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Das Landgericht Berlin hat einen Chirurgen im dritten Anlauf wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und vier Jahren Berufsverbot verurteilt. Eine Patientin des angeklagten Arztes war im Anschluss an eine Schönheitsoperation in einem Krankenhaus verstorben, weswegen der Arzt zunächst vom Landgericht Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchtem Totschlag zu vier Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und vier Jahren Berufsverbot verurteilt worden war (Nach dem Urteil sollte allerdings ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafe wegen der überlangen Verfahrensdauer als bereits vollstreckt gelten). Dieses Urteil wurde vom Bundesgerichtshof auf Revision des Arztes ebenso aufgehoben wie die anschließende Verurteilung durch eine andere Kammer des Landgerichts Berlin wegen Körperverletzung mit Todesfolge und versuchtem Mord (durch Unterlassen) zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe sowie fünf Jahren Berufsverbot. Die dritte Verurteilung durch das Landgericht Berlin ist nun rechtskräftig geworden, der Bundesgerichtshof hat die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten laut Pressemitteilung vom 25.03.2014 mit Beschluss vom 10.03.2014, Az. 5 StR 51/14, als unbegründet verworfen. Der Fall warf aufgrund des zeitlich komplexen Geschehensablaufes vor allem im Hinblick auf einen von den Gerichten zu prüfenden, möglichen bedingten Tötungsvorsatz des Chirurgen erhebliche Schwierigkeiten auf (vgl. Blogartikel vom 16.09.2012: „BGH hebt die Verurteilung eines Schönheitschirurgen durch das Landgericht Berlin erneut auf“).

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.03.2014, Az. 5 StR 51/14; Pressemitteilung Nr. 52/2014

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat (erneut) entschieden, dass ein von ihm selbst erlassener Beschluss den Anspruch auf rechtliches Gehör eines Angeklagten selbst dann nicht verletzt, wenn der Bundesgerichtshof eine Revision des Angeklagten durch Beschluss ohne jede Begründung verwirft. Nach Auffassung des Bundesgerichtshof war in dem zu entscheidenden Fall davon auszugehen, dass das Gericht das Revisionsvorbringen der Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt habe, es aber nicht für durchgreifend erachtet habe. Darauf müsse sich der Angeklagte dann wohl verlassen, ohne dass ihm eine irgendwie geartete Möglichkeit der Überprüfung zur Verfügung steht, zumal selbst der Beschluss hinsichtlich der Anhörungsrüge nur formelhaft begründet wurde (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 2 StR 87/13). Nach der Auffassung des Gerichts ergeben sich die für die Zurückweisung der Revision maßgeblichen Gründe aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. Das Bundesverfassungsgericht hält dieses Vorgehen zwar grundsätzlich für unbedenklich (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.6.2007, Az. 2 BvR 746/07), insoweit dürfte aber auch zu bedenken sein, dass von den fünf zuständigen Richtern beim Bundesgerichtshof offenbar nur zwei überhaupt die Akte lesen, wenn die Revision -wie hier- als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird (vgl. Presseerklärung des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und des Strafverteidigertages vom 12.03.2013, Nr. 09/13). Es dürfte insoweit jedenfalls erforderlich sein, dass sich zumindest aus der Begründung des Beschlusses über die Nichtanhörungsrüge entnehmen lässt, weshalb das Gericht die mit der Revision vorgebrachte Argumentation für nicht durchgreifend hält, damit sich der Angeklagte damit inhaltlich auseinandersetzen und in die Lage versetzt wird, die Gründe kritisch zu prüfen. Die reine Bezugnahme auf den Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dürfte man wohl kaum als zufriedenstellend ansehen können.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2013, Az. 2 StR 87/13; Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 12.03.2013, Nr. 09/13; Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.6.2007, Az. 2 BvR 746/07

