Das Verwaltungsgericht Berlin wird am Mittwoch, den 1. März 2012, 10.00 Uhr in der Kirchstraße 7, 10557 Berlin, Saal 1202, darüber entscheiden, ob die zum Teil mehrjährigen Abhörmaßnahmen gegen sechs Einzelpersonen, eine Biobäckerei und ein Anwaltsbüro rechtmäßig waren. Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) überwachte von November 1998 bis Oktober 2006 offenbar vor allem linke Aktivisten in Berlin mit der Begründung, dass diese Mitglieder oder Unterstützer der damals angeblich agierenden „militanten gruppe“ gewesen seien. Bereits mit Beschluss vom 11.03.2010 musste der Bundesgerichtshof (BGH) feststellen, dass die zahlreichen vom Ermittlungsrichter des BGH angeordneten, verdeckten Observationsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden von Juli 2001 – März 2005 rechtswidrig waren. Die entsprechenden Beschlüsse wurden nachträglich aufgehoben. Das vom BGH entschiedene Verfahren betraf strafrechtliche Ermittlungsverfahren, die aufgrund von angeblichen Erkenntnissen des BfV überhaupt erst eingeleitet worden waren. Der BGH stellte in dem Beschluss vom 11.03.2010, Az. STB 16/09, unmissverständlich fest, dass zu keinem Zeitpunkt ein ausreichender Tatverdacht gegen die Beschwerdeführer vorgelegen habe. Ausreichend wäre bereits der einfache Tatverdacht gewesen, bei dem den Ermittlungsbehörden ein gewisser Ermessensspielraum zugebilligt wird, selbst dieser lag laut dem Beschluss vom 11.03.2010 zu keinem Zeitpunkt vor. Der BGH führte darin wortwörtlich aus (Rn. 21): „Den Angaben des BfV lässt sich trotz der langjährigen Beobachtung der früheren Beschuldigten und des Umstands, dass gegen diese schon seit dem Jahr 1998 – und damit bereits etwa drei Jahre – operative Maßnahmen durchgeführt wurden, nichts entnehmen, was wesentlich über allgemeine Erkenntnisse über deren politische Orientierung hinausgeht.“ In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin wird nun darüber entschieden, ob auch die Überwachungsmaßnahmen des Verfassungsschutzes rechtswidrig waren. Nebenbei sei der Hinweis erlaubt, dass in Spanien der weltbekannte Ermittlungsrichter Baltasar Garzón mit Urteil vom 09.02.2012, Az. 20716/2009, vom obersten Gerichtshof Spaniens (Tribunal Supremo) u. a. mit 11 Jahren Berufsverbot dafür bestraft wurde, dass er rechtswidrig Telefonate von Beschuldigten mit ihren Verteidigern abhören ließ. Das Verwaltungsgericht Berlin würde gegebenen Falls -ebenso wie der BGH- hingegen lediglich die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen feststellen.
Fundstellen: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23.02.2012, Az. VG 1 A 391.08 u.a.; Pressemitteilung des Republikanischen Anwaltsvereins vom 24.02.2012; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.03.2010, Az. StB 16/09; Tribunal Supremo, Sala de lo Penal, Urteil vom 09.02.2012, Az. 20716/2009