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Gasag – Gaspreiserhöhungen

Die Gasag, ein Gasversorgungsunternehmen aus Berlin, hat laut den Entscheidungen beim BVerfG vom (Az. 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10) zu Unrecht die Gaspreise 2005 und 2006 erhöht, die Verfassungsbeschwerden der GASAG gegen die vorangegangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts Berlin wurde abgelehnt, indem es die Beschwerden aus den folgenden Gründen gar nicht erst zur Entscheidung angenommen hat.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hatte die Gasag für verschiedene variable Tarife eine Klausel festgelegt, wonach der Gaspreis den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen folgen sollte. Die Gasag hatte sich darin ausbedungen, die Gaspreise auch während der laufenden Vertragsbeziehungen an ihre geänderten Gasbezugskosten anzupassen. Gegen die Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006 hatten mehrere Kunden Klage erhoben, die Unwirksamkeit der Gaspreiserhöhungen festzustellen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte ursprünglich entschieden, dass sich die GASAG weder auf die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) noch auf ihre AGB hinsichtlich der Preiserhöhungen berufen kann, da die AVBGasV nicht anwendbar seien und die beanstandete Klausel die Kunden unangemessen benachteilige und  daher der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhalte. Das liege vor allem daran, dass die uneingeschränkte Weitergabe von Bezugskostensteigerungen eine Preiserhöhung wegen gestiegener Gasbezugskosten auch dann ermögliche, wenn sich ihre Kosten insgesamt nicht erhöht hätten. Außerdem enthalte die Klausel auch keine Pflicht der GASAG zur Preisanpassung, wenn dies für den Kunden günstig sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass durch die Entscheidungen des BGH das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht verletzt werde.

Die Beschwerde war schon zum Teil unzulässig, da sie gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstößt. Das Bundesverfassungsgericht äußerte darüber hinaus in dem konkreten Fall Bedenken gegen die Grundrechtsfähigkeit der GASAG, weil es sich bei ihr um eine juristische Person, an der ausländische Staaten mittelbar beteiligt sind, handelt. Jedenfalls liegt keine rechtswidrige Verletzung des Grundrechts der freien Berufsausübung gem. Art. 12 GG vor, da der BGH bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter die Vertragsfreiheit der GASAG hinreichend berücksichtigt habe. Sowohl bei der Herleitung seines Prüfungsmaßstabs als auch bei der Würdigung der konkreten Klausel habe er die Interessen der GASAG in nicht zu beanstandender Weise einbezogen. Es bleibt abzuwarten, ob die GASAG von einer Kulanzregelung oder freiwilligen Rückerstattungen Gebrauch machen wird, oder ob die betroffenen Kunden vor Gericht ziehen müssen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, www.bundesverfassungsgericht.de , Bundesgerichtshof, www.bundesgerichtshof.de