Bei einer Blaulichtfahrt gilt für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Fahrer eines Feuerwehrwagens war im Juli 2011 an einer Kreuzung mit einem Linienbus kollidiert. Die Ampel der Kreuzung zeigte für das Feuerwehrfahrzeug rot und für den Bus grün. Der Feuerwehrmann hatte das Blaulicht rechtzeitig angestellt, bremste aber erst zirka 40 Meter vor der Unglücksstelle scharf ab, so dass das von ihm geführte Einsatzfahrzeug den Bus immer noch mit zirka 43 km/h rammte. Dadurch starben zwei Personen im Bus und siebzehn wurden verletzt. Im Feuerwehrwagen wurden ebenfalls fünf Personen (der angeklagte Feuerwehrmann eingeschlossen) verletzt. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Fahrer des Einsatzfahrzeuges mit Urteil vom 18.09.2012, Az. 628 KLs 3/12, zu sechs Monaten Haft auf Bewährung. Das Gericht machte dem Fahrer den Vorwurf, dass er zu spät die Geschwindigkeit des Fahrzeuges reduziert hatte, er hätte bereits in dem Moment abbremsen müssen, als die Ampel für ihn erkennbar auf rotes Licht umschaltete. Es entlaste den Fahrer auch nicht, dass er im Einsatz war und das Blaulicht eingeschaltet hatte, denn im Nahbereich von 20 Metern vor einer Kreuzung hätte er, da nicht feststand, ob die Kreuzung frei passierbar war, zumindest nicht schneller als 30 km/h fahren dürfen. Den Fahrer treffe insoweit bei einer Einsatzfahrt mit Blaulicht sogar ein erhöhte Sorgfaltspflicht, welcher der angeklagte Fahrer nicht nachgekommen sei. Diese Argumentation hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt, indem das Gericht die gegen das Urteil des Landgerichts Hamburgs eingelegte Revision mit Beschluss vom 16.07.2013, Az. 4 StR 66/13, verwarf.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2013, Az. 4 StR 66/13, Pressemitteilung Nr. 128/13; Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.09.2012, Az. 628 KLs 3/12, Pressemitteilung vom 18.09.2012

Wird eine Verständigung (sogenannter Deal) im Strafverfahren nicht ordnungsgemäß protokolliert, so kann das Urteil erfolgreich mit der Revision angegriffen werden. In einem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war nicht protokolliert worden, dass der vorsitzende Richter den wesentlichen Inhalt der Gespräche über einen Deal mitgeteilt hatte. Im Hauptverhandlungsprotokoll war nur festgehalten worden, dass Gespräche über einen Deal in einer Verhandlungspause stattgefunden haben und dass der Vorsitzende deren Ergebnis bekannt gegeben hat. Das aber reicht nicht aus, um die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Transparenz des Verfahrens herzustellen (vgl. Blogartikel vom 19.03.2013: „Die gesetzlichen Regelungen zum Deal im Strafverfahren sind (noch) verfassungsgemäß“ und Blogartikel vom 06.06.2013: „Grundsätze der Staatsanwaltschaft Berlin zum Deal“). Ein derartiges Urteil beruht auch regelmäßig auf dem Verfahrensfehler und muss daher aufgehoben werden.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.07.2013, Az. 2 StR 195/12, 2 StR 47/13; Pressemitteilung Nr. 118/13

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13, entschieden, dass die heimliche, unbefugte Überwachung anderer Personen durch eine Privatdetektei mit Hilfe von GPS-Technik (Global Positioning System) grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) als strafbar anzusehen ist. Die angeklagten Privatdetektive hatten Privatpersonen ausgespäht, indem sie GPS-Empfänger heimlich an deren Autos anbrachten.  Sie fertigten so u. a. Bewegungsprofile der Zielpersonen an. Das Gericht stellte klar, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu erfolgen habe, da das Bundesdatenschutzgesetz die Erhebung personenbezogener Daten nur dann geschäftlich zulässt, wenn es zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Der BGH ging in dem nun ergangenen Urteil laut der Pressemitteilung vom 04.06.2013 davon aus, dass das heimliche Ausspähen mit Hilfe von GPS-Empfängern im Regelfall als unbefugt anzusehen ist, lediglich in einer notwehrähnlichen Situation dürfte die einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis der Straflosigkeit eines derartigen Handelns führen. Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld oder als Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13, Pressemitteilung Nr. 96/13

