Um diese Webseite optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir sogenannte Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu

Berlin: Neue Mietrichtwerte ab 01. Mai 2012 für für Hartz-IV-Bezieher

Das Land Berlin hat eine Rechtsverordnung zur Neuregelung der angemessenen Höhe der Miete von Hartz-IV-Beziehern erlassen. Das war deshalb notwendig, weil das Gesetz in § 22 SGB II lediglich geregelt, dass die Jobcenter Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernehmen müssen, soweit diese angemessen sind. Bisher wurde die konkrete Mietobergrenze, die die Berliner Jobcenter zu übernehmen bereit waren, in der Verwaltungsvorschrift AV-Wohnen geregelt. Diese hatte das Bundessozialgericht bereits mit Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R, für nicht rechtsverbindlich erklärt (vgl. Blogartikel vom 17.01.2012 „Sozialrechtliche Bilanz 2011“). Dennoch wurden diese Richtwerte von den Berliner Jobcentern weiter angewendet, teilweise wurden mit der AV-Wohnen sogar Aufforderungen die Wohnung zu wechseln begründet (vgl. Blogartikel vom 07.03.2012 „Zahl der Zwangsumzüge von Arbeitslosengeldempfängern seit 2009 verdoppelt“). Die neue Rechtsverordnung sieht nun Steigerungen der Mietobergrenzen vor, die Richtwerte lauten generell für einen 1-Personenhaushalt 394,00 €, für einen 2-Personenhaushalt 472,50 €, für einen 3-Personenhaushalt 578,00 €, für einen 4-Personenhaushalt 665,00 € und für einen 5-Personenhaushalt 766,00 €. Laut Pressemitteilung des Berliner Senats vom 03.04.2012 sollen die Richtwerte an den Berliner Mietspiegel gekoppelt werden. Hinsichtlich der Heizkosten soll nach dem verwendeten Energieträger (Heizöl/Erdgas/Fernwärme) und hinsichtlich der Wohnungsgröße differenziert werden. Aller Voraussicht nach sollen die neuen Werte ab dem 01.05.2012 gelten. Den Wortlaut der neuen Verordnung können Sie hier nachlesen, die konkreten Mietrichtwerte ergeben sich aus der Anlage 2 zu § 4 der Verordnung.

Fundstellen: Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV) vom 03. April 2012, Anlage 2 zu § 4 der Verordnung; Pressemitteilung des Berliner Senats vom 03.04.2012; Allgemeine Informationen zum Sozialrecht

Zum Seitenanfang