffene war 408 Tage im Jugendwerkhof Drehna und 140 Tage im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau rechtsstaatswidrig untergebracht worden. Für die Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau war der Antragsteller bereits im Jahr 2013 vom Landgericht Berlin rehabilitiert worden. Im Jahr 2015 stellte er den Antrag auf Opferrente beim Landesamt für Gesundheit und Soziales in Berlin. 2018 beantragte er seine Rehabilitierng für die Unterbringung im Jugendwerkhof Drehna. Für dieses Verfahren war das Landgericht Cottbus zuständig, das den Betroffen im Jahr 2022 rehabilitierte.

Für die Gewährung der Opferrente waren bis zum November 2019 eine Mindestanzahl von 180 Tagen der rechtsstaatswidrigen Freiheitsentziehung notwendig, danach reichten 90 Tage aus.

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales entschied im Jahr 2020, dass die Opferrente nur ab dem November 2019 zu gewähren sei. Das Landgericht Berlin und das Kammergericht lehnten die hiergegen eingelegten Rechtsmittel jeweils im Jahr 2023 ab. Dies begründeten die Gerichte damit, dass die Herabsetzung der Mindestanzahl der erlittenen Freiheitsentziehung nicht rückwirke und jedenfalls das Land Brandenburg zuständig sei. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe wurden wegen der angeblich fehlenden hinreichenden Erfolgsaussichten abgelehnt.

Der Verfassungsgerichtshof stellte nunmehr fest, dass sich das Kammergericht nicht in ausreichender Weise damit auseinandergesetzt hat, dass über den Anspruch auf Opferrente nur einheitlich entschieden werden kann. Das Kammergericht hätte eine Abgabe an das Land Brandenburg in Erwägung ziehen müssen, womit sich das Kammergericht nicht auseinandergesetzt hat.

Die Ablehnung der Prozesskostenhilfeersuchen war ebenfalls verfassungswidrig. Die vorgebrachten Argumente waren so erheblich, dass aus Sicht eines verständigen Rechtssuchenden bei Erhebung des Antrages bzw. der Beschwerde die Erfolgschance des Antrages nicht bloß eine entfernte war und der Antrag nicht mutwillig erschien. Damit lag ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip vor.

Fundstelle: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 22.01.2026, Az. VerfGH Berlin 102/23

Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales teilte auf die kleine Anfrage der Abgeordneten, Frau Katrin Möller (Partei „DIE LINKE“), am 13.06.2013 mit, dass jedes dritte Kind in Berlin auf Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) angewiesen ist. Im Bezirk Mitte sind es sogar über 50 % der Kinder und Jugendlichen, die in Haushalten / Bedarfsgemeinschaften von Hartz-IV-Beziehern leben. Stichtag der Untersuchung war das Ende 2012. Die Senatsverwaltung bezog die Daten vorwiegend aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit und dem Amt für Statistik Berlin-Brandenburg. Insgesamt lebten 168.006  der Kinder und Jugendlichen in Hartz-IV-Haushalten.

Fundstelle: Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales, Antwort vom 13.06.2013, Drucksache Nr. 17 / 12 078, auf die kleine Anfrage der Abgeordneten, Frau Katrin Möller vom 15.05.2013

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat laut Pressemitteilung vom 25.04.2013 mit Urteil vom selben Tag (Az. L  36 AS 2095/12 NK) entschieden, dass die Berliner Wohnaufwendungenverordnung (WAV) unwirksam ist. In der WAV werden allgemeine Richtwerte festgelegt bis zu denen die Kosten für eine Mietwohnung eines Hartz-IV-Empfängers von den Berliner Jobcentern regelmäßig übernommen werden müssen (vgl. Blogartikel vom 05.04.2012: „Berlin: Neue Mietrichtwerte ab 01. Mai 2012 für für Hartz-IV-Bezieher“). Nach Ansicht des Landessozialgerichts wurde der Wert für die Heizkosten methodisch falsch hergleitet und verstößt somit gegen die gesetzlichen Vorgaben des Sozialgesetzbuches 2  (SGB II). Entgegen der Berichterstattung in den Medien hat das Landessozialgericht damit keinerlei Aussage darüber getroffen, ob die in der Verordnung niedergelegten Werte zu hoch, angemessen oder zu niedrig sind.

Fundstellen: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2013, Az. L  36 AS 2095/12 NK, Pressemitteilung vom 25.02.2013, Blogartikel vom 05.04.2012: „Berlin: Neue Mietrichtwerte ab 01. Mai 2012 für für Hartz-IV-Bezieher“

Am 27.08.2012 wurde der Kriminalitätsatlas Berlin 2011 veröffentlicht, darin wird die Kriminalitätsbelastung in öffentlichen Räumen nach spezifischen Deliktgruppen in den 95 Berliner Ortsteilen aufgrund der in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Daten dargestellt. Die Ortsteile Tiergarten, Spandau und Mitte fallen dabei -über einen langen Zeitraum betrachtet- durch die hohen Häufigkeitszahlen bei den sieben Deliktgruppen Raub, Körperverletzung, Bedrohung, Nötigung, Diebstahl, Brandstiftung, Sachbeschädigung und Rauschgiftdelikte besonders negativ auf. Der Wedding und Neukölln weisen in einigen der genannten Deliktgruppen statistisch hohe Werte auf. Die genauen Daten, Graphiken und Erläuterungen aus dem Kriminalitätsatlas können hier eingesehen werden, der Kommentar findet sich hier auf den Internetseiten der Senatsverwaltung für Inneres. Bitte beachten Sie, dass die pdf-Dateien jeweils relativ groß sind (15 Megabyte und 22 Megabyte).

