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Strafbarkeit des heimlichen Anbringens von GPS-Empfängern

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13, entschieden, dass die heimliche, unbefugte Überwachung anderer Personen durch eine Privatdetektei mit Hilfe von GPS-Technik (Global Positioning System) grundsätzlich nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) als strafbar anzusehen ist. Die angeklagten Privatdetektive hatten Privatpersonen ausgespäht, indem sie GPS-Empfänger heimlich an deren Autos anbrachten.  Sie fertigten so u. a. Bewegungsprofile der Zielpersonen an. Das Gericht stellte klar, dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall zu erfolgen habe, da das Bundesdatenschutzgesetz die Erhebung personenbezogener Daten nur dann geschäftlich zulässt, wenn es zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Der BGH ging in dem nun ergangenen Urteil laut der Pressemitteilung vom 04.06.2013 davon aus, dass das heimliche Ausspähen mit Hilfe von GPS-Empfängern im Regelfall als unbefugt anzusehen ist, lediglich in einer notwehrähnlichen Situation dürfte die einzelfallbezogenen Interessenabwägung zu dem Ergebnis der Straflosigkeit eines derartigen Handelns führen. Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld oder als Straftat mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Fundstellen: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.06.2013, Az. 1 StR 32/13, Pressemitteilung Nr. 96/13

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