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.10.2012, Az. III ZR 266/11, ein Urteil zur Haftung des Betriebsrats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Betriebsrat hatte sich extern betriebswirtschaftlich über das Interessenausgleichsverfahren beraten lassen. Das Beratungsunternehmen verklagte nun den Betriebsrat als Gremium sowie den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende auf Zahlung des Beratungshonorars. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgelehnt, der Bundesgerichthof stellte demgegenüber nunmehr klar, dass der Vertrag zwischen dem Betriebsrat und dem Beratungsunternehmen nur insoweit wirksam ist, wie die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich und das versprochene Entgelt marktüblich ist. Denn derartige durch den Betriebsrat verursachte Kosten hätte im Ergebnis der Arbeitgeber zu tragen, er müsste in diesem Fall den Betriebsrat von den Kosten freistellen. Dem Betriebsrat steht dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zu, ob die Kosten der Beratung erforderlich sind. Nur wenn ein Betriebsratsvorsitzender außerhalb dieser Grenzen gehandelt hat, kann er nach den Grundsätzen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht persönlich haftbar gemacht werden. Darüber muss nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erneut verhandeln.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2012, Az. III ZR 266/11, Pressemitteilung Nr. 180/2012; Allgemeine Informationen zum Betriebsverfassungsrecht

Ein Betreiber eines File-Hosting-Dienstes haftet ohne Kenntnis nicht für die Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden, er ist insoweit weder als Täter noch als Gehilfe anzusehen. Er kann aber dann haften, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11, laut der Pressemitteilung vom 13.07.2012 (Nr. 114/12). Wenn der Filhoster vom Rechteinhaber konkret auf Rechtsverletzungen hingewiesen wird, kommt im Falle der Verletzung der Prüfpflichten eine Haftung als Störer auf Unterlassung in Frage. Weist der Rechteinhaber aber insoweit auf einen konkreten Verstoß hin, dann muss der Filehoster auch prüfen, ob andere, seiner Nutzer denselben Verstoß begehen. Der Filehoster muss dann mindestens das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um derartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Im konkreten Fall klagte Atari gegen den Filehoster, mit der Forderung Hyperlinks auf bei ihr gespeicherte Dateien des Computerspiels „Alone in the Dark“ zu unterbinden. Der BGH führte insoweit aus, dass es dem Dienstanbieter grundsätzlich zuzumuten sei, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen, so dass er die Dateien auf seinen eigenen Servern löschen kann.

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11, Pressemitteilung Nr. 114/12

Das Verwaltungsgericht Berlin wird am Mittwoch, den 1. März 2012, 10.00 Uhr in der Kirchstraße 7, 10557 Berlin, Saal 1202, darüber entscheiden, ob die zum Teil mehrjährigen Abhörmaßnahmen gegen sechs Einzelpersonen, eine Biobäckerei und ein Anwaltsbüro rechtmäßig waren. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) überwachte von November 1998 bis Oktober 2006 offenbar vor allem linke Aktivisten in Berlin mit der Begründung, dass diese Mitglieder oder Unterstützer der damals angeblich agierenden „militanten gruppe“ gewesen seien. Bereits mit Beschluss vom 11.03.2010 musste der Bundesgerichtshof (BGH) feststellen, dass die zahlreichen vom Ermittlungsrichter des BGH angeordneten, verdeckten Observationsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden von Juli 2001 – März 2005 rechtswidrig waren. Die entsprechenden Beschlüsse wurden nachträglich aufgehoben. Das vom BGH entschiedene Verfahren betraf strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die aufgrund von angeblichen Erkenntnissen des BfV überhaupt erst eingeleitet worden waren. Der BGH stellte in dem Beschluss vom 11.03.2010, Az. STB 16/09, unmissverständlich fest, dass zu keinem Zeitpunkt ein ausreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer vorgelegen habe. Ausreichend wäre bereits der einfache Tatverdacht gewesen, bei dem den Ermittlungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt wird, selbst dieser lag laut dem Beschluss vom 11.03.2010 zu keinem Zeitpunkt vor. Der BGH führte darin wortwörtlich aus (Rn. 21): „Den Angaben des BfV lässt sich trotz der langjährigen Beobachtung der früheren Beschuldigten und des Umstands, dass gegen diese schon seit dem Jahr 1998 – und damit bereits etwa drei Jahre – operative Maßnahmen durchgeführt wurden, nichts entnehmen, was wesentlich über allgemeine Erkenntnisse über deren politische Orientierung hinausgeht.“ In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin wird nun darüber entschieden, ob auch die Überwachungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes rechtswidrig waren. Nebenbei sei der Hinweis erlaubt, dass in Spanien der weltbekannte Ermittlungsrichter Baltasar Garzón mit Urteil vom 09.02.2012, Az. 20716/2009, vom obersten Gerichtshof Spaniens (Tribunal Supremo) u. a. mit 11 Jahren Berufsverbot dafür bestraft wurde, dass er rechtswidrig Telefonate von Beschuldigten mit ihren Verteidigern abhören ließ. Das Verwaltungsgericht Berlin würde gegebenen Falls -ebenso wie der BGH- hingegen lediglich die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen feststellen.