Fundstellen: Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Kriminalitätsbelastung in öffentlichen Räumen (Kriminalitätsatlas Berlin 2011), Kriminalitätsatlas 2006 bis 2011 -ein deliktischer Kurzüberblick – (Kommentar zum Kriminalitätsatlas)

Der neu gebildete Berliner Senat hat in seinen Richtlinien zur beabsichtigten Regierungspolitik für die Legislaturperiode 2011 – 2016 eine Evaluierung und Weiterentwicklung des Berliner Hundegesetzes vorgesehen (unter XVIII. Gesundheit 7. Berlin, eine tierfreundliche Stadt). Wie u. a. der Pressemitteilung der Tierärztekammer Berlin zur Änderung des Berliner Hundegesetzes vom 10. April 2012 zu entnehmen war, werden derzeit vor allem folgende Änderungen diskutiert: Der Leinenzwang soll weiter ausgeweitet werden und für große Hunde wird der Erwerb eines Hundeführerscheins zum Führen eines nicht angeleinten Hundes vorgeschrieben. Der Führerschein soll ab einer Schulterhöhe des Hundes von 40 cm zur Pflicht für den Halter werden.

Dabei soll es einen theoretischen und ein praktischen Teil der Führerscheinprüfung geben. Zusätzlich soll nunmehr nach den Nutzungsrichtungen der Hunde und nicht mehr nach den umstrittenen Rasselisten differenziert werden. Halter von Hunden, deren Hunden danach ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zugeordnet wird, sollen insofern eine weitere spezielle praktische Prüfung absolvieren müssen.

Eine Abkehr von den Rasselisten dürfte in der Tat dringend geboten sein, zumal nachweislich die meisten problematischen Vorfälle in Berlin von Hunden verursacht werden, die wie z. B. der Schäferhund gar nicht auf den Rasselisten auftauchen (vgl. Antwort des Senators für Justiz und Verbraucherschutz vom 18.04.2012 auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (GRÜNE) vom 17.01.2012). Ob aber eine Führerscheinpflicht für alle größeren Berliner Hunde eine praktikable und sinnvolle Lösung darstellt, darf allerdings bezweifelt werden. Ob ein solches Gesetz, welches faktisch zumindest anfangs vor allem den zu einer artgerechten Haltung notwendigen Auslauf der Tiere behindern dürfte, überhaupt verfassungsgemäß wäre, dürfte ebenfalls höchst fraglich sein. In Artikel 31 Abs. 2 der Verfassung von Berlin heißt es immerhin, dass Tiere als Lebewesen zu achten und vor vermeidbarem Leiden zu schützen sind. Die Verweildauer von sogenannten gefährlichen Hunden, welche derzeit beinahe ausschließlich anhand fragwürdiger Rassekriterien bestimmt werden, beträgt im Tierheim bereits jetzt durchschnittlich 529 Tagen im Gegensatz zu den 149 Tagen bei anderen Hunden (vgl. Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.08.2011 auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Mirco Dragowski (FDP) vom 15.07.2011). Insofern bleibt der Gesetzeswortlaut des schließlich verabschiedeten Gesetzes abzuwarten.

Fundstelle: Pressemitteilung der Tierärztekammer Berlin -Änderung des Berliner Hundegesetzes- vom 10. April 2012; Antwort des Senators für Justiz und Verbraucherschutz Thomas Heilmann vom 18.04.2012 auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling; Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.08.2011 auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Mirco Dragowski; Allgemeine Informationen zum Hunderecht

