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Zur Haftung des Betriebsrats und des Betriebsratsvorsitzenden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 25.10.2012, Az. III ZR 266/11, ein Urteil zur Haftung des Betriebsrats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Der Betriebsrat hatte sich extern betriebswirtschaftlich über das Interessenausgleichsverfahren beraten lassen. Das Beratungsunternehmen verklagte nun den Betriebsrat als Gremium sowie den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende auf Zahlung des Beratungshonorars. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgelehnt, der Bundesgerichthof stellte demgegenüber nunmehr klar, dass der Vertrag zwischen dem Betriebsrat und dem Beratungsunternehmen nur insoweit wirksam ist, wie die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich und das versprochene Entgelt marktüblich ist. Denn derartige durch den Betriebsrat verursachte Kosten hätte im Ergebnis der Arbeitgeber zu tragen, er müsste in diesem Fall den Betriebsrat von den Kosten freistellen. Dem Betriebsrat steht dabei ein weiter Beurteilungsspielraum zu, ob die Kosten der Beratung erforderlich sind. Nur wenn ein Betriebsratsvorsitzender außerhalb dieser Grenzen gehandelt hat, kann er nach den Grundsätzen eines Vertreters ohne Vertretungsmacht persönlich haftbar gemacht werden. Darüber muss nun das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erneut verhandeln.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2012, Az. III ZR 266/11, Pressemitteilung Nr. 180/2012; Allgemeine Informationen zum Betriebsverfassungsrecht

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