Fundstellen: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23.02.2012, Az. VG 1 A 391.08 u.a.; Pressemitteilung des Republikanischen Anwaltsvereins vom 24.02.2012; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2010, Az. StB 16/09; Tribunal Supremo, Sala de lo Penal, Urteil vom 09.02.2012, Az. 20716/2009

Das Arbeitsgericht Berlin hatte mit Urteil vom 21. Juli 2011, Az. 17 Ca 1102/11, entschieden, dass die gegenüber einem als Chemisch-Technischer Assistent angestellten Mitarbeiter ausgesprochene Kündigung eines Pharmaunternehmens wirksam war. Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer wegen dessen HIV-Infektion gekündigt. Der Arbeitnehmer befand sich noch in der Probezeit und wurde bei der Herstellung von Medikamenten eingesetzt. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und Klage auf Entschädigungszahlung nach dem  allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), beides lehnte das Arbeitsgericht ab. Eine HIV-Infektion sei keine Behinderung im Rechtssinne, die bei entsprechender Diskriminierung eine Entschädigungszahlung auslöse, der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) wiederum greife erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Arbeitnehmers wies nun das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) mit Urteil vom 13. Januar 2012, Az.  6 Sa 2159/11, ab. Das LAG schloss sich im Wesentlichen der Argumentation des Arbeitsgerichts Berlin an. Danach konnte die Kündigung nur auf einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprüft werden, da der Kündigungsschutz des KSchG erst nach 6 Monaten Anwendung finde. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben lag aber nach Meinung des LAG nicht vor. Einem Pharmaunternehmen könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen.  Ob die Kündigung wegen einer Infektion mit dem HI-Virus eine Diskriminierung wegen Behinderung nach dem AGG darstellt, ließ das LAG im Gegensatz zum Arbeitsgericht dahinstehen, da ein etwaige Diskriminierung zumindest „wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt“ sei.

Fundstellen: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2012, Az. 6 Sa 2159/11, Presseerklärung vom 13.01.2012; Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 21. Juli 2011, Az. 17 Ca 1102/11, Presseerkärung vom 05.08.2011; Allgemeine Informationen zum  Kündigungsschutz, Allgemeine Informationen zum Diskriminierungsrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat laut eigener Pressmitteilung die Urteile des Landgerichts München  vom 2. September 2003, Az. 7 O 16532/01, und  des Oberlandesgerichts München vom 27. Mai 2004, Az. 29 U 5084/03, aufgehoben und zum Oberlandesgericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die Gerichte hatten geurteilt, dass die niederländischen Brauerei BAVARIA die Marke „BAVARIA HOLLAND BEER“ nicht in Deutschland führen dürfe, da es sich bei  der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ um eine geschützte Ursprungsbezeichnung und geographischen Angabe nach  der Verordnung (EG) Nr. 1347/01 des Rates vom 28. Juni 2001 handelt. Auf Revision der Brauerei hatte der Bundesgerichthof die Frage zunächst dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt, welcher mit Urteil vom 22. Dezember 2010, Az. C-120/08,  entschieden hatte, dass es hinsichtlich des Markenschutzes nach europäischen Recht auf die erst 2001 erfolgte Veröffentlichung der Eintragung ankommt. Der BGH neigt offensichtlich zu der Auffassung, dass die Marke BAVARIA durch die vorherige Eintragung nach deutschem Recht, die 1995 erfolgte, somit berechtigt ist die Marke nach europäischem Recht in Deutschland zu führen. Hinsichtlich der Einzelheiten muss die Veröffentlichung des Urteils abgewartet werden. Allerdings könnte die Markenbezeichnung noch gegen deutsches Markenrecht verstoßen, was die Gerichte bisher deshalb nicht geprüft hatten, weil sie von einem Verstoß gegen das europäische Recht ausgegangen waren. Das Oberlandesgericht muss daher jetzt noch entscheiden, ob die Bestimmungen des deutschen Markengesetzes zum Schutz geographischer Herkunftsangaben (§§ 126, 127 MarkenG) dem entgegenstehen.

