Der neu gebildete Berliner Senat hat in seinen Richtlinien zur beabsichtigten Regierungspolitik für die Legislaturperiode 2011 – 2016 eine Evaluierung und Weiterentwicklung des Berliner Hundegesetzes vorgesehen (unter XVIII. Gesundheit 7. Berlin, eine tierfreundliche Stadt). Wie u. a. der Pressemitteilung der Tierärztekammer Berlin zur Änderung des Berliner Hundegesetzes vom 10. April 2012 zu entnehmen war, werden derzeit vor allem folgende Änderungen diskutiert: Der Leinenzwang soll weiter ausgeweitet werden und für große Hunde wird der Erwerb eines Hundeführerscheins zum Führen eines nicht angeleinten Hundes vorgeschrieben. Der Führerschein soll ab einer Schulterhöhe des Hundes von 40 cm zur Pflicht für den Halter werden.
Dabei soll es einen theoretischen und ein praktischen Teil der Führerscheinprüfung geben. Zusätzlich soll nunmehr nach den Nutzungsrichtungen der Hunde und nicht mehr nach den umstrittenen Rasselisten differenziert werden. Halter von Hunden, deren Hunden danach ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zugeordnet wird, sollen insofern eine weitere spezielle praktische Prüfung absolvieren müssen.
Eine Abkehr von den Rasselisten dürfte in der Tat dringend geboten sein, zumal nachweislich die meisten problematischen Vorfälle in Berlin von Hunden verursacht werden, die wie z. B. der Schäferhund gar nicht auf den Rasselisten auftauchen (vgl. Antwort des Senators für Justiz und Verbraucherschutz vom 18.04.2012 auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling (GRÜNE) vom 17.01.2012). Ob aber eine Führerscheinpflicht für alle größeren Berliner Hunde eine praktikable und sinnvolle Lösung darstellt, darf allerdings bezweifelt werden. Ob ein solches Gesetz, welches faktisch zumindest anfangs vor allem den zu einer artgerechten Haltung notwendigen Auslauf der Tiere behindern dürfte, überhaupt verfassungsgemäß wäre, dürfte ebenfalls höchst fraglich sein. In Artikel 31 Abs. 2 der Verfassung von Berlin heißt es immerhin, dass Tiere als Lebewesen zu achten und vor vermeidbarem Leiden zu schützen sind. Die Verweildauer von sogenannten gefährlichen Hunden, welche derzeit beinahe ausschließlich anhand fragwürdiger Rassekriterien bestimmt werden, beträgt im Tierheim bereits jetzt durchschnittlich 529 Tagen im Gegensatz zu den 149 Tagen bei anderen Hunden (vgl. Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.08.2011 auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Mirco Dragowski (FDP) vom 15.07.2011). Insofern bleibt der Gesetzeswortlaut des schließlich verabschiedeten Gesetzes abzuwarten.
Fundstelle: Pressemitteilung der Tierärztekammer Berlin -Änderung des Berliner Hundegesetzes- vom 10. April 2012; Antwort des Senators für Justiz und Verbraucherschutz Thomas Heilmann vom 18.04.2012 auf die kleine Anfrage der Abgeordneten Claudia Hämmerling; Antwort der Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz vom 23.08.2011 auf die kleine Anfrage des Abgeordneten Mirco Dragowski; Allgemeine Informationen zum Hunderecht