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Abmahnungen einer Anwaltskanzlei wegen des Betrachtens eines Videostreams der Homepage „Redtube.com“ haben ein erhebliches Medieninteresse geweckt. Die Frage, ob das reine Betrachten eines Videostreamings eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist bislang nicht höchstgerichtlich geklärt. Das Bundesjustizministerium hat nun als Antwort auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion „DIE Linke“ dargelegt, weshalb die Bundesregierung das reine Betrachten eines Videostreams für legal hält. Das Ministerium für Justiz sieht im Betrachten des Streams bereits eine zulässige Vervielfältigung, da die Datenübertragung beim Anschauen eines Streams als nur flüchtig oder begleitend anzusehen ist und einen integralen Teil des technischen Verfahrens zum alleinigen Zweck der Übertragung des Werks darstellt  (§ 44a UrhG). Jedenfalls scheidet eine Urheberrechtsverletzung dann aus, wenn die Vervielfältigung des Werkes zum privaten Gebrauch erfolgt und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde (§ 53 UrhG). Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass der Abgemahnte grundsätzlich für eine unberechtigte oder unwirksame Abmahnung Ersatz seiner für die Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten verlangen kann (§ 97a Abs. 4 UrhG). Das Abmahnen von Betrachtern eines Videostreams wird sogar zum Teil selbst als strafbar angesehen (hierzu überzeugend: „Juristische Analyse: Streaming-Abmahnungen jenseits der roten Linie“ von Ulf Burmeyer auf heise online, sowie mein Blogeintrag vom 13.12.2013: „Inkassoanwalt wegen Mahnschreiben zu Bewährungsstrafe wegen Nötigung verurteilt“).

Fundstellen: Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz, Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Halina Wawzyniak, Caren Lay, Herbert Behrens, Karin Binder u. a. und der Fraktion „DIE Linke“, Bundestags-Drucksache NR. 18/195

Ein Betreiber eines File-Hosting-Dienstes haftet ohne Kenntnis nicht für die Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden, er ist insoweit weder als Täter noch als Gehilfe anzusehen. Er kann aber dann haften, wenn er seine Prüfungspflichten verletzt. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11, laut der Pressemitteilung vom 13.07.2012 (Nr. 114/12). Wenn der Filhoster vom Rechteinhaber konkret auf Rechtsverletzungen hingewiesen wird, kommt im Falle der Verletzung der Prüfpflichten eine Haftung als Störer auf Unterlassung in Frage. Weist der Rechteinhaber aber insoweit auf einen konkreten Verstoß hin, dann muss der Filehoster auch prüfen, ob andere, seiner Nutzer denselben Verstoß begehen. Der Filehoster muss dann mindestens das technisch und wirtschaftlich Zumutbare tun, um derartige Rechtsverletzungen zu verhindern. Im konkreten Fall klagte Atari gegen den Filehoster, mit der Forderung Hyperlinks auf bei ihr gespeicherte Dateien des Computerspiels „Alone in the Dark“ zu unterbinden. Der BGH führte insoweit aus, dass es dem Dienstanbieter grundsätzlich zuzumuten sei, eine überschaubare Anzahl einschlägiger Link-Sammlungen auf bestimmt bezeichnete Inhalte zu überprüfen, so dass er die Dateien auf seinen eigenen Servern löschen kann.

Fundstelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11, Pressemitteilung Nr. 114/12

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