Bei einer Blaulichtfahrt gilt für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Fahrer eines Feuerwehrwagens war im Juli 2011 an einer Kreuzung mit einem Linienbus kollidiert. Die Ampel der Kreuzung zeigte für das Feuerwehrfahrzeug rot und für den Bus grün. Der Feuerwehrmann hatte das Blaulicht rechtzeitig angestellt, bremste aber erst zirka 40 Meter vor der Unglücksstelle scharf ab, so dass das von ihm geführte Einsatzfahrzeug den Bus immer noch mit zirka 43 km/h rammte. Dadurch starben zwei Personen im Bus und siebzehn wurden verletzt. Im Feuerwehrwagen wurden ebenfalls fünf Personen (der angeklagte Feuerwehrmann eingeschlossen) verletzt. Das Landgericht Hamburg verurteilte den Fahrer des Einsatzfahrzeuges mit Urteil vom 18.09.2012, Az. 628 KLs 3/12, zu sechs Monaten Haft auf Bewährung. Das Gericht machte dem Fahrer den Vorwurf, dass er zu spät die Geschwindigkeit des Fahrzeuges reduziert hatte, er hätte bereits in dem Moment abbremsen müssen, als die Ampel für ihn erkennbar auf rotes Licht umschaltete. Es entlaste den Fahrer auch nicht, dass er im Einsatz war und das Blaulicht eingeschaltet hatte, denn im Nahbereich von 20 Metern vor einer Kreuzung hätte er, da nicht feststand, ob die Kreuzung frei passierbar war, zumindest nicht schneller als 30 km/h fahren dürfen. Den Fahrer treffe insoweit bei einer Einsatzfahrt mit Blaulicht sogar ein erhöhte Sorgfaltspflicht, welcher der angeklagte Fahrer nicht nachgekommen sei. Diese Argumentation hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt, indem das Gericht die gegen das Urteil des Landgerichts Hamburgs eingelegte Revision mit Beschluss vom 16.07.2013, Az. 4 StR 66/13, verwarf.
Fundstellen: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.07.2013, Az. 4 StR 66/13, Pressemitteilung Nr. 128/13; Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.09.2012, Az. 628 KLs 3/12, Pressemitteilung vom 18.09.2012