Das Land Berlin hat eine Rechtsverordnung zur Neuregelung der angemessenen Höhe der Miete von Hartz-IV-Beziehern erlassen. Das war deshalb notwendig, weil das Gesetz in § 22 SGB II lediglich geregelt, dass die Jobcenter Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernehmen müssen, soweit diese angemessen sind. Bisher wurde die konkrete Mietobergrenze, die die Berliner Jobcenter zu übernehmen bereit waren, in der Verwaltungsvorschrift AV-Wohnen geregelt. Diese hatte das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R, für nicht rechtsverbindlich erklärt (vgl. Blogartikel vom 17.01.2012 „Sozialrechtliche Bilanz 2011“). Dennoch wurden diese Richtwerte von den Berliner Jobcentern weiter angewendet, teilweise wurden mit der AV-Wohnen sogar Aufforderungen die Wohnung zu wechseln begründet (vgl. Blogartikel vom 07.03.2012 „Zahl der Zwangsumzüge von Arbeitslosengeldempfängern seit 2009 verdoppelt“). Die neue Rechtsverordnung sieht nun Steigerungen der Mietobergrenzen vor, die Richtwerte lauten generell für einen 1-Personenhaushalt 394,00 €, für einen 2-Personenhaushalt 472,50 €, für einen 3-Personenhaushalt 578,00 €, für einen 4-Personenhaushalt 665,00 € und für einen 5-Personenhaushalt 766,00 €. Laut Pressemitteilung des Berliner Senats vom 03.04.2012 sollen die Richtwerte an den Berliner Mietspiegel gekoppelt werden. Hinsichtlich der Heizkosten soll nach dem verwendeten Energieträger (Heizöl/Erdgas/Fernwärme) und hinsichtlich der Wohnungsgröße differenziert werden. Aller Voraussicht nach sollen die neuen Werte ab dem 01.05.2012 gelten. Den Wortlaut der neuen Verordnung können Sie hier nachlesen, die konkreten Mietrichtwerte ergeben sich aus der Anlage 2 zu § 4 der Verordnung.

Fundstellen: Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV) vom 03. April 2012, Anlage 2 zu § 4 der Verordnung; Pressemitteilung des Berliner Senats vom 03.04.2012; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht

Auch 2011 wurden zahlreiche Empfänger von Arbeitslosengeld II von den Berliner Jobcentern mit der Begründung zum Umzug aufgefordert, dass deren Wohnkosten unangemessen hoch seien. Die Berliner Jobcenter richten sich dabei zumeist nach den Ausführungsvorschriften zur Gewährleistung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen). Danach soll für einen 2-Personen-Haushalt beispielsweise eine maximale Bruttowarmmiete von 444,00 € angemessen sein. Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen sind dabei bereits Bestandteil der Bruttowarmmiete. Das Jobcenter übernimmt bei einem Überschreiten der Richtwerte die Miete regelmäßig nicht länger als 6 Monate, danach fordert es die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf, die Wohnung zur Kostenreduzierung zu wechseln. Die Mietkosten werden dann regelmäßig nur noch in Höhe der Richtwerte der AV-Wohnen übernommen, was zur Folge haben kann, dass es den betroffenen Arbeitslosengeldempfängern an den nötigen Mitteln fehlt, die laufende Miete zu begleichen. In der Folge kann entsprechend zur Anhäufung von Mietschulden und dem Ausspruch von Kündigungen durch die Vermieter wegen Zahlungsverzuges kommen. Gerade die folgenden Räumungsklagen können für die bedürftigen Mieter dann durchaus äußerst kostspielig enden. Daran hat selbst das Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R, nichts Grundlegendes ändern können, darin stellte das Bundessozialgericht fest, dass hinsichtlich der Richtwerte der AV-Wohnen ein schlüssiges Konzept zu deren Berechnung nicht erkennbar sei. Zudem sei die AV-Wohnen als Verwaltungsvorschrift in Bezug auf die betroffenen Arbeitslosen ohnehin nicht rechtsverbindlich (vgl. „Sozialrechtliche Bilanz 2011“ vom 17.01.2012).

Laut der Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales auf die kleine Anfrage der Abgeordneten, Frau Elke Breitenbach und Frau Kathrin Lompscher (beide „Die Linke“), vom 23.01.2012 erhielten in Berlin im Jahr 2011 durchschnittlich 99.148 Bedarfsgemeinschaften Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) oberhalb der Richtwerte der Ausführungsvorschrift Wohnen (AV-Wohnen). Die meisten davon leben im Bezirk Mitte (14.027). Zu bedenken ist dabei, dass einer Bedarfsgemeinschaft zahlreiche Personen angehören können. Von den 99.148 Bedarfsgemeinschaften wurden 2011 insgesamt 65.511 aufgefordert die Wohnungskosten zu senken. Die Zahl der Zwangsumzüge stieg von 428 im Jahr 2009 auf 1.313 im Jahr 2011. Dabei werden allerdings nur die Umzüge innerhalb eines Bezirks erfasst, nicht die Umzüge über die Bezirksgrenzen hinaus. Die tatsächliche Anzahl der Zwangsumzüge dürfte daher noch deutlich höher liegen. Das erstaunt auch kau, da die Richtwerte seit 2005 trotz steigender Mieten kaum angepasst wurden. Die Senatsverwaltung hat nun immerhin angekündigt, im ersten Halbjahr 2012 eine rechtsverbindliche Rechtsverordnung zur Bestimmung der angemessenen Höhe der Wohnkosten zu beschließen.

Fundstellen: Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales auf die kleine Anfrage vom 23.01.2012, Drucksache Nr. 17/10149; Ausführungsvorschriften zur Gewährleistung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 29 und 34 SGB XII (AV-Wohnen) vom 10.02.2009; Bundessozialgericht, Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht

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