Abmahnungen einer Anwaltskanzlei wegen des Betrachtens eines Videostreams der Homepage „Redtube.com“ haben ein erhebliches Medieninteresse geweckt. Die Frage, ob das reine Betrachten eines Videostreamings eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist bislang nicht höchstgerichtlich geklärt. Das Bundesjustizministerium hat nun als Antwort auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion „DIE Linke“ dargelegt, weshalb die Bundesregierung das reine Betrachten eines Videostreams für legal hält. Das Ministerium für Justiz sieht im Betrachten des Streams bereits eine zulässige Vervielfältigung, da die Datenübertragung beim Anschauen eines Streams als nur flüchtig oder begleitend anzusehen ist und einen integralen Teil des technischen Verfahrens zum alleinigen Zweck der Übertragung des Werks darstellt (§ 44a UrhG). Jedenfalls scheidet eine Urheberrechtsverletzung dann aus, wenn die Vervielfältigung des Werkes zum privaten Gebrauch erfolgt und die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder öffentlich zugänglich gemacht wurde (§ 53 UrhG). Die Bundesregierung weist zudem darauf hin, dass der Abgemahnte grundsätzlich für eine unberechtigte oder unwirksame Abmahnung Ersatz seiner für die Rechtsverteidigung erforderlichen Kosten verlangen kann (§ 97a Abs. 4 UrhG). Das Abmahnen von Betrachtern eines Videostreams wird sogar zum Teil selbst als strafbar angesehen (hierzu überzeugend: „Juristische Analyse: Streaming-Abmahnungen jenseits der roten Linie“ von Ulf Burmeyer auf heise online, sowie mein Blogeintrag vom 13.12.2013: „Inkassoanwalt wegen Mahnschreiben zu Bewährungsstrafe wegen Nötigung verurteilt“).
Fundstellen: Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz, Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der Bundestagsabgeordneten Halina Wawzyniak, Caren Lay, Herbert Behrens, Karin Binder u. a. und der Fraktion „DIE Linke“, Bundestags-Drucksache NR. 18/195