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Pressemittelung vom 23.09.2011 zum Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 69/04 – Bayerisches Bier II

Die Gasag, ein Gasversorgungsunternehmen aus Berlin, hat laut den Entscheidungen beim BVerfG vom (Az. 1 BvR 2160/09, 1 BvR 851/10) zu Unrecht die Gaspreise 2005 und 2006 erhöht, die Verfassungsbeschwerden der GASAG gegen die vorangegangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Kammergerichts Berlin wurde abgelehnt, indem es die Beschwerden aus den folgenden Gründen gar nicht erst zur Entscheidung angenommen hat.

In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hatte die Gasag für verschiedene variable Tarife eine Klausel festgelegt, wonach der Gaspreis den an den internationalen Märkten notierten Ölpreisen folgen sollte. Die Gasag hatte sich darin ausbedungen, die Gaspreise auch während der laufenden Vertragsbeziehungen an ihre geänderten Gasbezugskosten anzupassen. Gegen die Gaspreiserhöhungen zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006 hatten mehrere Kunden Klage erhoben, die Unwirksamkeit der Gaspreiserhöhungen festzustellen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte ursprünglich entschieden, dass sich die GASAG weder auf die Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) noch auf ihre AGB hinsichtlich der Preiserhöhungen berufen kann, da die AVBGasV nicht anwendbar seien und die beanstandete Klausel die Kunden unangemessen benachteilige und  daher der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhalte. Das liege vor allem daran, dass die uneingeschränkte Weitergabe von Bezugskostensteigerungen eine Preiserhöhung wegen gestiegener Gasbezugskosten auch dann ermögliche, wenn sich ihre Kosten insgesamt nicht erhöht hätten. Außerdem enthalte die Klausel auch keine Pflicht der GASAG zur Preisanpassung, wenn dies für den Kunden günstig sei.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass durch die Entscheidungen des BGH das Grundrecht der freien Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht verletzt werde.

Die Beschwerde war schon zum Teil unzulässig, da sie gegen den Grundsatz der Subsidiarität verstößt. Das Bundesverfassungsgericht äußerte darüber hinaus in dem konkreten Fall Bedenken gegen die Grundrechtsfähigkeit der GASAG, weil es sich bei ihr um eine juristische Person, an der ausländische Staaten mittelbar beteiligt sind, handelt. Jedenfalls liegt keine rechtswidrige Verletzung des Grundrechts der freien Berufsausübung gem. Art. 12 GG vor, da der BGH bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter die Vertragsfreiheit der GASAG hinreichend berücksichtigt habe. Sowohl bei der Herleitung seines Prüfungsmaßstabs als auch bei der Würdigung der konkreten Klausel habe er die Interessen der GASAG in nicht zu beanstandender Weise einbezogen. Es bleibt abzuwarten, ob die GASAG von einer Kulanzregelung oder freiwilligen Rückerstattungen Gebrauch machen wird, oder ob die betroffenen Kunden vor Gericht ziehen müssen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, www.bundesverfassungsgericht.de , Bundesgerichtshof, www.bundesgerichtshof.de

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